{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-26_4_StR_99_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-26","aktenzeichen":"4 StR 99/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Aitenzeichens 4. StR 99/51\n\nUrt. v. 26. Aprin 1951\n\nvv\n\nVolkes\n\n[07\n\n\"Im NVamen de\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kaufmann. erner K m aus vo, geb. am » EB\n1914 in VB \\\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des ‚Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundes sricht er Xrumme .\nBundes srichter Dr. ügustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Kleinewefers\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichterat\n\nls ‚Vertreter der Bundesanı veltschaft,\n\nJus ‚tizassistent in\n\nals Url zundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf. die Revision des Ingeklagten wird das Urteil des Landgerichts. in Bochun vom 7: Dezember 1950 mit den ihm zugrunde lierenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\n\"neuen Verhandlung. und intscheidung an das Landg ericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten ges Rechts mittels\nzu ents scheiden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nIm Haushalt des Angeklagten wer von Tebruar bis\n1950 die damals 16 Jahre alte Isolde ) als Hausgeh i\nfin tätig. Die Inefrsu üos Angeklagten hatte sie eingestel\nAn einen \\ are Witte Juni 1950 kam es zwischen den Angeltlagtk\nund der Isolde Gy in deu Schlafzimmer der Eheleute\n= zu geschlechtlichen Verkehr. bes Bandgericit hat den Ang\n\nagten wegen Beleidigung zu einer Gelästrefe verurteilt un\n. hierzu ausgul Fährt: |\n\nDurch sein Verhalten habe der Anzellegte nicht die Tochte\nIsolde, die mit allen einverstanden gewesen sei, sondern de\nren Mutter beleidigt, die sich in ihrer Femilienehre verl\n\nfühle. Auch die,Familie als solche sei beleidigungsfühig.\n\nStrafautrag sci von der Kutter rechtzeitig gestellt; da. der\nVater Cem verstorben sei, sei sie als \"Vertreter\" der\nmilie anzusprechen.\n\n1. Die Revision macht zunächst geltend, ein wirksamer Straf\n\nantrag sei für Gie Familie nicht gestellt viorden. Frau\nEB 5:0 seinerzeit nur als gesetzliche Vertreterin ihrer»\nminderjährigen mochter Isolde Strafantra g wegen deren Bele\ndigung \"gestellt. Der Kutter sei der Sach verhalt hinreichen\n\n\"bekannt gewei N, sie häbe eindeutig erklären können und mü\nsen, dass sie: \"als beleidigt auch die Familie ansehe. Das se!\n\naber ni cht. erfol st s\n\n‘\n\nDie Zug + jedoch nicht begründet. Die Erklärung der\nHutter COEEENEEB, die sie unterschrieben hat, lautete: nHierz]\nmit stelle ich Strafentrag gegen Herrn Km für alle Fälle\"\nTreu Cu ai sonach nicht zum Ausdruck gebracht, dass.\n‚es Angeklagten nur als Beleidigung der Tochte\n\nsie die Tat\nverfolgt wissen wollte; aus der Fassung des Antrages ist vie\n\n\"> klagte durch den en schlechtlächen Verkehr mit der winderjäh-\n\n\"mehr zu erkennen, dass die Tat des Angexlagten schlechthin\nbestraft werden sollte, gleichviel wie sie sich nach dem Erge\nais der Ermittlungen und der Hauptverhandlung tatsächlich ‚un.\nrechtlich dar stellen werde. Es wäre im übrigen unschädlich,\nvenn Frau er ) zur Zeit der Antragstellung nicht daran\ngedacht haben sollte, dass sie selbst oder die Fauilie bele\ndigt sein könnte (R6St 65, 354, 357)» Zu\n\n2. Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht eindeutig erkennen;\nob das Landgericht als verletzt die Familie oder die Mutter\nGE 2: sehen hat. Wollte es annehmen, dass der Ange-\n\nen Kutter als Inhaberin der elterlichen Gein ihrer Ehre getroffen. hat, so liesse sich -\n\nrigen Isolde ä\n\nwalt unmittel\ndiese Auffassung nur rechtfertigen, wenn aus besonderen Im\nständen dit lissachtung der Ehre der Kutter deutlich zum Ausdruck 3 komien ist. Die Rechtsprechung hat es als Verletzung\n\nx\n\nder Ehre der, Eltern angesehen, wenn äiese aus wirtschaftli-\n\n*\n\ncher Hotlage gezwungen varei; ihre ! Tochter der Oblut eines\nArbeitgebers Zu !berlassen, der das Erziehungswerk der