{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-23_4_StR_596_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-23","aktenzeichen":"4 StR 596/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"n a98/aL 2272 088 |\n\nIm iliamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autcmechaniker :iiko : OH . zulctzt\nwohnhaft im DI-Leger LUD, Kreis OD, ‚geboren\ncm ED 1924 ir SED |\n\nwegen schweren Dichbstehls\n\nhat der 4. Strefsenet des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 2. Tovenber 1951, an der tcilgenommen\nheben: €€—ä\nSenatspräsident Dr. Cross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner '\nBundesrichter Dr. üngels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Lichter,\nBundcesanralt ED\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizengestellter ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelie,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 23. April\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten \\ird die seit dem 23. April\n1951. erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei KHonate übersteigt, auf die erkannte\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nPe\nGründe:\n\nDer einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist Jugoslave\nund besuchte als Vertreter einer Ledermentclfirma DF-Lager\nin Bielefeld.\n\n1.) Am 28. Dezember 1950 war er im Lager Hallerstrasse\nallein in der Unterkunft. Ir öffnete zunächst die verschlossene Stube des Tachmanns WuBrit dessen Schlüssel, den dieser zeuf den Tirrahmen gelegt hatte, und entwendete verschiedene Gegenstände. Dann Ööffenete er mit demselben Schlüssel\ndas verschlossene Zimmer des Vechmenns StB uni\nbestahl auch diesen.\n\n2.) Am 13. Januar 1951 entwendete er im Lager Diesterwezschule aus der Stube seines Landmarns Di in der er\nübernachtete, drei enderen vertriebenen Ausländern wiederum\nverschiedene Gegenstände, mit denen er verschwand.\n\nDie Strefkarmer hat den Angeklagten wegen eines schweren\nDiebstahls und wegen eines Diebstahls zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und drci lionaten Gefäncnis verurteilt.\n\n_ Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Der Angeklagte\nfühlt sich in seiner Verteidigung dadurch beschränkt, dass\nder Vorsitzende die in seiner Schutzschrift vom 30. lärz\n1951 benannten Zeugen entgegen seinem Verlangen nicht ge-...\nladen habe. Diesen Antrag hätte der Vorsitzende vor der\nHeuptverhandlung zwar descheiden müssen (§ 219 StPO). Da\nder Verteidiger des Angeklagten ausveislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StTO) es jedoch unterlassen hat, den\nAntreg in der Tauptverhandlung zu wiederholen und so eine\nEntscheidung des Gerichts herbeizuführen, was ihm jederzeit freigestanden hätte, so fehlt es an dem nach § 338\nür 8 StfO erforderlichen Gerichtsbeschluss.\n\nDie Taten des Angeklagten sind nach deutschem Strairecht zu würdigen (§ 4 Abs 1 StGB). In sachlichrechtlicher\n\n- 3.\n\nicht bestehen keine Bedenken segen den Schuläspruch aus\n242, 245 Abs 1 Ir 3 StCB; besonders hat der Tatrichter\nden Begriff des fortgesetzten Verbrechens nicht vertraennt.\nLegt man die allein massgebende Urtceilsurschrift zuörunde,\n\n. die insoweit von der Ausfertigung abweicht, so ergibt der\n; Zusammenhang der Gründe, dass die Strafkarmmer in Falle\nHallerstrasse einen schweren Diebstahl - bestehend aus zwei\nEinzelakten ciner einheitlich fortgesetzten Tat - und im\nFalie Diesterwegsclule einen einfachen TLiebstehl für vorliegend erachtet hat. Den für die auf der Hallerstrasse begangenen Verfehlungen angenommenen vortsetzungszusamnenhang, der den Angeklagten nicht bexzchvert, auf den einfachen Diebstahl, der in der Tiesterwegschule begangen ist,\naussudehnen, hat der ?Telrichter rechtsfehlerfrci abgelehnt,\n\nDie Strafzunessungservügungen eind frei von Rechtsirrtum.\n\nDie teilweise Anrechnung der wührend des Lechtsmittelzuges erlittenen Untersuchungshaft beruht auf Lilligkeitservägunsen.\n\nGroß Dr. zZörchner Engels\nir. l:ülle . Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-23/4-str-596-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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