{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-26_4_StR_173_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-26","aktenzeichen":"4 StR 173/51","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2279 006\n\n4 StR! a 5ı\n\nJ.m Namen des Volkes\n\nnn een m ee nn er er er me\n\nIn der Unterbringungssache gegen\n\nden Ha ‚ndlungsgehilfen Eberhard & GEB ; ohne Zesten\nWohnsitz, geboren am ES 1922 in Du, jetzt\n\nin der Heil- und Pfleseanstalt in iu.\n\na\n\nwegen Betrugs\nhat der 4. 'Strafsenat des Iundes gerichtshofs in der\nSitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen heben:\n\n Senatspräsident Dr. Groß\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter - Dr, Augustin\nBundesrichter - Dr. Jagusch\nBundesrichter _ Dr. Kleinewefers\n\n| 2. beisitzende Richter,\n. Amtsgerichtsrat | | | =\n\nJusiizasstistent\n\nal \"Urkundsbeanter der\n\"Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Antrag des’ \"Beschuldigten auf !iedereinsetzung\nIn den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rovisions-\n\nbegründungsfrist wird veruorfen. Auf seine Revision\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n\nni\n\n16. November 1950 mit den zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet ist, Insoweit wird die\nSache zur neuen } Verhandlung und So nelennd,\n\nLandgericht zurtokvermiecen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nnn —\n\nDer: Wiedereinsetzu gsamtrag des Beschuldigten konnt:\nkeinen Erfolg haben. Der ger ‚ichtlich bestellte Verte idiger\nhat das Urteil rechtzei mit der ausreichend begründete\nSachrüge angegriffen. Die Verfahrensbeschwerde hat er da\ngegen nicht erhoben. Dies will der Beschuldigte Jetzt nach\nAblauf der gesetzlichen sevisionsbegründungsfrist nach-\n\n+ B\npe\ncQ\n\nholen. Die Yiede ereinsetzung in den vorigen Stend zu diese,\n\nEee\n\nZnecke ist bei der hier vorliegenden Sachlage aber unzu-\n\nlässig. Neben der rechtzeitig erhobenen Sachrüge kenn eine\nvereäunte Verfahr ‚onsrüge regelmiesi sig nicht nachgeholt\nwerden, und zwar auch nicht durch Wieder einsetzung® (BGE.\nBeschl v 21, Februar 1951 - 1 Sti 5 51 -, ebenso das RG\nryähnten Entscheidun gen), il nicht die.\nRevisionsfrist versäunt ist (544; 0. sondern nur die\n\n=\n\n& die an ‚ei ‚ch ordnungsmäs sige Revision auch in\nverfeiirensrechtlicher Hinsicht rechtzeitig. ausreichend\nZu begründen. Daran ist : festzuhalten. Eine der im Beschlus:\nvon 21. Vebruer 1951 für möglich erachteten seltenen Ausnahmenliegt nicht vor..Die nachträgliche Verfahransrüge\n\nist daher unzulässig (§ 8 344, 345 3170). Sie hätte aber\nauch sachlich keinen Eriolg versprochen.\n\nDagegen greift die Sachrüge durch, soweit die Unter-\n\nbringung des Beschuldigten nach § 42 b StGB angeordnet ist.\nen Fällen 2, 3, 5, 8, 9, 13 und 15 des Urteils ist ohne\n\nchtlichen Re echtsirrtum ausgeführt, dass der Be schuldig ;te\nden äusseren Tatbestand teils des Betrugs (8 263 3168), |\nteils der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt habe. Inson ieit\nist den Landgericht beizutreten. Dehinstehen kenn es für “\ndie hier allein noch erhebliche Trage der Unterbringung, ob\n\n1\nH\" =\n\nder Beschuldigte in den erwähnten Fällen zugleich auch. gegen\nien Husserer Fatbost sand des ‘ 4 UniYG verstos sen hat. Das\n\ncr.\n\nob der Bes enuldiete bei seinen Untern nehnungen, besonders\nbei der Veranshaltung der Aus sstellung, um die es sich hier\nhandelt, überhaupt auf eine gewerbliche Vettbeverbshandlung\noder nicht vi2lleicht nur auf das Durchsetzen seiner haltlosen Pläne ausserhalb gewerblicher Betätigung abgezielt n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist der Frei spruch des\nBeschuldigten nach § 51 Abs 1 StGR. Auch insoweit tritt\nweder ein Rechtsirrtum hervor, noch macht die Revision,\nsoneit sie rechtzeitig erhoben. ist, einen solchen gelt end.