{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-26_4_StR_580_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-26","aktenzeichen":"4 StR 580/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 010 7%\n\nIm Hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‘den Xraftfahrer Trenz D ED 7 So; schoren\nen a 1910 in Hm:\n\n’\n\nwesen fohrläszisgen Falscheides\n\nhet der 4. Strafsenat dos Bundesgerichtshofis in cer\n\nSitzunrs von 10. Jenuar 1952, an der teilgenomnen\n1 SER I\n\nhapen:\n\nBundesrichter Krumme |\nals Yorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBurdesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nels beisitzende Richter,\n\nbundesanvalt En\n\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestelltergnn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n: Die Revision des Angeklagten gegen das Vrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n26. April 1951. wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheldes\nzu einer Gefänznisstrafe von 3 lonaten verurteilt vorden. Seine Revision rügt Verfahrensnängel und Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Sio kann keinen ürfolg haben.\n\n1.) Die Verfahrensriigen. sind unbegründet.\n\nDes Urteil des Amtsgerichts in Ilofgeisnar vom\n22. Sesetmber 1951 nimmt an, der Lastwagen des Kaufwann Steinjes besitze Öldruckbremser. Die Verteidisunz des Angelilogten hat, wie die Revision vorträgt,\n“hierzu in, der Neuptverhandlung geltend gemacht, der\nLastwagen hebe inmer Seilbremsen gehabt, jene unrichtige Teststeliung müsse auf Angaben der Folizeibhbeauten\nzurückgehen und ergebe deren Unglaubwürdigkeit. Die\nRevision macht den Lendgericht zum Vorwurf, hierüber\nkeine Nlärung herbeigeführt zu haben. Dieser Angriff\ngeht fehl. Sollten die Polizeibeamten die Bremsart\ndes Lastwagens verwechselt haben, so konnte doch das.\nLuuilrslean nen Nunliu liste da Junalen Wr ZUverlässig und ‘glaubwürdig ansehen, soweit sie auf Grund\neisrer Sinnesvahrnehmung Argaber Über die Entfernung\ngemacnt natten, auf die der Lastkraftwagen zum Halten\ngekommen war. Kur dieser Teil ihrer Aussagen hat zur\nAnnahne eines Zahrlässigen: Palccheides des Angeklagten\nseführt. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht\ndavon Abstand nehmen, Zeugen zu hören und ZErmitilungsakten beizuzichen, um aufzuklären, auf welche Fehlerauelle jene Feststellung des amtsgerichtlichen Urteils\nzurückzuführen ist. Auf eine Verwechslung des vom Angeklag;en begleiteten Lastkraftwagens mit einem andern,\nvon den Bceemten kontrollierten Wagen lässt sich eus\nder fal:chen Bezeichnung der Brensvorrichtung nicht\nschliessen. Im übrigen hatte die Verteidigung die\nY'öglichkeit, in der Hauptverhendlung an die anwesenden\nFolizeibeenten Fragen zu richten und den von ihr be-\n\n74\n\n- 3.\n\nkouftieten Viderspruchs aufzuklären. Aus der Sitzungss-\n-ihts sich nicht, dass sie daran durch\nhluss den Gerichts gehindert worden ist.\n\nTureh die Ablehnung des Antrages, den Lastvagen\nin Ausensckein zu nehmen, hat das Landgericht ebenfalls\nnicht gegen seine Tflicht zur Zrmittlung der Vahrheit\nverstossen. Der Augenschein sollte: den (achweis erbringen, dası: dritte Personen ohne Behinderung des Führers\nn das Finrerhaus des Lastwagens nicht einsteigen konnten.\nDas Lendgsericht het aber für seine Intscheidung diesen\nBeweis richt benötigt. Denn er berührte nicht die Trage,\nauf welche Intfernung der Lastkraftwagen zun Halten gekornen var. ’ i\n\n+\n\nDen Deveisamtrag der Verteidigung, einen Sachverständigen darübzr zu hören, dass der Lastwagen mit\n\"aicht Zunktionicrenden Brensen\" nicht bis zur ?rüfstelle\nhätte kommen können, hat das Landgericht abgelehnt, weil\ner für die intscheiäung ohne Bedeutung sei. Auch insoweit kann von einer Verletzung der. Aufklärungsp£flicht\nteine !!ede sein; das Landgericht ging nicht davon aus,\ndass die Bremsen nicht \"funktionierten\". Is stellt isdiglich fest, dass sie den Vorschriften der StVZO nicht\n\nentsprachen und keine ausreichende Wirkung hatten. un\n\nOhne Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO hat das Landgericht auch den Antrag, die Zeugen DaB und PIE.