{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-28_4_StR_549_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-28","aktenzeichen":"4 StR 549/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2272 087 #2\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Betriebsleiter Ernst KOEEED zus\nSE \\estf., geboren an EEE 1.900\n\nzu Magdeburg,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 2. Novenber 1951, an der teilgenonuen\nU\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr, Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GE in der Verhandlung,\nBundesanwalt ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,.\nJustizangestellter8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteli®,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in \\jünster\nvom 28. April 1951 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellun;en aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über die iosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon ”echts wegen\n&\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten\n\nVerbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB kann nicht bestchen\n\nbleiben.\nDie Strafkammer hat folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte, der übermüdet war und Alliohol zu\nsich genommen hatte, begann am frühen Ä\\.orgen im \\artesaal mit dem 17-jährigen Lehrling SW, ser sich\nneben ihn gesetzt hatte, ein Gespräch; er bestellte für\ndiesen ein Glas Bier und einen Korn und redete leise auf\nihn ein, wobei er ab und zu die Hände und die \\ange\n\nSC streichelte. Plötzlich fasste er dem links\n'. ‚neben ihm sitzenden Jungen auf den Oberschenkel und\n\nöffnete ihm die Knöpfe seiner Hose. Er erfasste den\nGeschlechtsteil SBS und beviegte ihn kurze Zeit\nhin und her. Der Junge wurde dadurch geschlechtlich erregt, stiess jedoch die Hände des Angeklagten zurück.\nDann ergriff der Angeklagte die Hand des Jungen und\nführte sie an sein eigenes erregtes Glied. SEP\nfasste den Geschlechtsteil des Angeklagten auch an,\nzog dann jedoch seine Hand zurück. Der Angeklaöte f\\ihrte\nnochmals die Hand des Jungen zu seinem Geschlechtsteil,\ndieser zog aber seine Hand mit Gewalt zurück, ohne den\nGeschlechtsteil des Angeklagten nochmals anzufassen.\nWährenddessen fragte der Angeklagte den Junien, ob\n\nsie sich nicht am Abend wieder treffen könnten, sie\nwürden dann ein Bett aufsuchen, um \"Just!\" zu machen.\n\nDiesen Sachverhalt würdigt die Strafkammer dahin,\n\n2\nx\n\nrue PER\nBy Dh EI, > BG\n$\n\nSS\nWEISST\n\n:ben\n\nI\n\nw\n\nder Angeklagte habe den Lehrling dazu verführt, nit\nihm Unzucht zu treiben. Zur Begründung Tührt sie aus:\n\nDadurch, dass der Angeklagte den Jungen mit Alkohol\nbewirtete, auf ihn einredete und seine Bände und \\ange streichelte, habe er dessen Widerstand zu bescitigen und ihn seinen Wünschen gefügig zu machen gesucht. Das sei ihm auch gelungen, wobei ihm dessen\nUnerfahrenheit, Überraschung und Gehemntheit wegen\nder Reisenden um ihn her zu statten gekommen seien.\nDer Angeklagte habe auch den Geschlechtsteil Schürmanns nicht nur flüchtig berührt, sondern reibende\nBewegungen daran vorgenommen, die die Erektion des\nGliedes hervorgerufen hätten, Ausserdem habe er den\nJungen auch veranlasst, sein gleichfalls erregtes\nGlied anzufassen. Er habe somit Unzucht mit ihm getrieben\nund sei demgemäss nach 8 175 a Nr 3 StGB zu bestrafen.\n\nDem kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten wergen.\n\nUnter dem Begriff der Verführung ist, wie die\nStrafkammer nicht verkennt, eine Einwirkung auf den\nWillen des Minderjährigen zu verstehen, vermöye deren\n.er unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfehrenheit oder geringeren \\Widerstandskraft zur Unzucht, die\ner an sich nicht will, geneigt gemacht wird (RGSt 70,\n199). Demgemäss muss aber der Minderjährige, wenn das\nVerbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB vollendet sein soll,\nmit Erfolg dazu gebracht worden sein, den Tatbestand\ndes § 175 StGB nach der äusseren , wie insbesondere\n\nauch nach der inneren Tatseite hin zu erfüllen\n\n(RGSt 74, 77; BGH Urteil vom 26. Juli 1951\n\n- 2 StR 358/51). Der gesetzliche Tatbestand des\n\n§ 175 StGB erfordert seinerseits ein tätiges oder\ngeduldetes Unzuchttreiben, d.h. eine unzüchtige\nHandlung von gewisser Dauer (BGH Urteil vom 13. Juli\n1951 - 2 StR 275/51). Eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Verbrechens nach % 175 a\nNr 3 StGB setzt somit voraus, dass der minderjihrige\nLehrling schliesslich dazu gebracht worden ist, eine\nwollüstige Betätigung von einiger Dauer zu billigen\nund zu wollen. Ein derartiger Wille des winderjährigen kann aber dem festgestellten Sachverhalt in keiner \\ieise entnommen werden. Dass es dem Anscklagten\ngelang, ohne sofortigen Widerstand den erfassten\nGeschlechtsteil des Jungen kurze Zeit hin und her\n\nzu bewegen und dadurch zu erregen sowie die iland\n\ndes Jungen an sein eigenes Glied zu führen, führt\ndie Strafkammer ersichtlich auf Unerfahrenheit,\nÜberraschung und Gehemmtheit, nicht auf wollüstige\n‚Absicht des Minderjährigen zurück. Der festgestellte\nSachverhalt legt es denn auch nahe und lässt jedenfalls die löglichkeit offen, dass der ilinderjährige\nalsbald, nachdem er jeweils den Sinn dessen erfasste,\nwas er dulden oder tun soile, eine lebhafte und erfolgreiche Abwehr :petätigte. Die bishcrigen Feststellungen machen hiernach nicht ersichtlich, dass\nSchürmann sich eines Vergehens gegen § 175 StB\nschuldig gemacht hätte. Dann aber kann auch der Angeklagte ein Verbrechen nach § 175 a Ür 3 StGB nicht\n\nx\n\nvollendet,. sondern nur versucht haben, möglicherweise\nin Tateinheit mit einem Vergehen gegen 8 175 STER.\nDer Sachverhalt bedarf daher weiterer tatsächlicher\nKlärung auf zutreffendem Rechtsboden.\n\nAuch die Verneinung der Voraussetzungen des § 51\n\n... Abs 2 StGB kann durch Rechtsirrtum beeinflusst sein.\n© \"Dass der Angeklagte während des ihm zur Last gelegten\n\nVorfalls klar bei Sinnen war und sich zudem noch während\nder Hauptverhandlung genau an Einzelheiten aus der fra£glichen Nacht erinnerte, schliesst eine erhebliche Verminderung seiner Fähigkeit zur Willensbestimmung nicht\naus. In dieser Richtung räumt die Strafkammer bereits\nselbst die iöglichkeit ein, dass die Übermüdung und\n\nder vorherige Alkoholgenuss den Angeklagten \"die Reserven verlieren\" und unvorsichtig werden liessen.\n\n. Groß Dr. Hörchner Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\nF22","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-28/4-str-549-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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