{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-19_4_StR_671_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-19","aktenzeichen":"4 StR 671/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"str 671/51 ”?\n\nzu 2305 014\n\n2\n\nE im Dremen des Volkes\n\nIn der Strefseche\ngegen\n\näj.e hefreu lcria D mu eo. To\nev: TE. sort ;cvorer. cr Ge 1920.\n\nwegen fortgesetzter Tiehlerei u.2.\n\n,\nhet cer 4. Strrfrenet des Dundesgerichtshofs in der\n\nvom 15. Lei 195\n\nz, an der teilgenorıien heben:\n\n’\n\nSenatspräsident Dr. Groß.\n\nsis Vorsitzender,\nZundesrichter Krummne\n3undesrichter Dr. Lörchner\nSundesrichter Dr. Engels\nZundesrichter Dr. Tülle\n\nals beisitzenle Richter,\n\nels Vertreter der Bundesanvaltrcheft,\nJurtizengestellter\n\nale Urkundsbeanter der Gesch'.ftertelle,\n\nDie Revision der Angeklagten larie Di\ngegen das Urteil des Lendgerichts in Bochun\nvom 19. April 1951 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte.hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts: wegen\n\nJ3\n\n-2-\n\nGrüäündes\n\nDer Dhemann der Angeklagten hendelte mit Nohprodultien\nuna kaufte im Rehnen seines Gewerbes euch: Altıctell. oine\neine Getrerbeerlaubnis zu besitzen. /uch die Angchlegte\n„ar im Geschüfte ihres ıannes tütigz; sie !Kcufte gleichfelis von Scrmer 1950 bis inde des Jehres von Xindern\nwieterholt Altmetall zur Weiterverüusserung.\n\nDas Lendgericht het die ängeklagte wegen fortgegetzter tchlerei in Tetzinheit mit Vergehen gegen die\n§ 2, 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unede@\n\nHI 8m\n\nn iietellen verurteilt.\n\nDie ıngeklagte beanstandet das Verfehren und rügt\n‚rletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Ver’shreneheschwerde genügt nicht den gesetzjichen Erfordernirsen des 5 344 Abs 2 St?O und ist daher\n\nı\n\nunver: cirtlich.\njuch die Sachberchvierde ist unbegrün.et.\n\nDie Verurteilung wegen Hehlerei (5 259 StGB) begegnet keinen Qurchgreifenden Dedenken. Das Urteil stellt -\nest, dass die Kinder des liehlgut gestohlen hetten, ehe\n\nsie es an die ingeklagte weiterverkus serten; es genügt,\ndass die Vortat den äusseren meatbeetend einer strefberen\nKcndlung erfüllt und rechtswidrig ist; sie kann von einen\nStrafumzündigen begengen sein (BEIISt 1, 47). Die Beschvierdeführerin wusste auch, dase es sich um Diebesgut\nhandelte, ars sie es in Einverstndnis mit ihrem ihemanne\n\"aufte. yas Urteil spricht sich nicht derüber aus. der\nZusemmenhang der Gründe lässt eber erliennen, dess die\nSsrefkasmer die l!heleute als iiitti.ter (% 47 StGB) engeehen hat. Zun Ankeufen und Aneichbringen gehört nicht\n\n.\n\nBAT\n\ney ne\n\nBea.\n\nen ee.\nPie} i BEER ee u\nR n\n\nTen nme.\nrer nr\n\neen\n\nSe I\n\nmer\n\ner\n\nTE Tea.\n\n6 un ann un TE te Oh\n\nenter m\ntet nn el\n\nh\nhi\n\nE\nde\n=;\n\n\\\nı\n\ndie \"rlansung ler eigener Verfägungsgeraltz vielaehr geni; t such Cie Terrtellun,; einer frerden Verfiigun,sgevalt\ndurch ebgeleiteten Zrwerb (vgl das zum Zbdruch bestirzte\nüUrteii des ICH v. 30. Änril 1952 - 3 StR 734/51). in?2olzedessen kenn TÜiter nach 7 259 8163 cuch die für den Gesc\"iftsherrn ankeufende Dhefreu des Geiierbetreibender\n\nsein. sofern sie hierbei nech Gen Umstinden des Zinzelfeiles selbständig titig wird. Selbst wenn also äie Bescherdefihrerin den lillen hatte, nur die Verfügungsge-\n\"weit ihres hcsmennes &n den gestohlenen Gut herbeizufihren;\neo het sie doch hei den .\\nkilufen von den sieben Jugend-\n\n:chen eine relbstinlige Tätigkeit im Achmen des Geschüf-\n\ntes entfaltet. Ihr lann liess ihr insoweit freie !Irnd.\n\nJess er ber die Inklufe unterrichtet zurde und sie billig\nte, schloss weder die Selbstäncigleit der “.ngeklagten noch.\nihren füterwillen eus. Die Angeklagte wer euch auf den\n\neigenen Vorteil bedscht; denn ihre Tat bezweckte eine\n\nbessere elieliche Lebensnaltung (RG JW 1935, 527 Ir 31).\n\nDie tetrienterlichen Feststellungen vermögen euch\ndie. Verurteilung zus 2 16 bs 1 Ir 1 des Gesetzes über\nden Verkehr mit uneGülen sotallen von 27. Juli 1926 zu\ntragen. Die Jerchwerdefihrerin hat in Gewerbebetrieb ihres\nihn zusennengearbeitet. Gerade sie hat den\ngrösseren eil-des „ltnetalls von den Jugendlichen engekauft, während ihr “Shemenn mit dem Tuhri!erk untervegs vier.\nDie Angeklagte het demnach nicht nur unter jufsicht ihres\n:iennes als Gewerbegehilfin gearbeitet, sondern das Ge-\n‚sagen aus petrieben wurde,\n\n!iannes eng nit\n\nschüft, soweit es nic cht on“\norwaltet und insoweit ihren Iienn auch nech\n\nselvustündig Zu\n§ 45 GewO). Iiech Lage des BE.\n\ngussen vertreten (3 12 des Ges,\nu\n\nDe\n\n4 -\n\n+\n\nralies it scnnech rechtlich nicht zu beansterden, dass\nGer Tetrichter die Dereiiiierdeflkrerin ls Stellvertreterin\nihres Ehenannes angesehen het.\n\nDas Verbot der § 5 richtst sich gegen jedermarr, auch\nwenan er nur {ür einen anderen wirkt (Urteil v. 15. lÜrz\n1952 - 3 StR 59/52).\n\nDie Revision ist demnach unbegründet.\n\nGrcß$ kKrunme Eörchner\niille Engels\n\nFERAUET.\n\nWEHR EN\nSer ERse SE\n\n“un:\n\n2m\nER\n\nä\n\n'D\n\n‚Air,\n\nEr 4\n\n« Br\n“ , : f\n\n[+ 99\n\n‘ Hi\nN\n\nu\n\nst\n\n}:\n\nBi:\nBL:\nEi\n.t\nH\n2 k:\nRE\n'$","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-19/4-str-671-51","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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