\nüber den Zustand der Bremsen zu hören, abgelehnt; für ee\nseine _rteckeidung var der Zustand der Breusen zur Zeit ;\ndes zaufes des Lastwagens und dessen späterer Überprüfung\n\nin einer \\erkstätte ohne Bedeutung. \\ Bi\n\nDie tevision.macht: den Landgericht schliesslich zum\n\nvorwurf, die Bedeutung der Beweisangebote nur einseitig a\nund nicht umfassend genug geprüft zu haben; dadurch sei Bu\nes der Verteidigung unmöglich geworden, die Unglaubwürdig- AR\nkeit der Angaben der Zeugen Vgp und TEE nachzuweisen. a\nAuch dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat ein- “\ngehend dargetan, warum es den: Angaben der Beamten tiber r\nSie Intfernung, au? die der Lastkraftwagen zum Halten kam, L\nsefolgt ist. Die Aussagen der drei Beamten lauteten über- j\nbu ‘\n\n£\n\n: klagte unter: ..id- felsch angegeben, der Lastkraftwagen\n\n-4-\n\num\n\neinstirmend dehin, dass sic keinen Grund zur Prüfung\nder Brensen gehabt hätten, wenn der Lastwagen das Ealtezeichen nicht so weit Überfehren hätte. Der Stand-\n\nort des ilel% scebicetenden Beamten sci ihnen genau in\n“pirrerung, ebenso der Taltepunkt des Lastwagens, an\näieser Stelle stche eine Üilchbank. Die Zntfernung sei\nspäter abgeschritten viorden und betrage danach 37 grosse\nSchritte. lienn das Lendgericht bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte\nbei späterer Vornehmung seine eidliche Aussage dahin -\nabgeschriicht hatte, der Lastwagen sei auf etwa 10 m\n\nzum Holten gekommen, den Folizeibeanten Glauben schenkte, '\nsoweit cs sich vm den ersten Haltepunkt t des Lastwagens .\nhandelte, ohne.die Nichtigkeit ihrer Bekundungen über\nunvesentliche Besleitumstände bei der Kontrolle des\n\nvogens n&chzuprifen, so kann hierin kein Verfahrensverstoss erblickt werden. Das Landgericht hat auch\n\nalles zur Aufklärung des Sachverhaltes Erforderliche\ngetan. Des neue Vorbringen der Revision, die intfernung\nzwischen Zontrollpunkt und Arhaltepunkt betrage tatsäch- |\nlich 120 m und nicht nur 87 grosse Schritte, der Last-Yrefiwvagen zei iu äle BUVERECHKTCUZUNG eingsckahrceı,\n\nhabe kurz gehalten und dann wiederholt gewendet, kann\n\nin der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Fur der\n\nvon Landgericht Zestigestellte Sachverhalt unterliegt\n\nGer rechtlichen Nechprüfung durch das Revisionsgericht.\n\n2.) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. ifach den Urtellsfeststellungen het der Ange-\n\nsei auf 1 -. 2 m hinter dem Polizeibeanten stehen: geblicben, wöhrend es in Wirklichkeit 80 m waren. Der\nAngeklagte hat nicht gewusst, wie weit er den Kontrollpunkt übergahren hatte, weil er das, ohne das Tührer-:\n\n' haus zu verlassen, auch nicht‘ ‚genau. hat feststellen\nkönnen. [vr hat aber im höchsten üässe leichtfertig ze-\n\nhandelt. Ir hätte bei genauer, \"ihm möglichen Prüfung '\n\ndazu kommen müssen, dass er die Entfernung nicht genau\nengeben könne, und hätte sich ‚deshalb vorsichtiger sus-\n\n| 14\n5.\nzücken müssen. Dier« /uszlihrungen halten der rechtlichen\nNachprüfung stend. ‚Tahrlärsig handelt, wer, obwohl er\nxein . rinnerungsbild mehr über einen Vorgang hat, bei\nseiner Voreidigung seine Angaben els bestimmt‘ und zuverlässig hinstellt und sich darauf verlässt, seine Aussage\nerde schon richtig sein. venn' das Landgericht unter diesen Umständen 'die Prüfung unterlassen hat, ob nicht be-\n\ndingter Vorsatz des Angeklagten vorlag, So ist der Angexlagte dadurch nieht beschwert.\n\nDa das Urteil auch’ im übrigen keine Rechtsverletzung.\n\nkennen lässt, muss dic Levision ohne Erfolg bleiben.\n\nKrumme üngels , Dr. Hülle\nJagusch _ Dr. Augustin\n\nPR pe Pepe\n\n. “ .\norder","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/4-str-580-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/4-str-580-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:39.068044+00:00"}}