{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-19_4_StR_605_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-19","aktenzeichen":"4 StR 605/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EHEN 7\n2272 026\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Folizciobermeister ılfred SD au: ED,\ngeboren en 0) 1904 in WW Schics., 0\n\nwegen Amtsunterzchlagung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. .Jarmar 1952, an der teilgenommen haben:\n\n=\nBREITET ee\n\nDundesrichter Ärumne '\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. ingels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nDundesrichter Dr. Jagusch:\nals beisitzende Richter,\nzundesanvalt ED\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizenge stellter )\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannte: on\n\nAuf die Tevision des Angeklagten wird das.\nUrteil des’ Lendgerichts in Bielefeld vom\n19. April 1951, soweit der Angeklagte: verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden\n_ Feststellungen aufgehoben und die Sache in’\ndiesem Umfeng zu neuer Verhandlung und Zintscheidung, euch über die Rosten des Rechtsnittels,.an das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“- Du\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen Urkundenfälzchung in Ante ver-.\nurteilten Angeklagten rügt unrichtigo Anwendung des Straf-.\nrechts. |\n\nDer Angeklagte hat als Sechkeurbeiter beim Chef der\nPolizei im Regierungsbezirk Tetmold 4 zutreffend das Davum des 22. Zugust 1949 tragende, von ihm und den jeweils\nbeteiligten Folizceiheamten unterzeichnete Ausfertigungen\nvon Übergabeverkenülungen, botroelTend die Übergehe von\nDienstrunden en die Polizcibeemten, vor ihrer bertimmungsseräss erlolsten Einreichung beim Folizeieusschuss, nachträglich dadurch geändert, dass cr die !lonatszahl 8 nusradierte und dafür eine 9 einsetzte. Lr wolltco dadurch ohne.\nunreäliche Absichten - bewiriien, dass das juttergeld Tür\nden lonat Scptenber statt schon an die .übernehmenden Tolizeibeamten, noch en ihn selbst zur Auszahlung gelangte.\n\nDass die Abänderung der Ausfertigunsen den äusseren\nTatbestand des § 348 Abs 2 StGB erfüllt, indem der Angeklagte als Scesıter ihn im Ante zugüngliche Urkunden verzölsche hat, bedart keiner Tarlegung. Dic Revision zicht\ndengemäss auch nur die innere Tatseite in Zweifel.\n\nDie Straikemmer hat angesichts der Persönlichkeit\nund der kriminalistischen Vorbildung des Angeklagten die\nmit Rechtsgründen nicht engreifbare Überzeugung gewonnen,\ndass er sich der Urkundeneigenschaft der Übergabeverlandlungen bevusst gewesen ist. E\n\nlit Recht macht die Revision geltend, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe sich zur Änderung des Datuns für berechtigt gehalten, auf dem Boden seiner Sachdarstellung über die Kücksprache mit dem Vertreter des Polizeiausschusses beurteilt werden muss. Denn es kann den Ur-\n‚teilsgründen nicht entnommen werden, dass das Gericht diese\n‘ Darstellung für widerlegt erachtet hätte, undder Umstand,\ndass sie durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wurde,\nweil die Zeugen sich nicht erinnern konnten, schliesst\nnicht äle .’öglichkeit aus, dass sie richtix ist.\n\nDieses Vorbringen ist indessen für das Beruustsein ol\nder Rechtswidrigkeit obne Belang. Aus ihn wiirde Sieh nämlich nur erscben, dass der Angrklagte den von ihm über Be\nden Sachverlalt unserrichteten Polizeisucschuss durch die\nDatumsönderung nicht getäuscht hat und nicht hat täuschen\nvollen. Die zuuschungcsabsicht gschört jedoch nicht zum\ngesetzlichen Tethestand des § 348 Abo 2 StGB (RGSt 77;\n251; Tiethexrnmer Bes.Tcil 423). Tass. der lenge im Krininaldienst tiitig geverene Angeklagte den Vertreter des\nFolizeiausschusses für crmächtigt schalten hätte, ihn\nrechtswirksem von der Verantwortung Zür eine vorsätzliche,\nüberdies zu bevrusster Unrichtigkeit führende Urkundenfilcchung im Amtc zu beireien, kann nicht als möglicher |\nInhalt des Schutzvorbrinsens engeschen werden. (ur wenn |\nder Anscelllaste - was aber durch die Urteilsgründe ausgeschlossen wird - irriger \\icise angenommen hätte, vermöge\ndes öffentlichen !!cchts zu der Tatunsverfälschung befugt\nzu sein, l\\önnte ihm das zur intschuldizung dienen (vel u\nUSt 27, 401). u . u\n\nDa der Angeklagte nach den Urteilsfcststellungen alle\nDatunstände des § 348 Abs 2 StGB kannte und vervirklichen\nwollte und ihn, wie dargelegt, selbst ein nur vermeintlicher Rechtfertigungsgrund nicht wirksen zur Seite steht,\nlässt auch die Eejakung des inneren Tatbestandes eine Beeinflussung äurch Rechtsirrtum nicht erkennen. -\n\nGleichwohl kenn das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, weil cs möglicherweise auf rechtsirrtünlicher „ichtanverdung des Straffroiheitsgosstzes von\n51. Dezember 1949 beruht.\n\nÄ s ist bisher nicht festgestellt worden, an weichem\nTage der Angeklagte die Tatumsänderung vorgenommen hat.\nSolite dic Änderung:vor dem 15. Scytenber 1949 erfolgt\nsein, so väre das Vergehen der Urkundenf£lechung im Inte\nvor diesen Stichtag des Straffreiheitsgesetzes nicht nur\nrechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet gewesen. Tenn das Vergehen gegen § 348 Abs 2 StCB, viegen\ndessen der Angeklagte allein verurteilt worden ist, er--\n\nschöpft sich tatbestendsgeräss in der unzuläisigen Behandlung der ‘rkunde. Is ist daher in diesem Zusammenhauge\n\nug\n\nbeianglos, dara der Angeklagte die abgelinderten Übergabeverhendlungen beim Folizeiaussoluss erst nach dem 14, Septenber 1949 ceingsreicht hat, Dass dien nicht in strafbarer.\n\nAbsicht geschehen ist, lassen die Aüsfthrungen des ange-8 ’ 86- \\.\n\nfochtenen Urteils deutlich hervortreten.\n\nSollten somit die erforderlichen weiteren Yeststellungen ergeben, dass dic Datumeänderung vor dem 15. Septenber 1949 erZol:t ist, so wird dan Verfahren gemäss § 3\nStrfrG cinzustellen zein.\n\n Krumne ingels Dr, Hülie\n\nJagusch ' Dr, Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-19/4-str-605-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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