{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-25_4_StR_723_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-25","aktenzeichen":"4 StR 723/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zwischen Raub und räuberischer Er-\n\"pressung ist Tateinheit möglich, wenn\ndasselbe Nötigungsmittel dazu benutzt ., ..\nwird, sowohl die Duldung der Wegnahme _\nvon Sachen als auch die Herausgabe\nanderer Sachen zu erzwingen.\n\n[4","text_plain":"En ne I Sn eo ., 4\nun >, im, VIER\n\n. “ ’ .. ...\n.\n® . nr $ .\nN} - 4 « .y ® 2\ns se.\n* ” ” . .\n.\n\n_ Für’dds‘. Nachschlagewerk! - ,\nNicht für die Amtliche Sammlung! _,__.\n\nGesetz: \" SteB §§ 249, 253, 255.\n\nRechtssatz: Zwischen Raub und räuberischer Er-\n\"pressung ist Tateinheit möglich, wenn\ndasselbe Nötigungsmittel dazu benutzt ., ..\nwird, sowohl die Duldung der Wegnahme _\nvon Sachen als auch die Herausgabe\nanderer Sachen zu erzwingen.\n\n[4\n\nAktenzeichen; 4 StR 723/51 .\n\nUrteil vom 20. ‘Dezember 1951 SchwG Verden/Aller\na\n\nPR 95\n\nIn Yemen des Voikcs\n\nIn der Strafssch>\ngezen\n\n‚„ gebaren an\n\nV\n\nPolen),\n\nF\n\n2. den Sckleckicer Oskar S . ;schoren cm\nGE 15:6 in Xreir RER\n\nwegen .lorlss UA.\n\nhat der 4. üirefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Dezewber 1551, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nBenatspräsident Dr. Groß\n\neis Vorsitzender,\nBundesrichter Xrumme\nSundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engeis\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nVberstautsunvult ERED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; °\n\n. I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Verden (Aller)\nvom 25. April 1951 dahin berichtigt, dass äle\n‚Angeklagten - ED unter Freisprechung\nim übrigen - wegen gemeinschaftlichen Mordes\nin Tateinheit mit besonders schwerem Raub und\n.räuberischer Erpressung sowie wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit räuberischer Er-\n\npressung, der Angeklagte SlBeusserden\ndabei in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu lebenslangem Zuchthaus und zum\n\nEIER ALTER RER\n\nPe\n\nrl oeee\nNe he\n\nee 2\n\nKa a ie TE PIRERT RC Zee 35\n\nII.\n\n2...\n\ndauerndem Verlust der bürgerlichen ührenrechte verurteilt sind.\n\nDie Revisionen der Angeklagten werden verworfen,\nJeder Angeklagte hat die Kosten scincs Rechismittels zu trager. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft fallen den Angeklagten\n\nzur Lest. In übrigen bleibt die TKosteneutscheidung des angefochtenen Urteils hestehen.\n\nVon liechts wagen\n\n2\n. 3 '°\n\nGründes\n\nI. Revisionen, der Angeklagten.\n\nMit ihrem Vorbringen, die vom Schwurgericht auf Grund\ndes Verhandlungserzschbnisses gezogenen Schlüsse berichten\nauf gcefühlsmässigen Erwägungen und scien richt Überzeugend, kann die Revision des Angeklagten Bricht\ngehört werden, da sie insoweit nur die Beweiswürdigung\nin unzulässiger Weise angreift. Der Grundsatz \"in dubio\npro reo\" ist nur verletzt, wenn der Tatrichter von der\nSchuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist (RGSt 52,\n319, OGHSt 1, 110, 112). Das tri£ft nach den bestimmten\nSchuldfeststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu.\nZur Angabe von Beveisgründen ist das Gericht nach § 267\nStPO nicht verpflichtet, ebenso braucht es nicht Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb es den Belkundungen einzelner Zeugen folgt, während es anderen den Glauben ver- a\nsagt. \\ile der Angeklagte SCHEEEBi.n den Besitz der bei.