{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-05-10_4_StR_180_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-05-10","aktenzeichen":"4 StR 180/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"m\n\nwegen schweren Raubes, schweren Diebstahls\n\n7 nn Name n des Volkes\n\nIn der Strafsache\nnn gegen\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Tadeus F ,\n\ngeboren on ER 1917 in Kg. Kreis Tu,\n\n.n dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\njersuchten.\nschweren Diebstahls und Beamtenndtigung\n\nhat der Ao Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung,\nvom 10. Mai 1951, an der teilgenomme | FB\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\"Bundesrichter Krumme\n- Bundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Kleinewefers\n| ‚als beisitzende Richter,\n\nBunde sanwalt EEE\n\nals Vertreter der Be enennal inch,\n\n Justizassistent Eu\n= als Urkundsbeanter der Geschäfte-\n“ stelle,\n\nPin Recht erkannt:\n\n“ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n Schwurgerichts in Lüneburg vom 9 Dezenber 1950\n\nwird ı verworfen.\n\"Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte.\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nau a ER A\n\nDer Angekt. agte ist polnischer Steatsangehöriger. Er\n\nist mit den Polen vogwiB und ı Kira gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, schweren Diebstahls\n\nin zwei Fällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei\n\nFall. en und Beamtennötigung zu einer Gesamtstrafe von\nsieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nIm Jahre 1948 lebte der Angeklagte in einen D. P.-Lager,\nin OEEREER :EB- Kurz nach der Währungsumstellung verabredete er mit seinen polnischen Lagergenossen m\ney 5 und Tu, Lebensmittel aus dem Kreise\nva zu beschaffen. Am 02, Juli 1948 fuhren sie zusammen nach vw _) Unterwegs verteilte I | Schusswaffe:\nunter sie, In der folgenden Nacht. verübten sie einen Einbruchdiebstahl bei einen Bauern in iO | und erbeute\n\n| ten hauptsächlich Lebensmittel. In der Nacht vom 23. zum :\n2 Juli versuchten sie zwei schwere Diebstähle im Dorfe\nIhe ‚wurden dabei gestört und flüchteten. In der.\n| \\ächsten Nacht brachen sie bei einem Bauern in | |\n\nein und stahlen unter anderem zwei Fahrräder. Am 26. Jul\n'erschoss. DU 7] den deutschen Polizeivachtmeister. ia\nder die Vorlage von Ausweispapieren verlangt hatte. Die\nLeiche wurde von allen gemeinsam im Walde ergraben,\ndas Fahrrad des Beamten nahnen sie an sich. Um‘ zuch den\nübrigen Beteiligten zäder zu verschaffen, nahmen ; sie kur\ndarauf zwei vorüberfahrenden Deutschen, Heinz zug und\nFrau Hoi: mit vorgehaltener. \"Pistole ihre Fahrräder\nab; führten sie kan efer in den Wald, fesselten und kmebelt\n\ngr\n\nsie und liessen sie im Walde zuriick, während sie. sich auf.\nden erbeuteten. Rädern entfernten. In der folgenden lacht\n\nwurden sie in ) von einem mit einer Pistole ber\nwaffneten deutschen Polizeibeamten verfolgt. sie schossen\n\nauf ihn, ohne zu treffen, zogen sich nach einem kurzen\n\nFeuergefecht zurück und entkamene\n\nEE Wegen der Ermordnung des Polizeinachtmeisters u\nverurteilte das Obergericht der Britischen Kontrollkommission in Braunschreig äurch Urteil vom 220 Juli 1949 den\nPolen Au zum Tode durch den Strang, \"die. übrigen Ange-\n‚Klegten fen erhielten Gefängnis strafen. DEE wurde aus pro-,\nzess alen Gründen freigesprochen. Tg verbüsste die\ngegen. ihn erkannte Gefängnisstrafe von Zuei Jahren bis\n\nzum 1» August 1350.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Yorinstanz Vergeblich\ndarauf berufen, dass er äurch das Urteil vom 22. Juli 1949\nauch wegen der den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Straftaten abgeurteilt worden sei. Mit der Revision\nmacht er wiederum geltend, dass die Strafilage verbraucht\n\nseis Die Rüge geht fehl.