{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-05-10_4_StR_635_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-05-10","aktenzeichen":"4 StR 635/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist im ersten Urteil :unzulässiger:reise) auf\nEinziehung des Miteigontumsamteils des Täters\nerkannt worden und ergibt die neue Verhandlung, Gass der Täter in Yahrheit alleiniger\nsigentümer ist, so verstösst die Zinziehung\ndes Gegenstandes im ganzen nicht gegen das\nVerbot der Schlechterstellung,\n\n«\n\nFt","text_plain":"E. das Nachschlagewerk! 2505 097 r]\n\nont fir die Amtliche Sammlunz!\n\n1. Gesetz: StGB § 40\n\n2echtssatz;s Der vom Dieb zur Wegschaffung der Beute benutzte Kraftwagen ist zur Begehung der Tat\ngebraucht, da die Wegnshme mit dem Ansichnehmen zwar rechtlich vollendet, aber noch\nnicht tatsächlich beendet ist.\n\n.“\n\n1. Gesetz: StPO §§ 331, 358 Abs 2 StPO\n\nRechtssatz: Ist im ersten Urteil :unzulässiger:reise) auf\nEinziehung des Miteigontumsamteils des Täters\nerkannt worden und ergibt die neue Verhandlung, Gass der Täter in Yahrheit alleiniger\nsigentümer ist, so verstösst die Zinziehung\ndes Gegenstandes im ganzen nicht gegen das\nVerbot der Schlechterstellung,\n\n«\n\nFt\n\nAktenzeichen: 4 StR 655/51\n\n®\n\ns\n\nUrt. v. 5. Juni 1952 16 Essen ..\n\na\ns\n\n. ® .\nrd IE Sa Fe\n.” *\nx\n..\n[}\n«\n\n„\n\nIm Nanmen des Tolkes\n3\n\nIn der Strafßache\n\nDa Ze . \\\nden \\utoscklosser Gerhard BER :.2t. unbekannten ufenthalts, geboren am ME 1925 in KENT\nr vr.“ s “\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der ij. Strafsenat ües Bundssgerichtsho?s in der Sitzung von 5. Juni 1952, an der teiigenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nZundesrichtser Dr. Augustin\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt EB -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizanzestellter\nals Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı .\n\nAuf die Revision des Angeklagten BEP wird das Urteil des Lanägerichts in Essen vom 10. Mai 1951\nsamt Gen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit auf Zinziehung des Hiteigentums des\nBeschweräeführers an dem Personenkraftvagen erkannt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuer Verhandlung\nund intscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverv.iesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten )\nrervcerfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nF.\n\nDer Angeklagte BB ist wegen eines in der lacht von\n22.23. Januar 1951 zemeinschaftlich mit einen anderer in\nmehreren Gastwirtschaften verübten fortz.set3ten ;schveren Diebstahls zu zehn Honuaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich hat das Lanägsricht auf Sinziehung des .liteigentums dieses Angeklagten an dem zur Begehung der Tat\nbenutzten Personenkraftwagen, dessen „Jıunmer übrigens in\näer Urteilsformel anders als in den Urteilszründen bezeichnet worden ist, erkannt. Der Angeklagte hat diese\nSntscheidung in voliem Umfang angefochten. zr rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Begründung, mit der ein fortgesetztes Verbrechen\ngegen §§ 242, 243 Abs 1 Ziff 2 StGB festgestellt worden\nist, iässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die ausgesprochene Strafe entspricht ebenfalls dem Gesetz. Auch die Revi-\n\nsion hat insoweit von näheren Ausführungen abgesehen.\n\nJedoch konnte der Ausspruch über die Sinziehung\nnicht bei Bestanä bleiben.\n\nDas landgericht hat festgestellt, dass die Täter\nden Kraftwagen zur Wegschaffung der Diebesbeute benutzt\nhaben. Die Annahme der Strafkamner, dass bei dieser Sachlage das Fahrzeug zur Begehung der Tat gebraucht worden\nist (§ 40 StGB), entspricht der stänäigen Rechtsprechung,\nan der der Senat Pesthält (RG DRZ 1924, Sp 260; vl auch\nRGSt 12, 305 ££; 73, 104 ff, 106 f2; BEI 3 StR 13/51 vom\n23. Februar 1951). Die einzelnen Wegnahmehandiungen waren zwar bereits damit rechtlich vollendet, dass die Diebe in den heimgesuchten Gastwirtschaften die Gegenstände\n\n- 3 -\n\n-\n3.