\n\nBegehung der Straftaten benutzten Schusswaffe gelangt ist x\nund. wie diese später in das Ausländerlager in Diepholz ' Di\nSUEU wine LE wg nn darin dc AUDRLE Zus: vn Al. Aa re j 3\n\nteil getroffene Feststellung, dass die von veRERERND>\nbei sich geführte Tistole-geladen war, in dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung eine ausreichende tatsächliche Grund- _\n‚ lage hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. en\nDass das Schwurgericht aus dem Ablauf des Geschehens, besonders aus dem vorher verabredeten und gemeinschaftlich .\nvorbereiteten, plarivollen Zusammenwirken der Täter entnimnt, dass jeder von ihnen danit gerechnet und es gebilligt hat, dass der andere die Schusswaffe zur Brechung\neines ihnen bei der Ausführung der Straftaten entgegentretenden Widerstandes gebrauchen werde und dadurch Wider-\n'standleistende getötet werden könnten, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden (vgl BGH in DR 1951, 274). Eine Verletzung\n‚der Aufklärungspflicht ist hierin nicht zu Zinden.\n\nOhne kechtsirrtum geht das Schwurgericht davon aus,\n\nrd x\n.\n\n9.\n.\n\n-4-\n\ndass der Tachweis eines bedingten Vorsatzes zur Verurteilung wegen Ilordes genügt. Die \"Absicht, Lenesouen zu\ntöten\", ist auch denn nicht erforderlich, wenn fateinheit mit besonders schwerem Raube nach § 251 StCB in Betracht komat (EcII ae0). Die Voraussetzungen des § 211 StGB\nsind einwänäfrei fostgestellt. Auch im Übrigen lassen die\nUrteilsausführungen keine Rechtsverletzungen erkennen,\n-durch die die Angeklagten benachteilist werden.\n\nSte ur\nı. Reyision der. Staatsany, 14ache: In\n\n . ” — 1 Ar\n\n' Dieses Rechtsmittel’ ist daran? beschränkt, dass die BR:\nAngeklag‘en nicht zugleich wegen räuberischer Erpressung %\nverurteilt worden sind. Diese Beschränkung ist vnwirksen, N\n\n„weil äie Schuläfrage nur..einheitlich beurteilt werden kann. &\nDer Schuldspruch ist daher im ganzen nachzuprüfen.\n\nDurchgreifenden rechtlichen \"Bedenken: begegnet: die An-\n\"sichtdes Schwurgerichts, dass Tateinheit-zwischen Raub.und.\nrüuberischer Erpressung, rechtlich: ‚ausgeschlossen: sel. - a\n\"Zwischen diesen beiden, Verbrechen: besteht zwar Im Regel- >\nfell Gesetzeseinheit, da die egnahme einer Sache mit Ba -\nGewalt oder unter Anvendung von Dronungen mit gogenwärtiger Gefahr. für Leib-oder Leben (§ 249 ‚StGB) auch die '\nHötigung in sich schliesst, die Vegnähme der. \"Sache zu\n\ndulden {§§ 255, 255: 8468) ; so ‚dass die ‚Strafvestuining,\n\nBR\n\nÖ\nin\n\nNa”\n\nars?\n\ngeht. Tateinheit 158: “aber Begeben,“ wenn \"aoaeine Kor\nmittel dazu penutzt’ wird; 'soirohl ‚aie Tuläuing, äsr ent\n\nFE ei \\\n\nvon Sachen als: euch die. ‚Heräggabe anderer Gegenstände, ZU, 19\n“ erzwingen; denn in ‚diesen Falle geht das strafbäre' Tor 2\nhalten über den Tathestand’ des Raubes hinaus (BEE Urteil”\nvom 4. liel 1951 -.2'StR 153/51 -.im Anschluss an Raft 55,\n\"239; 66, 1175 O1sliaueeh: 11; Aufl’§ 255 Anm A, Frank EN herr. ko:\n\n- § 253 Anm VII 3, Schönke 5. ‚Aufl § 255 Anm III). \"Ob die wen\"\n\"tigung zur Herausgabe von Sachen der Tegnahme vorausgeht' ES\n‚oder ihr nachfolgt, ist bedeutungslos; erforderlich: ist\n\nnur, dass beide‘ Tatbestände unter Ausnutzung oder Auf--.\n\nwe. nn\n\nBu\n\nN\n\n\", Zeickhnet wird. Diese: unterschefdet- sich von der fortige-.; un\n\n-5.