{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-05-02_4_StR_533_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-05-02","aktenzeichen":"4 StR 533/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"zu en des Volkes\n\nno oe m\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kre£tfehrer Georg Heinrich VB aus\nFEED ; seboren en 1921 in ca\n\nvregen fahri&seiger Tötung\n\nhst\n\nder A.Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 15.November’ 1991. an der teilgenommen\nEIER.\nhaben. ‘\n\nfür\n\nSenatspr'sident Dr.Gross\n\\ als,Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme .\nBundesrichter Dr.Hörcaner\nBundesyichter- Dr.Engels.\nBundesrichter Dr.Augustin\n\nals beisitzende Hichter,.\nBundeserualt ED\n\nals.Vertreter der. ‚Bundesanwaltschett, .\nJuatizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der, Geschäftsstelle,\n\n“\n\nRecht Srkammtı..\n\nAuf äle Revision des Angeklagten wird. &o Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 2.Mai 1951 mit den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\n\n\"und die ’Seche zur neuen Verhendlung und Entschei-\n\"dung, euch Über‘ die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Lendgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts vregen\n\nU\nwer.\n\nms\n\n.dE\n\nNr\n\n!\n\nmo 2-2 un wo mr m\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlüssiger Tötung in\nTeteinheit mit Jbertretung des § 1 StrVQO zu drei Honeten Gefüngnis verurteilt worden. Seine Revision rügt\nfehlerhafte Amtendung des scchlichen Rechts. Sie muss\n\nErfolg haben.\n\nHoch den Urteilsfeststellungen Zuhr der «ngeklagte em 9.Januer 1951 gegen 7 Uhr mit einem Lastikraftwagen auf der Bundesstregece von Hass:inghausen nach Wuppertel. Es wer noch dunkel und regnete mitunter. im\nWechtenbruch kam ihm ein Personemwezen entgegen, der\nauf eine Entfernung von 30 m seine Scheinwerfer „ufblendete und so beleuchtet weiterfuhr. Der Angeklar;te\nwor bisher mit abgeblendetem Licht, des ihm eine Sicht\nvon 25 m gab. gefahren; von den Scheinwerfern des\nPers nenkreftwagens wurde er se geblendet. dess er\nnichts mehr vor sich sehen konnte. Seine bisherige\nGeschwindigkeit von etwe 2a kn/st setzte er \"nach der\nBlendung\" weiter herab. \"Während der Personemingen\nen ihm vorbeifuhr, sch er auf etwa i bis 1 1/2 m vor\nsich das Rütklicht-eines ’Radfahrers,-der In gleichör\nRichtung auf -der”reckhten -Strässenseite fuhr. Er bremste\nseinen Wageh sofort:ab- und wläh-nach rechts aus, k. nnte aber nicht 'nehr' 'verheiden; 'däss’der Radfahrer - e8\nwer’der Berämenn Rudolf SB - von hinten erfasst,\nvon rechten Vorderred des Last wegen äberfchren und\ndebei” getötet wurde: j “ \\ .\n\n.\n..- - “\n\n“\n.\n. y8\n.\n-\n\n- 3.\n\nDas Landgericht macht dem Angeklagten zum Yorsurfe,\ndass er, statt seinen Lastwagen anzuhalten, weitergefshren\nsei, ‚bwohl er \"euf gevisse Zeitdauer\" geblendet gewesen sei.\nDie Deuer der Blendvirkung sei. so erheblich gewesen, dass\ner auch nicht mit herebgesetzter Geschwindigkeit \"aufs Geratevıohl\" hätte weiterfahren dürfen. Somit habe er den\nT.d des Redfehrers schuldhaft verursacht.