\ndi\n}\n1\n;\n>\n\non sich nahnen. Jcäosh war die Begehun;; uiermit noch\nnicht tatsächlich beendst. Temgemäss ist der Kraftva-\n\nsen, der dazu Giente, üle Beute von den Tatortmn weg- \\\nzuschaffen und in Sicherheit zu brinsen, zur Begehung ;\ndes Verbrechens gebraucht wordeh. Das hat im vorilesenden Fall um so mehr zu gelten, als hier die Ausführung\neiner Tortgenetzten Tat im Gange war-\n\nN. ww ®\n\nEinen durch ; ‚reifenden rechtlichen. Bedenken würde\njedoch die Einziehung es Kraftwagens begemen, venn\nder ‚Beschwerde? ührer, wie das Landgericht angenonnen nat,\nnicht alleiniger Eigentümer, söndern nur HMiteigentüner\ndes Wagens gewesen ist. Solchenfalls hätte nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder der Wagen\nim ganzen noch der Hiteigentumsamteil des Beschwerdeführers eingezogen werden dürfen (BEH NW 4952 Ss 191\n\"Kr 16)\n\nIniessen bistet die Für dis innanne des ULVEeigeituns gegebene Begr Undung keine Gewähr dafür, dass die\nStrafkamner insoweit von zutreffenden birgerlichreohtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Sie führt aus: Der\nAngeklagte habe ein ihm gehöriges Kraftrad. gegen den\nsur Tat benutzten Personenkraftwagen getauscht gehabt;\nnach seinen unwiderlegten Ang gaben habe sich sein Bruder\ndurch Hergabe von Geld gleichfalls an dem Tausch beteiligt gehabt, \"so dass\" dem Angeklagten lediglich das\nMiteigentur an dem Kraftwagen zustehe. Diese Ausführungen\nlegen die Annahme nahe, dass der Tatrichter das zum Irwerb des \\a;;ens erfolgte Beisteuern von Gelä durch den .\nBruder zur Berründung des Miteigentums für ausreichend\n\n-4-\n\n“\n\ngehalten hat. Diese Ansicht würde fehlgehen, Entscheidend ist vielmehr, ob der Veräusserer den Kraftwagen\ndem Angeklagten zu. alleinigen an oder ihr und\nseinem Bruder zu gemeinschaftlichen ü gentum überlassen hat sowie gegebenenfalls, ob der Beschwerdeführer\nnachträglich seinem Bruder anteiliges Zigentum an dem\nwagen übertragen hat. In äleser Ainsicht lässt das angefochtene Urteil die nach Lage des Falls unerlässliche\nKlarstellung vermissen.\n\nSoweit auf Sinziehung des Miteigentums an dem\nKraftwagen erkannt worden ist, war demnach auf Aufhebung und Zurückverwei sung zu erkennen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird sich das Lendgericht nicht wie es anscheinend bisher geschehen ist, auf\ndie Antgegennahns der Einlassung des Angeklagten beschränken üürfen, sondern ale Eigentumsverhältnisse durch Be-AUTZUNS anderer Beweismittel, insbessräsre durch Zihebung von Trxunden- und Zeugenbeweis, klarzustellen haben.\nAaufschiussreich wird namentlich der Xraftfahrzeugschein\nsein, da dieser nach dem Gesetz auf den Namen des Eigentümers ausgestellt wird (§§ 23 Abs 1 Satz 1 und Satz 4 a,\n25 abs 1 Satz 1 StVZO) und da alle etwaigen Änderungen\nund Veräusserun;en der zuständigen Zulassungsstell.e anzuseigen sind (§ 27 Abs 1 und 3 StV20).\n\nFalls die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis\nführt, dass der Bruder des Angeklagten nicht Miteigentimer des Kraftwagens ist, würde das Landgericht nach\nlage des Falls nicht durch § 358 Abs 2 StPO daran gehindert\nsein, auf Zinziehung des Kraftwagens im ganzen zu erken-\n\n-5.\n\nnen, de solchenfalls fleststehen würde, dass das angehliche, überdies bruchteilsmfssig bisher nicht klarzsstellte \"liteigentum\" des Beschwerdeführers in ‘ahrheit das ausschliessliche Eigentum ausmacht.\n\nGroß KXrumme Hörchner\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\nre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-10/4-str-635-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-10/4-str-635-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:39.367706+00:00"}}