besorgten Eltern bewusst dadurch missachtete, dass er in Ausnutzung\nseiner 502 talen Stellung; obwohl „verheiratet, mit der Tochter\nes Beziehungen enknüpfte, ohne dass gegenseitige\nTeigung vorn n. ist, und so die Tochter allgemeiner Missachtung zuführte‘ (RG JW 1936, 2229; 1938, 7905 HRR 1938 Nr. 865; -\n1939 Nr 394, HESt. 1, 307)» Ob diese Voraussetzungen gegeben\nsind oder sonst besondere Umstände vorliegen, in denen die\n\nBeleidigung der Mutter GER zu Ausdruck kommt, kann den\nFeststellung ;en des Urteils nicht entnommen werden... ES steht\n\ndanach zwar fegt, dass der. Angeklagte seine soziale, Stellung,\n\nA -\n\nne\n\ngege enüber der Isolde N zu unsittlichen Zwechen au\nnutzt hat; dagegen bedarf die Frage, inwieweit die Kutter\n3 | un die Erziehung ihrer demals sechs szehnjühriger\nTochter besorgt‘ ‘war, weiterer Untersuchung. Das Landgericht\nwird deshalb, da seine bisherigen Feststellungen die Verur\nlung des Angeklagten wegen Beleidigung der Mutter G Bu\nnicht tragen, bei der neuen Verhandlung und Entscheidung i\nbesondere zu prilfen haben, ob und inwieweit sich diese der 4\nErziehung ihrer Tochter. angenommen, sie überwacht, und zu.d\nsem Zwecke Verbindung wenigstens mit der Ähefrau des Angekl\nten unterhalten hat. Das Landgericht wird weiterhin bei X\nErörterung der inneren Tatseite darlegen znüssen, ob dem’ Angel\n“lagten die etun „gächgewiesenen besonderen Umstiinde bekann\nwaren, ob ihu also bewusst var; dass diese sein Verhalten\n\ngenüber der Tochter zur Missachtung der ähre der .besorgten\n\nHutter werden liessen,\n\n3. Wenn das Tanägericht aber angenomnen haben sollte, dass\nsich der beleidigende Angriff des Ängeklagten gegen die Eh\nder Fomilie richtete, kann seinen rechtlichen Ausführungen\nnicht gefolgt werden, Die Trage, ob eine .den Mitgliedern eine\nFamilie als Mehrheit zustehende Femilienehre anzuerkennen is\nhat das R Reichsgericht bis zur Ents scheidung vom 15. Februar\n1936 (RGSt 70,.94, 97) in ständiger. Rechtsprechung verneint\n(LZ 1928, 9 7.1912, 934; DI 1937, 585). Nach dem Zusammenbruch het des Oberlandesg ;ericht Sreiburg zu der Frage Stel;\nlung genoi inmen und die knerkennung einer Fowilienehre abgelehnt\n(DRZ 1947, 416), Anklänge einer gleichen Auffassung finden\n‚sich in der Imtscheidung des Oberlandesgerichts. ‘Neustadt (HEN!\ni, 270). In der Literatur wird \"hingegen die Sxistenz einer\n\n5\n\nist eine Tatsache soziologischer } Natur, dass das Leben auch\n\nselbständigen Familienehre überriegend vertreten (Schönke,\nStrafgesetzbuch 5. Zufl Ss 4575. Mezger; Strafrecht, Besonderer\nTeil § 82; Kohlrausch, Strafgesetzbuch 40» Aufl 8 264; Welzel,\nDas deutsche Strafrecht 8 145; Olshausen 12. Aufl 8 824)\nSchwarz; Strafgesetzbuch 14. Aufl 5 326, und der Deipziger\nKonmentar, 7. Aufl Bd 2 8 124, haben sich dieser Auffassun\ngenähert, der letztere macht die Lösung der Streitfrage vo\nder Art des konkreten Panilienzusamnenhanges abhängig» _\n\n. Der | Senat hält an der ursprünglichen kufzeeauns Reichs-\n‚gerichts fest. Die zu entscheidende Trag seht allerdings nich\ndahin, 0 ob eine Familie Träger einer ihre sein kann, Denn es\n\n\"einer Femilie eine Ehre zuerkennts \"Man ehrt eine Familie, aie\n\n‚dem Volke grosse Pers sönlicht seiten geschenkt hat, und man. bein den Äreis einer solchen Familie\n\nzeichnet e5 als\naufgenommen ZU. werden. Nicht die Existenz einer Tamilienehre\nist darzutun, sonst könnten © ‚Le nicht. Rechts ;systene anerkannt\nund unter den “chutz des Stra afrechts gestellt haben, wie beispielsweise das Preussische Allgemeine Lendrecht, und das\nÖsterreichische Stra? ges setzbuch von 1852. Die Frage geht vielmehr dahin, ob das seltende deutsche Strafrecht die Femilien-\n‚ehre enerkennt und sie durch § 1§ 5 StGB schützt. Yenn das\nReichsgericht bis zur Entscheidung vom 13. Februar 1936 bei\n. der Verneinung. dieser Frage QAUSE geführt hat, nur der einzelne\nHensch sei Träger einer Ehre, so kann das. nicht anders als\n- dahin verstanden werden, (&SS das deutsche Strafrecht die Fa\nnilienehre nicht