\n\nFir die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts war von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:\n\nWird durch vorschriltswidrig eufgeblendete Scheinwerfer eines entgegenknmmenden Kraftfahrzeugs plötzlich und\nunvermutet des Seh- und Erkennungsvermögen eines anderen\nKreftfehrers vorübergehend sufgehoben, so dürfen diesem\nVerstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die er infolge\nder Blendung innerhalb der ihm zuzubilligenden Söhrecksekunde (Blindsekunde) begeht, in der Regel nicht zugerechnet werden, es sei denn, dess er schon vor Beginn der\nBlendwirkung sich fahrl#ssig verhslten hat (Müller Verkehrsrecht S 690). Es muss erfahrungsgemüss eine gewisse\nZeitspanne Tergehen, pis der geblendete Fahrer erkennt.\ndass es sich nicht um ein kurzes, sondern ein andauerndes\nAufblenden der Scheinwerfer eines entgegenkommenden Kreftwagens handelt. Hält aber die Biendwirkung über den Lblsuf dieser Reaktionszeit hinaus weiter an, so muss der\ngeblendete Fehrer sof'rtige Massnahmen ergreifen, um sich\nund die endern Verkehrsteilnehmer zu schiitzen. Je nach\nder Entfernung der sich begegnenden Fehrzeuge kann er sich\nmit Blinkzeichen und Herabsetzung seiner Geschwindigkeit\nbegn!!gen;s es ist ihm aber infcige der Blendwirkungunndglich, suf nächste Entfernung Hindernisse wahrzunehmen,\n\n8. muss er sofort sein Fahrzeug zum Halten bringen, soweit\n\n—— nn\n- .-.“\n\n.u.\n+ [75\n\nu munın 0\nvn ru\n\nOR. 77\n\n-A-\n\ndies shne Gef’hrdung der ihm etııa nachfolgenden Verkehrs.\nteilnehmer möglich ist (RGZ 128, 156, R65t 70, 48). Diese sich aus $:1 der StVO ergebende Verpflichtung sucht\ndie Revision vergeblich’ demit zu bekiimpfen, dass sie\n\nauf die angebliche Unzumutberkeit des Anhaltens hinweist,\nDie Rücksichtnehme auf Leben und Gesundheit enderer Verkehrsteilnehmer hat indessen den unbedingten Vorreng vor\ndem Streben nech ungehinderter Schnelligkeit des Kro?tverkehrs. Solange es der Technik nicht gelungen ist,\ndie Blendwirkung der Scheinwerfer auszuschalten, muss\n‚sich der geblendete Kreftfahrer dazu entschliessen anzubalten, wenn er über die gewöhnliche Reaktionszeit\nhineus gebiendet wird und deshalb nichts mehr erkennen\nkann. Das bedeutet keinesfalls eine Jberspannung der\nihm obliegenden Sorgfaltspflicht. insbesondere dann\nnicht, wenn, wie im vorliegenden Fell, mit einer elsbaldiren Begegnung der Fahrzeuge und:: der demit stets\nverbundenen Gefohr der Blindsekunde gerechnet werden\nmuss, der geblendete Fehrer in einem solchen Falle demnach nicht vor eine völlig unvermutete ’ Lege gestellt |\nwird. : oe“ 0: n\n\n. Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist das 4A.\nLandgericht eusgegangen, die von ihm aus den festgestell- ) ®\nten Tatsachen gez«genen Schlussfolgerungen sind Jjeaoch\nAlcht frei von Widerspruch.