\nDas Landgericht ist mit den beiden ärztlichen und dem’ kaufmännischen Sachverst& indigen ohne ersicht lichen Rechtsirrtum.\ndavon ausgegangen, dass ‚der Beschuldigte infolge geistiger.\nErkrankung im Sinne des § 4 Abs 1 hemmungslos undurchführbere Wirtschaftspläne ohne jede sachliche @undlage ent\nwickelt, deren versuchte Durchführung ihn dann in Zinzel- ..\nfällen gegen das Straf gesetz hat verstossen lassen, so dass\ner, weil diese Vers tösse, sämtlich Vergehen im Sinne ae...\nGesetzes, Schon früher und auch getzu wieder erheblichen\n\nUmfang eng enommen haben, dadurch die öffentliche Sicherha\n\ngefährdet. Die errnstliche Geführdung der öffentlichen Sich\nheit durch den Be eschuldigten falls er unüberwacht in Ere\nReit bleibt, nicht nur die blos sse \"iederholungsmöglichkei\n\nBEL PR\n\neinschlägiger Stra Ftaten, ist ausreichend darzeten, Das Lan\nsericht führt aus, der Beschuldigte verfolge seine Pläne\nmit steigendem Nachdruck; durch ärztliche Behandlung sei\nkaum zu beein? flussen; mit der Steigerung seines Leidens\nsei zu rechnen. Deine Ziele verfolge der Resch ıuldiste nicht\nnur hartnäckig, sondern auch mit litteln und auf einem\nGe “wo es ibm leicht falle, die breite liesse zu beein\nluss en, nämlich dem äusseren inschein nach im Sozialen\nohnungs bau. Daraus durfte das Landgericht schliessen, der\nBeschuldigte werde die uneinge schränkte Freiheit dazu benut\n_ die öffentliche Sicherheit weiterhin zu gefH “hrden.\n\nD\n\n4\n2082\n\nbi\n\nHp\n16}\n\nx\n\nFH\n\nvr\nKr7\n\nDagegen ist nicht. ausreichend dargelegt, ob die An-Staltsunterbringung des Beschuldigten nach § 42 b StGB\ngegen värtig wirklich‘ des einzige Hittsl ist, der von ihm\nausgehenden Gene eingefahr ; irksam zu begeg gnen. Die Unter-\n\nbringung greift so tief und unter Umständen, ‚nachhaltig 2\nin die persönliche Freiheit ein, dass sie enerkannterma ass €\nnur zuläs ssig ist, wenn keine mildere Hassnahme zum Schutze\nder Allgemeinheit ausreicht. BE mag hun sein, dasz dem ver\ngericht auch in. dies sem Punt ete nach völliger Sachaufklärun\n| eizutreten. VE re, zumel angesichts der Ausführungen des\nUrteils über den Krankheitszustand des Beschuldigten und seine\nvoreussichtliche Verschlechterung. Die sehr. knappen Der\nlegungen des Urteils in der e entscheidenden Nrage, ob die\nUnterbring Sung das einzige aus reichende Schutzmittel ist, lasse\nbisher aber zeine rechtlie che Überprüfung zu, vor allen nich‘\nIn der Richtung, ob und x; arun der Beschuldigte nicht zu\n\nIr\n\nseiner “utter -urückgebracht serden kann, und ob diese oder\neine ähnlich assnehme die Unterbringung nicht entbehrlich\nmachen könnte, Dass der: Beschuldigte zu Seiner ilutiter nicht\nzurück will, ist bei seiner Ärenkheit unerheblich, zu klären\nist aber noch, ob dies möz £lich wäre. und Srfolg ver£präche,\nferner auch, ob es nicht. ‚etwa.. ‚genügen.würde, ‚wenn-der \"Beschula einen Vormund und nötigenfalls ‚such noch nach § 1909\nBER en ?fleger er! Welte, Nach dem Urteil scheint das\nLendgericht aneunehmen, dass Freunde oder Versandte des Be-Schuldisten, falls sie im \"Bunde esgebiet vorhanden wären, ausreichenda Sicherheir dafür bieten könnten, dass er die\nÖFr entlichkeit nicht weiter gefährdet, ‚Dasselbe könnte auch\nvon einen gee eigneten, für diesen Zuieck besonders ausgewählten\nVormund oder Pfleger. gelten. Die Anstal+ WSunterbringung ist\nNur denn unumg& Englich, wenn das Landgericht nach Würdigung\naller Umstände zu der Überzeugung gelenst, dass keine erreichbare mildere liassnahme zum Schutze der Allgemeinheit\" geügt,\nDiese Fang Wird nötigenfells noch nachzuholen und im Ur-Ra . \"Ten eklläch: zu machen sein.\n\nBe\n1.8\n\ndagusch | Dr. X Kleinenetere.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/4-str-173-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/4-str-173-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:39.048203+00:00"}}