- . B:\n\nrechterhaltung desselben Zwangswittels -— Gewalt oder\n\nDrokung - verwirklicht werden, da die zur zrfüllung der\nbeiden Straftalbestände erforderlichen Willensbetätigungen\nwenigstens teilweise zusanmenfallen müssen, um Tateinheit\n\nzu begründen (RaSt 32, 137; 44,28; 55, 1105 59, 318; 66,,359,\n362; 37 1935, 3310 Kr 205 HRR 1942, 420). Die Auffassung q\ndes Schwurgerichts, dass der heub \"als schwerste Ausprä-\n\ngung desselben Verbrechens alle anderen Begehungs£formen\nüberstrahle\" und deshalb nur die Strafbestimmung des § 249\nStGB anzuwenden sei, ist für das Verhältnis zwischen Raub\n\"und räuberischer Srpressung schon deshalb nicht zutreffend,\nweil diese nach § 255 StGB unter dexselben Strafdrohung u\nsteht wie der ! neub. Sie ist also kein leichteres Verbrechen\nals der Raub und‘ kann mithin von ihn nicht - ähnlich wie\n\näle Begehungsform des § 250 ‘durch ale schwerere’des § 231\nStGB - \"aufgezehrt\" werden. . et,\n2 a\n\nDas Schrurgericht verkennt auch den Begriff? ‘des Port- u:\nsetzungszusarmenhangs, wenn e8 einen. solchen deshalb für te\n\nvorliegend erachtet, weil \"das Geeautverhelten der Ange- N\n\nklagten vom Betreten der Wohnung der Opfer bis 'zu ihrem. Ku 2\nVerschwinden mit der Beute einen einheitlichen Lebensvor- ”,\ngang bilde und von einem einheitlichen Willen zur Hervor-.\nbringung eines bestimuten Gesamterfolges geleitet\" sei...\nOffensichtlich liegt hier. eine, Verwechelung mit der 'natür-,\n\n‚Lichen Handlungseinheit ‚vor, „wid. “such äle anschliessende Be\n‚ Bezugnahme auf. ‚ae \\dnsführungän.won. Hartufg in- -892 EERTTERNEN\n\n1 Ks\nIr? b\n\n, Hi;\n»\n\n‘a, x da B\n\na\nar 2 °\n\nsee,\n\n.. 529 über die \"irfölgseinheit\"?geigt,i. aie ‚dort ensärtick- -\nlich als Unterfall\" ‚der: 'nettrlichen' Handlüngseinheitt' der.\n\nsetzten Handlung daduröh, dass’ ‚die einzelnen Yiliensbet#-,\" Re.\n“ tigungen in einem wänittelbaren; r&umlichen und zeitlichen, ES,\nZusammenhang stehen ‚und ‚für die’natürliche Betrachtu Eu\n‚einen einheitlichen \"Lebensvorgang' bilden, während dis Eine. “ 0\n\nzelakte einer Fortsetzungstat loser 'miteinander ver bunden: ... id\n\nu\n\nsind und jeder für sich den’ Tatbestand des verletzten '' . ‚na\nStrafgesetzes voll erfüllt, 'sie werden rechtlich zu einer je\nHandlungseinheit zusammengeschlossen, weil sie auf dem, *,. %\neinheitlichen Vorsatz beruhen, einen bestimmten Erfolg °\n\nnach und nach zu vorwirklichen: Des Tortgesetzte Verbrechen\n\n%:\n\nOR\n\nSa ma Ua\n\nYa ” u. 0% ..\n. ’ . . IE;\n\nNP , \\ - 6 -\n\nist daher der natürlichen Handlungseinheit begrifflich\nnachgeoränet und kommt erst: zum Zuge, wenn die Voraussetzungen für eine.natürliche Verbrechenseinheit nicht\nerfüllt sind (TeSi 74, 375, 377, LpzK Vorb. IT 3Bb vor.\n\n§ 73 StGB).\n\n, Bei den vorliegenden Raubtiberfällen kommen nach den\n. , Urteilsfeststellungen keine fortgesetzten Handiungen in\nBetracht. Da die einzelnen Willensakte in jedem Falle\nräumlich und zeitlich unmittelbar zusammenhängen 'und der\nVerwirklichung eines einheitlichen strafbaren Irfolges,\nnämlich der Zueignung der. vorgefundenen \"Wertgegens tände +\n\"una sonstigen von den gätern mitgenommenen Sachen, dienen,: “4\nbilden sie eine natürliche Handlungseinheit. Diese un- 2\n, fasst alle gleichzeitig gegen, die verschiedenen Hausbe- Re’\n- \" \" wohner gerichteten Drohungen (gleichartige Tateinheit:\nKGSt 70, 26, :293 76, 353, 357; JW 1952, 1740 Nr 18; DI\n1935; 1460; HRR'1937,' 981). Dass 'die Täter.in der Aus- ı\nführungsweise der Straftaten gewechselt haben, indem sie - R\nvon der Tötigung zur Herausgabe des Geldes unter Auf- Rn\nrechterhaltung der Drohung'mit Waffengewält zur Wegnahme .'2\nder Sachen Übergingen, steht der Annahme einer Tatein-. u\nheit nicht entgegen, da die Handlungen hierdurch nicht ‘\n‚In mehrere in sich: abgeschlossene. MTeilakte zerfallen a\n“ (vel RG HR 1938, 188; DJ 1938,:'831). Die im angefoch- .