\n\n»\n\nDas > Tendgericht hat angenommen, dass der ‚Angeklagte +\njob. Es leitet unter’ Bezugnahme auf die geringe Geschvwin-\n‚digkeit des Lastwagens und die Fohrgeschwindigkeit des\nRadfahrers dlese Annehme \"bereits\" daraus ab, dass der\nAngeklagte den Radfahrer Yv_o r dem Beginn der Biendung\nnicht gesehen habe, obwohl .er ihn in seinem 25 m weit\n\n-\n\n-5_\n\nreichenden Scheimwerferlicht hätte sehen können. Ersichtlich will des Lendgericht demit zum Ausdruck bringen.\ndess die Blendwirkung bei dem Ingeklagten während der\ngenzen Tcehrstrecke von 25 m angedauert habe, fir die er\n.vei seiner Fahrgeschwindigkeit von 15 bis 20 km/st etva 6 Sekunden benötigt haben würde. Dabei -Übersieht\n\ndes Lendgericht ober, dass sich während der gleichen\nZeit auch der ?ersonenkra?twegen dem Angeklagten entgegen bewegt hat und diesen bei einer mur gleich gr ssen\nGeschuindigkeit bereits nech 15 m -begegnet sein muss.\nAus dem Umstarde. dass der Angeklagte den Radfehrer\n\n. nicht gesehen het, ist ferner nicht ohne weiteres zu\nschliessen, Jess ‚sich dieser eusserhslb der Reichweite\ndes Scheinver?erlichtes des Tagens des [ngeklogten befunden hat; denn letzterer kenn den Radfahrer eus Unachtsamkeit nicht bemerkt haben. Dies hat das Landgericht\n\n. micht cusgeschlossen. Dies: Nöglichkeit liegt mit Rücksicht auf die em Unfelltage gegebenen Verhältnisse \"\n(Dunkeiheit, regnerisches \\etser, -entgegenkommcendes „ıhrzeug) durchaus nehe. Wenn das Landgericht im übrigen\nmehr?ach von einer \"gewissen Zeltdcuer\" der Blendwirkung spricht, so ergibt sich fir des Revrisionsgericht\nNicht zieifelsfrei, wie lenge diese Zeitspanne ber die\n- \"Blindsekunde hinaus angehalten hat. Da die Strcfkemmer\nnicht Zestgestellt hat, wo die Begegnung der Fohrzeuge\nstattfand, in welcher Entfernung von der Unfallstelle\näle Bi endwirkung einfret, und nicht angibt, mit welcher\nGeschwindigkeit der Personenkraftwegen. sich dem‘ ‚nge-Kiogten genÜhert het, kann die \"gewisse Zeitdauer\"\n\nder Blendwirkung' auch nicht dem Urteilssusammenheng\n‚entnommen werden.\n\nDie Feststellung; ‘die’ dahin geht, nach .Biendung\ndurch den entge-enkommenden Fersonenwegen hate der Aneklagte seine Fahrgeschwindigkeit von etwa 2. km/st\n\n.._—n\n\nWan:\n\n-6-\n\nNoch „ciicr hervigeaetzt. beer.t nur, d.ur er nech \"berwindung der durch die Blendung herv rgerufcnen Überraschung\nin der La,;e ver, zu hendeln.» Wie lenge cr aber dann noch\nweitergefshren ist, ergibt sich daraus nicht. Es lässt sich\n\n- hieraus euch nicht entnehmen, dess Ger Angeklegte das An-\n\nfahren des Redfahrers vermieden hätte, wenn er, statt weiter\nzu fehren, sofort seinen Tagen abgebremst und zun Halten gebracht hitte, dass also des Unterlassen dicser gebötenen\nMassn:hme urs“.chlich für den Unfeil war. Fuhr der Pers nenwegen etun mis einer Geschwindigkeit von 6° bis & Ikm/st.\n\n- 80 ergibt die rechnericche Nachprü?ung, dass dem Arigeklag-\n\nten nech Ablauf der Blindsekunde nur noch’ eine Strecke\nzuischen 2,20 und 3,60 m bis zur Unfallstelle zur Verfügung stand. die möglicherweise Zür cin Anhalten vor dem\nRadfehrer mit Ricksicht euf die Feuchtigkeit der Strassendecke nicht ausreichte. Deher ist es’ fraglich, ob er\nden Zusammenstoss durch sofortiges scharfes Breiisen noch\nhätte vermeiden kömen. Die bisherigen Urteilsfeststellungen schliessen es nicht zus, dess der Angeklegte in \"Sekundenschnellen bis euf eine Entfernung von 1.