{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-05-10_4_StR_246_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-05-10","aktenzeichen":"4 StR 246/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R}\n\nRechtes jatze\n\nJn der Sträfsache\n\ngegen den Bäckermeister Willi 7 a :u5\nHu. Seboren zu m 1911 in. um.\nwegen fahrlässiger Tötung und Verkichrsübertretung\n\nhat der 4, Strafsena \\t des Bundeszericht ;shofs in der\nSitzung vom 10.Mai 1951, en der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\n Bundesrichter Dr.Augustin\n Bundesrichter Dr. Jagusch\n Bundesrichter Dr. Kleinewefers\nals beisitzende Richter, |\nZmts ‚gerichts rat 3\nir . % als Vertreter. der Bundesanwalts ‚schaft,\n Jus tizassistent U 7 nn\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nPür Recht erkannt:\n\nut die Revision des Ang geklagten wird das Urteil\n‚des Landg serichts‘ in. Hannover vom 5. Dezeuber 1950\n‚mit den zugrunde‘ liegenden Feststellungen: eufge-\n\nhoben und die Sache zur neuen Verhandlung und: Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtenit‘ ‚el,\nen das Le nägericht zerickvonwiesen.\n\nVon Rechts wegen u\n\nu die richterliche Beveiswürdigung. Fe Die Bezugnahme auf\n\naus sich heraus verständlich sein und. derf weder. euf An-\n\ne 3\nne m no en um\n\nDer Angeklaste is # wegen E2 ıhrlässiger Tötun;; in Tat\neinheit mit Verkehrsübertretung (85 222 StGB, 1,7 Abs 3\n\nStVO) zu Gefängnis verurteilt. Seine Revis ion nat urfol,\n\n5t70) sieht, ist ihr |\nGericht bei einem in tatsä: chliche\n\nfachen Unfallhergang ausreichende Sachkunde in der zu\n\n86 bedart? es zur weiteren Auf-\n\nentscheidenden Frage zu,\n\nklärung keines Sachverst ndigen. Die Revision müsste de:\n\ngegenüber in einem Solch nt le zur Begründung ihrer\ngegenteiligen Heinung diejenigen Tatsachen darlegen, aus\ndenen. sie folgern will, dass der Sachverhalt bei richtiu ger Beurteilung zur Vernehmung eines Sachverständigen.\n| ängte {8 344 Abs 2 Sup ?0). Solche Tats achen führt sie\n\nnicht an; sie wendet sich insoweit ausschliesslich gegen\n\n‚das der Revisionsschrift beigefügte, Sachverst! indigengutachten war zur Begründung. der Verfahrensrüge sowohl\nschriftlich, wie mündlich vor | dem Revisionsgericht‘ un-\n\nzulässig. Die Revisionss chrift muss ‚nach. 5 344 StPO\n\nlagen, noch auf andere Schriftstücke Bezug. nehmen. Im\nübrigen. ergibt das Urteil auch nicht, dass ‚däs Lands ”r\nricht die Aufklärungspflicht verkannt oder verletzt nätte,\n. Dagegen hat die Sachrüge. im Ergebnis Erfolg. Das\nTandgericht stellt nicht deutlich fest, in: welchem Ver-.\n\nhalten des Angeklagten es eine Verkehrsfahrliissigkeit\nsieht. Der Angeklaste ist etwa 4m hinter dem Aanıünger der Zugmaschine mit, ungefähr 30 km/ Std Lahrend,\n\n\"rechts herumgefa ahren\", ‚ womit das Landgericht offensichtlich meint, dass er rechts über die seitliche 3e-.\ngrenzung des vor ihm fahrenden Anhängers hinaus gefchren.\nist. Als Grund dafür nimmt das Landgericht einerseits:\nan, der Angeklagte könne sich so. verhalten ha :ben, vum zu\nsehen, warum die Zugmaschine vor ihm auch nach links “E\nsusbiege, andererseits aber such, weil er nit seinen\n\nloterrad vielleicht nicht 1a angsamer @ als 30 km/stä |\n1so ‚rechts von\n\nhabe fahren können, dass er das R\näem vorsusfahrenden Anhänger habe ausrollen lassen\n\nwollen. dJn beiden Füllen sieht Landgericht die\nFehrlässigkeit des Angeklaz sten, da\n4 m nicht den erforderlichen Abstand von dem Anhänger\nahrbewegungen mit der nöti-\n: ahrlos ausführen zu können.\nües Unfallhergangs, sofern er\n\nrin, dass er mit nur\n\ngehalten ha abe, um solch:\ngen Verkchrsübersicht\n\nGegen dicse Würdigun ung .\nsich nicht weiter aufklären. liess, wäre rechtlich nur.