schützt, weil es nur den Sinzelmenschen als\nnräger einer ähre anerkennt. Die, Rechtsprechung sah, da eine\ngesetzliche Anerkennung. des Schutzes der Pamilienehre zur Zei\nder Scha? Zung des Strafgesetzbuch. es kein unbekanntes Problem i\n\nJahrzehnte hindurch ist diese Auffessung ohne nachhsltige\nderspruch geblieben. Auch die gesetzgeberischen Vorbereit\narbeiten zum Zommenden Stra ‚frecht enthielie n keine »ositive\nRegelung. Wen dachte in ihnen sogar an eine Streichung de;\n§ 195 35tGB. Hach 1933 machte sich das Bestreben geltend,\nPamilienehre im Rahmen der bestehenden Gesetzesbestimmungen\nals schutzwürdig und schutzbedürftig zu erklären. Gedankengit\nge in dieser äichtung, denen die angebliche Volksanschauung\nvon der Gemeinschaft zu Grunde lag, fanden in gewissen Umf\nBingeng in die Rechtsprechung. Die Berufung auf § 195 StGB,\nmit der das Reichs saortent in Anlehnunz an Gerarti se Gedanken,\ngänge in der berej sen\nwehr von, seiner pisherig sen Rechtsauffas sung & der Schutzwürdiä\n\nkeit.nur der Zinzelpersönlichkeit besrändet, Üiberzeugt nich\nDenn us § 195 StGB könnte nur die änerkennung einer \"iheeh\nnicht einer \"Familienehre' entnommen werden. Jenn im übri en\ndas Reichsgericht ausführt, der Schimpf, den ein Mitslied\neiner Femilie erleidet, treffe die Gemeinschaft, ihn abzuweh\nren sei Aufgabe der männlichen Mitglieder der F Familie, insbe\nsondere des Ehenannes, und wenn es äiese Begründung zurück\nführt auf die Übe\n\ngen heute nicht nehr zutreffend, ganz abz ;esehen davon, dass\n\nsung des Volkes, -so sind diese Überleaun\n\ndie Entscheidung ZU.den schwierigsten praktischen Folgen b\n\nder täglichen Rechte sanwendung hätte führen müssen, uf\nschon Gerland (Einige. Bemerkungen zur Beleidigungslehre im\n‚geltenden vnü künftigen Strafrecht, 68 110, 42, 54 ff) im\neinzelnen ‚hingewies en hat. ln a\n\nDie deutsche Gesetzgebung hat sich seit 1945 - von dieser\nÜberbewertung der Gemeinschaften abgewendet und den Hensche\n\nrsönlichkeit wieder in den Ki btelpunkt gerückt. Wenn\ner der deutschen Bundesrepublik =\n\n„ls Pc\neinige Verfassungen der Länd\nden Schutz der persönlichen ühre enthalten,\n\nBestimmungen üher\nFamilien\n\nso finden sich doch Keine Änsätze zur Anerkennung der\nehre. in die Spitze\nge esetz in Artikel 1 die Proklemation. der Würde\n\neindruckvol-\n\naller Bes stimmungen hat andererseits das\n\nBonner Grund\nMenschen vesetzt und, sich demit in besonders\n‘ierte der Sinzelpersönlichkeit bekannt. Nigen-\n\nnständigkeit des Menschen sollen als unverbrüch-\n\ndes\nler ‘eise zun\nwert und sige\n\nliche Grundlage der gesamten Ordnung anerkanni werden, die\n\nleitende Grundidee die Auslegung aller Grundbestimmen. Das zanze “Leben soll nach der\n\nsen Vorzeichen stehen, alle Bechtsnormen.\nn obersten Grundsatz\n\nMenschenwürde als\nrechte massgebe enÄä\nNeuordnun. unter die\n\nbei ihrer Any endung in Einklang nit die\n\ngebrächt werden (von Ü Mangoldt, Das Bonner > Grundges etz S 44 ff)»\n\nDiese äntwicklung bedeutet nicht einen Schritt hin zur Aner-\n\nkennung der Tamilienehre, sie ist vielnehr eine Zustimmung\n(Lehrbuch Ass Strafrechte BA1S 140)\nder eine .Ihre nur den I iHenschen zuerkennt, weil.ihn allein die\nDas. geltende deutsche Recht gewährt u\n\nzur haffassung Bindin$s\n\nlienschenwürde zukomme.\nnithin der Fumilienehre keinen strafrechtlichen Schutz.\n\n2\n\nAs Auf die Revision\nden zugrunde liegenden Fes ststellungen : aufzuhebe 2, da, diese\n\ndie Verurteilung nicht. rechtfertigen. Die ! Sache musste an da\nzurlickve\n\ndes Angeklagten. war sonach das Urteil sam\n\nLenägericht zur neun Verhandlung ı und. äntsche' ‚dung\n\nK3\nx\n\nLesen werden, weil das Revisionsgericht ohne weitere tat\nlichen &rörterungen nicht in der Lage war, in der Sache\nzu entscheiden (§ 354 Abs 1 StPO).\n\n9:\n\nDr. Gross _ Krumme Dr. Augustin.\n\nJegusch Dr. Kleinewefers","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/4-str-99-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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