\n\nDie Ausübung der Gerichtsbarkeit äurch die Besatzungsmächte legt den deutschen Gerichten mur insoweit Beschränkungen auf, als die Besatzungsmächte auf Grund der ihnen vorbehaltenen Befugnisse in die den deutschen Gerichten überlassene deri.chts ‚geualt im Binzelfall eingreifen. Die Gerichte der Kontrollkomnission in der britischen Zone. sind nach\nArt II und III Vo 68 (betr. Gerichte der Kontrollkomnision)\nfür alle Personen in britischen Kontroll gebiet - mit Ausnahne der der Militärgerichtsbarkeit. unterstehenden alliierten\nStreitkräfte - - ‚zuständig und perust, auch Verstösse. gegen\n\nHandlungen das Gericht der Britischen Kontrollkommission\n\nder Besatzungsnächte verstossen, zugleich : nach deutschem\nRecht abzuurteilen. Die Aburteilung nach allen in Frage,\n\nsie geltenden Verfahrensrecht nicht vorgeschrieben. Die Ver\nurteilung wegen Verletzung einer bestimmten 5 Strafnorm schl\n\nnicht sus, wenn Sich die Tat nach diesem als eine andere\nstrafbare Handlung darstellt, also 'ein anderes Rechtsgut\n\nverletzt; denn im Art X § 24 Abs 2 VO 72 (betr. Strafverfahren bei Gerichten der Kontrollkommission) ist die Verfo\n\ngung Nauf Grund desselben Tatbestandes wegen einer andere\n. strafbaren Handlung\" ausdrücklich zugelassen. Der Umfang\nder Rechtskraft des Urteils vom 22. Juli 1949 richtet sich®\ndaher allein danach, welche nach deutschem Recht strafbare\n\nauf Grund des ihn unterbreiteten Sachverhalts. aburteilenwollte.\n\nDer Angeklagte ist genäss \"Rinlieferungsbefehl nach\nSchuldigsprechung\" des Gerichts der Kontrollkommission V\n22% Juli 1949, der nach Anhang 9 zur VO 72 die im 8 77 voı\nschriebene Formel ‚des Schuldspruchs enthält, nur der Be\n\n‚hilfe bei der Vermeidung der Verhaftung. von mutmassliche:\n\nMissetätern gegen MilRegVO I Art I Abs 10 (gemeint ist\n\\r 10) und Art III schuldig befunden worden.. Die übrigen\n. kurz vor und nach der Ermordaung des Vi begangenen Stre\ntaten, die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bilden\nsind aus. ‚formellen Gründen nicht mit verhandelt und auch\n\nnicht mit abgeurteilt worden,\n\nwie das Schwurgericht auf\nGrund der Aussa\n\nge des Kriminalinspektors Im einwand..\nfrei feststellt, welcher der Verhandlung vor dem Obergericht der Kontrollkommission als deutscher Verbindungsoffizier zum britischen Ankläger teilweise beigewohnt hat,\nDem entspricht die Dtbteilung der \"Public Safety c/o\nBritish Resident Tw von 12. Mai 1950, wonach wegen\n\nweiterer, einzeln aufgeführter - im gegenwärtigen Verfahren\n\n: abgeurteilter - Straftaten gegen Fo; Kb uns\nnach der Entscheidung des Land Legal Branch CcG\n\nZe vor einem deutschen Gericht zu verhandeln sei,\nund auch die Tatsache, dass DE vezen des bewaffneten\n\n Raubüberfalls auf Frau Hein und Heinz Mi in einen\nbesonderen Verfahren vor dem Obergericht der Britischen\n\nKontrollkommission am 19, Oktober 1949 zu 5 Jahren Gefäng-\n\nDie Höhe der gegen Zum fi ir,\nn Strafe lässt ebenfalls erdass die übrigen Straftaten des an diesem Raub-\n\nüberfall und an mehreren Binbruchäiebstählen und der Be-Schiessung des Polizeibeanten in U beteiligten\nAngeklagten FE nicht durch die am 22. Juli 1949 verhängte Gefängnisstrafe von 2 Jahren mit abgeurteilt oder\nim Strafmass mit berüc! tsichtigt sein können, ‚Der briti-\n\nse St vraftaten auch im Schlusswort\n\nEine veitere Aufklärung durch, Beiziehung\n\nbergerichts ist nichtmöglich,\nten nicht aufzufinden sind..