“\ntenen Urteil angeführte, ‚Entscheidung des Reichsgerichte\nin RGSt 67, 188 betrifft einen: ‚tatsächlich und. Re,\n. \"anders liegenden Fall. Dort; hatte der Täter nicht. die. -\n... . Ausführungsweise der: Straftat. 'geändert;. wie in’ den“ den‘. BE\n2 Gegenstand des- gegenwärtigen. Yerfahrens. bildenden‘ ER,\nsondern den Vorsatz. ‚ZU rauben: Süfgegeben and ‚ale, warten Fit\nnur noch’ dazu benutst, um; Sich: ‚der Ergrejfung zu: sät- .\nziehen, so dass sein’ strafares' Verhalten. in mehrere... PPERR\nsr Kusserlich’ getrennte Abschnitte’ zerfiel, die, durch’ \"dem N“\n. ‚von Anfeng an, vorhandenen Tötungevorsatz, „zu einer torte,\nj 2... gesetzten Handludg. ‚verbunden waren. . re tg SE\n\nD\nPR AR . ‘, (rar\n” “\n\nAR\n\n‘ \"Selbst wenn ein Yortsetzungszusanrienhang zwischen:\nmis “ der Nötigung zur Hergebe des’ Geldes und” zur büldung\ndor Wegnahme der Sachen ‚Vogriindet wäre, so würde dadurch. ;\n\n“\ner . ® s . ... R\n.. ' . . . See,\n\ner. - Ne Fe rd\n\n. \\ . . . .. . In\nge . ‘ ‘ . \\ fü\n\nac za . wer ar\nlv. u Nu mel tän\nr\nZe IR: R e an . ... ı . Fa x M\n? , , -. . Ku ‘\nSER . . S\n\n- 7 - u -\ndas rechtliche Lrgebnis nicht berührt, weil beide Tatbestände unter derselben Drokung mit gegenwärtiger Gefahr\nfir Leib oder Leben verwirklicht worden sird. Zwischen\ndiesen bestekt deher unter den oben dargelegten Voraussetzungen in jedem Falle Tateinheit im Sinne des § 75.\nStGB, “ ’ : ah\n\nDie erörterten Gesetzesverletzungen nötigen nicht zur\n\"Aufhebung des Schuläspruchs, da des Revisionegericht in\n\"der Lage ist, diesen gemäss § 354 StPO zu berichti gen:\n\"Auch der Aufhebung des Strafsusspruchs bedarf es nicht,\n\nweil im Falle A aut lebenslanges Zuchthaus eri..ıt Be\nkemtist und. im Talle EM die Michtanwendung des § 255\n\nStGB nach den Strafzumessungsgründen ersichtlich keinen !\nZinfluss auf die Töhe der zeitigen Freihoitsstrafe gehabt Rn\n\nhat.\n\n“\nzu\n\nGemäss § 260 Res 4 \"S+20 sind im Entscheidungssatä:\"\n‚die zeitigen Zuchthäusstrafen, der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Aberkennung der , j 3\n\nSa\ns\nhe\n\nbürgerlichen ihrenrechte auf Zeit zu streichen. ot\n.. Rx\nDie Entscheidung. entspricht dem Antrage des Oberbun“ NG\ndesanwelts. Fa an u . :\nSunatspriioidout Dr. Groß Zrumne bundesrichter Dr .iörchne\nist beurlaubt und an der: . ist beurlaubt und an der\nUnterschriftsleietung.. oo. Untereehrzrveloistung wi\nverhindert. Sn, : u verhindert. . f :\nErunme a Ne , Krumne .\nu: „Engels a Dr. ‚Augustin u\nOT m SERER RUE) LER ER. en ur y ERFEN Au j iR \\ S\n. FD Be ER RR | te‘\nN . nn ER Ks 3, S a a. v : . Ag g “ .s . RR ww . S\n. . zen. wm BEER 3 En ss ee Er a eg rt eo, Le s\n. ® =) , BR Be .. BOT u . \"RT, , 3, ; z® un ds\nN “2 er Da 3 A “ 1 De F . £r ir . . Te, ,°. ‘ s ang\n. “ R « man eo » ‘'. N ‚Ehlr NY ar s , R % 33 hr\n» ..: “ ib ! . w Ss ® . Ing S\n2, Twins IR, DuEadree. 727 WERE HE 2%\n- .e - A ver Kun ten .. se 14 2 .. be\nnr \" - ” ER nat Ka . ‘a . . znghe “ ” ° ee\n. f} % .. r} . o . .. - s ._\nDE a age \"re PR\n. w. . Tas et SE . ARE N „ .x\nvan rang” Mirage .\nnal), ER DE E\nı ao un . 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