- 1. ‚1/2 m en den\n\n. Rodfehrer here ngekömnen ist. Sie reinhen ächer nicht ous,\nun öie Verurteilung eufgrund des § 222 ‚StGB, zu _tregen.\n\n\"Var ‚aber ale Genchnindigkeit des Personenkroftwiagene\n\n7 gr.ss, \"dess der Zussmmenstoss nit dem Redfehrer euch\n\nbei sofirtigen Sisrken: Breinsen nach der Blindsekunde\nnicht mehr verriteden! werden konnte, ' vo wäre \"zu ’ \"prüfen ge-\n\nwesen, ob: der Angeklagte \"nöch w0: z Beginn der Blendwir-\n\n‚kung den Radfohrer im Lichte \"seiner abgeblendeten Scheinwerfer- Immerhalb‘ ihrer’ Reichweite hätte sehen müssen.\n\n.\n‘\n\n72757 2753\n\nWER ’ !° .\n\nERNEST E EEE ET SORAENIEEERENEE yet arme ss une\n\niin Shan\" ara a T I7 Pen\n\nNETTER ee\n\n\"sicht &uf die bevorstehende‘ Begegnung der beiden Kreft-\n\nbat, den Radfahrer, an den er nech Herabsetzung seiner\n\n.Blendung” nicht entlesten, die erst eintrcet, als er sich\n\n\"„Guriekzuverteisen:” In der 'neuen Verhändlung wird des\n\nten Strassenseite- rechts” gefahren sein muss, was eich,\n\nmn\n\n- 17 -\n\nVäre das der Fali gewesen, so wäre ihm der Vorwurf zu\nmechen, den Rräfchrer nicht schon zu einer Zeit bemerkt\nFA heben, zu der er noch in der Lage war. seine Tahrweise etws durch seitiiches Ausweichen, arnzeichen\n\nder Herabsetzung der eigenen Geschwindigkeit mit Rück- .\n\nFahrzeuge so einzurichten, dass der Radfahrer nicht geführdet werden konnte (§ 1, 9 Abs 2, 12 StVO). Hat der\nAngeklagte, weil er, die Stresse mangelhaft be. bechtet\n\nFührgeschwindigkeit bis zuf einen oder eineinhalb Meter\nherangekommen ist, zu spät bemerkt, so würde ihn ‚eine\n\nnur noch in geringen Abstande hinter diesem befand.\n\n\"Da das Landgericht auch’ insöweit ausreichende Feststellungen nicht zetr fen hat, vermag das Revisionsgericht den. Sachverhelt nicht ehschliensend rechtlich \"\n\nzu beurteilen.\n\n‘Des Urteil‘ 1stnithin samt. den- getröffenen Feststellungen cu?zuheten'und die Sache cn dab Landgericht\n\n\"Landgericht auch prüfen missen, ob.dem Angeklagten zum\n»Vorwurz zu’ machen .isty-dass er den. Radfahrer rechts zu\nüberholen versuchte, obwohl der Redfshrer .zuf der rech-\n\n. däraus ergibt, dass er vom rechten Vorderrade des nach\n\nrechts herübergesteuerten Lastwagensw erfasst wugäe.\nDie Urteilsgründe lassen nicht. erkennen, unter Weichen\n\n.\n®\nce 2 e. DL ee . “\nm ernten Klafip EEE EEE a ie Th Er nn men en Den Di en 5\n\nD\nD\nVenus ı 1 sinne -\n\n-8-.\n\nGesichtspunkten dieser Verstoss gegen § 1: Abs 2 S 1\nStVO gerechtfertigt war.\nGrc8 2 Krumme Dr.Hörchner\nEngels Dr.Augustin\n\nEN -\n-\n. .\n.\n‘ Fu [)\n..\n.\n.. . “.\n..\nu ” “ . -\n- N - £\nIo Na a [3 - ide . -\n. “\n... - - ” x ı\n2. ” l. - . R\n“ ‘ . ..\n% BL .\".\n- % ‘r - . ”\n- . Abo. - In. .\n. DL nd Fr .\nIm wind ’ 2 nu . .\n. ‘\n[1 - - ., 4 un!\ntn\n! +\n. ® .\n-.. -\nD\n. . ‘ fi\n. PR\n. PR ._ nt - .\n. u . re\n- -. oo. - * ” .\nu 4\n’ . Ir ‘\n. . 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