\neinzuwenden, dass nicht ersichtlich ist, wieso sich:\ndas Rad des ‚Ängekla gten nicht weiter: abstoppen\" -\nliess. Eine. oränungsgemäss zugelaosene, Yaschine\nlässt sich durch‘ Bremsen \\ und Schalten bis zur Schrittgeschwindigkeit verlangsamen und auch: 'anha ten. Da\nschliesst an sich nicht aus, dass der Angeklagte\ntrotzdem vorgehabt haben. könnte, das Rad rechts aus-.\n\n‚rollen zu lassen; um nicht herunterschalten zu müssen,\n\noder. dass das Rad nicht verkehrssicher war. Dazu zus:\nte das Landgericht nähere Feststellungen trefTen.\n\nDie weitere Urteilsbegründung zeigt ausser ‚den,\ndass das Lendgericht in Wahrheit ni icht davon überzeu,\nzu sein scheint, dass der Angeklagte auf eine dieser\nbeiden Arten schuldhaft gehandelt und den Tod des Be\nfahrers dadurch verursacht hat. Es führt nänm lich | au\n\nzum sicheren Lenken des Hotorrades in \"solcher Verkel\nlage nötig wars Hierne ‚ch ist es also möglich, dass\nder Angeklagte an sich äurchaus ins stande gewesen wäre\n\nach dem Herausfahren nach rechts -wieweit nach recht\nist nicht festgestellt, obwohl das für die ‚Semastıns\n\nwesentlich sein kann-, rechtzeitig wieder in (le\n\nzeugreihe zurückzulenken, wenn nicht das Verhalten.\n‚ obwohl.\n\ndes > Beifahrere -entweder dess sen Untätigkei\n‚eine über-\n\nhätte. mit dem unsächgenässen Verhalten des Beifährers\n\n\"bei dessen ihm beka nnten er-\n\nDa ıS Landgericht \\eint ai\n\nde der ‚Angeklagte\n\nrechnen müssen, besonders\n heblichen Körpergewicht ind der nicht einfachen. Ver-\n\nkehrslage. .:\n\nDas ist im allgemeinen zwar richtige, Gewiss muss\nein Motorradfahrer das Verhalten seines Beifa ehrers.\nim Verkehr berücksichtigen, aber. doch wur im Ra men\ndes. ihm Möglichen und Zuzumutenden, gemessen an den\n\n\"AH\n\nVerkehrserfordernis, worüber hier: nichts feststeht,\nnicht etwa schlechthin und unter allen Umständen.\n\nMit Recht hat das Landgericht de ‚bei dem hohen XKörpergewicht des Beifahrers Bedeutung zuerkannt. Vesent-\n\nlich könnte es auch sein, wenn Ger Beifahrer etwa bei\nfrüheren Fahrten schon besondere Unsicherheit auf dem\nHinters attel oder eine Neigung. zu überra ‚schend den und\nunsachgemässen Bewegungen gezeigt hätte, die das ver-\n'kehrssichere Fahren gefährden. Dann würde die Tahr-\n\nlässigkeit des ängeklagtien nämlich darin liegen können,\ndass er einen So unsicheren oder unberechenburen Beifahrer überhaupt mitnahn, oder darin, dass er ann etwa nicht besonders sorgsam gefahren wä Ire, sofern sich\nderartiges feststellen lässt. Fahrlissig könnte es\nauch sein, wenn der Angeklag gie ‚bei der festgestellten.\n| Fahrbewegung, die na ch der Verkehrslage ein gewis ses.\nWagnis einschloss, ein unverniinftiges oder wenigstens\nunsachgemässes Verhalten. seines Beifahrers überhaupt\nnicht in Rechnung. gestellt hätte, wenn er beispiels-.\nweise ein erkennba Tr schwieriges Manöver unternaht,\n‚obwohl er wusste oder nissen ı muaate, dass ei überhau,\n\nteten Beifahrers gelingen könne. .\n| ‚Lässt sich andererseits nich!\n\n> “und. ist der Intall\n\nweit kein Vorwurf. Fraglich wäre dann nur noch, ob\ner den Beifahrer (und sich selbst) etwa fehrlässig\nin eine Lage gebracht hat, die diesen in Schreck ver\n\nben kenn. Auch deshalb Kenn es darauf ankommen, ira\nmit welcher Geschwindigkeit. und wieweit der Kngeklagte\narzeugsreihe herausgeTlahren ist;\n\nnach rechts aus der F%\n\nauch die Stärke des Hotorrades und das dadurch bedingte\n\nEigengewicht kann dabei eine Rolle spielen. Das Land-'\n\ngericht wird den Nerg gang in diesen‘ Richtungen noch.\n\nweiter aufklären müssen, bevor sich die Schuldfrage\nbschliessend beurteilen lässt.\n\nDr. Groß 00. Krume Dr. Augustin\n\n.Jagusch u Dr.Kleinewefers","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-10/4-str-246-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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