\n\nlangte Binholung einer\n\nnis verurteilt worden ist,\n\ndiesen einen Fall verhängte\nkennen,\n\n\"sche Aukläger hat die\nnicht erwähnt,\n\nder Akten des 1)\nAK\n\nDie von ‚de:\n\nrichts ist nicht zulässig; denn eine Befragung des. Richte\nüber den Schuldspruch und das Urteil kann gemäss Art X § 2\nAbs 3 vo 72 nur vor dem Abschluss des Prozesses oder vor n\nder Überprüfung des Urteils von Berufungsgeri.cht der Kontrollkommission gefordert werden. Nach allen dem Revision\ngericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ist aber\nein rechtskräftiges Urteil wegen der dem Angeklagten jetz\nzur Last gelegten strafbaren Handlungen noch nicht ergangen\nsondern nur vegen einer einzelnen Tat, der Beteiligung an\nder Ermoränung des iR die mit ‚den übrigen Straftaten.\nkeine fortgesetzte Handlung und auch keine natürliche Handlungseinheit bildet. Die Strafklage ist daher nicht verbraucht. ‚Das Schwurgericht hat überdies der nach seiner\nAnsicht nicht mit Sicherheit auszuschliessenden Möglichkeit\ndass das vom Obergericht der Kontrollkommission gegen den\nAngeklagten erlassene Urteil die verbotene Führung von\nWaffen mit umfasst, die bei den weiteren Straftaten em.\nschwerend gewirkt hat, dadurch Rechnung getragen, dass.\nes dem ‚Angeklagten die vom Obergericht verhängte Strafe\nin entsprechender Anwendung des § 7 StGB bei ‚der Strafzumessung \"zu einen angemessenen Teil\" angerechnet hat.\n\nDie Revision rügt. auch zu Unrecht, dass die Verteidigung. durch die Ablehnung der Bestellung eines polnischen\nRechtsanz: walts zum Offizialverteidiger unzulässig. beschr kt\nworden sei. Dem Angeklagten war ein deutscher Recht tsanwalt\nals Offizialverteidiger beigeoränet worden. Sein daraufhin\ngestellter Antrag, ihm anstelle dieses Anwalts einen ‚pol- |\nnischen Rechtsanwalt als s Offizialverteidiger zuzuteilen,\n\neu\n\nwar unzulässig, da die Auswahl des Verteidigers dem Vorsitzenden zusteht, und der Angeklagte gegenüber dem be-\n‚stellten Verteidiger kein Ablehnungsrecht hat. Der Angeklagte ist daher dadurch, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts seinem Wunsche nicht entsprochen hat, in seiner\nVerteidigung nicht unzulässig beschränkt, denn dies setzt\nvoraus, dass er auf Grund der Verfahrensvorschriften -\neinen Anspruch auf eine bestimmte Prozesshandlung hat\n\n{RG 052 1914, 507, Leipzz 1916, 1198 Nr 24).\n\nDer Angeklagte ist auch dedurch nicht beschwert, dass\ndas landgericht seinen Antrag nach § 138 Abs 2 StPO abge-\n‚ehnt hate Die \"Bestellung eines Wahlverteidigers\" ist\negrifflich ausgeschlossen. Das Gericht hat möglicherweise äie Zulassung einer anderen nach § 138 Abs 1 StPO\n\nnicht zum Verteidiger geeigneten Person als Wahlverteidiger ablehnen wollen, was nicht beantragt war. Hierdurch war der Angeklagte nicht gehindert, einen anderen\n‚bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt,\n‚der die polnische Sprache beherrscht, zu seinem Vertreer zu wählen. Auf der unrichtigen Anwendung des § 138\nAle beruht das Urteil nicht. Im übrigen ist den Belen-\n„gen des. der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten\ndadurch Rechnung getragen, dass ausweislich des Protoko Ls. ein Dolmetscher der polnischen Sprache zur Haupt-\n\nerhandlung. zugezogen worden iste\n\nSi\n\nN\n\nKir\n\n. ke 8 .\n;\n\nDie auf Grund der allgemeinen sachlichrechtlichen\nRüge gebotene Prüfung des Urteils hat ebenfalls keine 5\nden Angeklagten beschwerenden Gesetzesverletzungen ergeben. _\n\nDie Kostenentscheidung Folgt aus § 473 st20.\n'Drs Groß on - Krumme Im kugustin u\nTagusch Dr, Kleinewefers","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-10/4-str-180-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-10/4-str-180-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:39.327140+00:00"}}