{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-11_4_StR_539_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-11","aktenzeichen":"4 StR 539/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"——.\n\n2290 012\n\n4 Sin. 539/51\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Steuerizenn Heinrich Friedrich N >\nzus OB: zeboren en ED 1896 in\nu. Bezirk Dun\n\n“ wegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 1. Ferien-Strefsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung von 7. Septenber 1951, en der teilgenomnen haben:\n\nBundespi hier Piz Seit\n\nBundesrichter Dr. Engels,\n\nBundesrichter Glanzmenn,\n\nBundesrichter Dr. Augustin,\n\nBuuclesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt\n. els Vertreter der Bundesamveltschsft,\n\nJustizengestellter\nels Ir!mnäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nZu? äie Revision des Angeklagten wird des\nUrvcil des Landgerichts in Stade vom 11. April\n1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen\nauf.;ehoben und Gie Sache zur neuen Verha endlung\nund Entscheidung, auch über die Xosten der\nRevision, an das Landgeric::t zuriückvorwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIM\n\nSm\n\ngr\n’3\n\nı\n;\n®\nF\nf\nie\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Jchre 1950 bei zwei verschiedenen Gelegenheiten en sciner 10 Jehre alten Tochter Z:mi\nTg unzüchtige Eondlungen vorgeno.iten. Ir ist\ndeshalb wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht\nmit einer Abhönzigen in Tateinheit mit Zortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zu\neiner Goefüngnisstrafe. von 10 \\ionaten verurteilt\nworden. Seine Revision rügt Verletzung des formellen und sechlichen Rechtes. Sie ist begründet.\n\nl,. Zu einer Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen bestand Zwar entgegen:der. Auffassung. der\nRevision kein Anlass. Das Lenägericht hat daher\nseine Pflicht zur Srforschung der ‚ehrheit nicht\nverletzt, wenn es keinen Scchverstindigen gehört\n\nhat (§ 2AA Abs 2 StPO). Es konnte auf Grund seiner\nSrfahrung, des persönlichen Sindructkes, den es\n\nvon dem Kädehen gewonnen hatte, und der Bekundungen\nGer Zeugen, insbesondere der Lehrerin zB,\nselbständig über die Frage der Gleubwürdigkeit\n\n. des Kindes entscheiden, Umstinde, die dem Gericht\n\ndie !oiwendigkeit eines Scchverständigengutachtens\naufdrängen mussten, ergaben sich in der Beweisaufnehme offensichtlich nicht, Das Alter des fdchens\nwusste für sich allein eine solche Notwenäigkeit.\nnicht herbeiführen. Dass des !&dchen frech, unaufrichtig und auffallend gierig ist, wie die Revision behauptet, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Unter diesen Umständen bedeutet es\nkeinen Rechtsverstoss, wenn die Straflkemuer von\n\n»\n2952\n\nN -\n\nee Let\n\n2\n\n.\n\nBr\n\nJen\n\n. _ 3 _\n\nap\n\nder Zuzichung einesSachverständigen absch und zu\neiner abschliesssnden Beurteilung Ges iTückens\nkan. j\n\n2. Die kufhebung des Urteils ist jedoch aus Tolgendem Grunde geboten:\n\nIn der Eauptverhanälung ist üle Schülerin Emmi\n> als Zeugin uneiälich vernomien worden. Sie\nwer genäss § 52 Abs 1 Ir 3 StPO berecktigt, als Toch- .\nter des Angeklagten das Zeugnis zu verweigern. Über\ndieses Recht musste sie vor ihrer Vernehzung belehrt\nwerden (§ 52 Abs 2 StPO). Die Sitzungsniederschrift\nenthält keinen Vermerk, dass die Belehrung erfolgt\nist. 38 zuss mithin devon eusgegangen werden, dass\nsie unterblieben ist. Das ürteil ist auf die Rüge der\nVerletzung des X 52 Abs 2 StPO aufzuheben. Zwar ist\ndie dem Gericht oblicgende Pflicht zur Belehrung\neines Zeugen zunächst in dessen Interesse im hinblick\nar! seine ver.snßtschaftlichen Besiehungen zu dem\nAngeklagten geschaften worden. Aber cuch der Angeklagte hat ein Recht darauf, dass prozessordnungsgenäss\nverfahren wird und Bekundungen eines Zeugen, dessen\nZeugnisverveigerungsrecht - anders als das Aussagenverweigerungsrecht des § 55 St!O - in seinen verwandtschaftlichen Beziehungen zum Angeklagten wurzelt,\nunbeachtet bleiben, wenn er von seinen Recht der Zeugnisverweigerung Gebrauch macht (RG JW 1936, 3009, HRR\n1938, 1378, BEI 1, 39). Durch das Unterbleiben der\nBelehrung wurde dieses Recht verletzt, de nicht ausgeschlossen werden kenn, dass die siochter Ermi nach\nBelehrung Aussagen verweigert höite und das Gericht\nobkre ihre Aussage zu endern Zrgebni.:sen gelangt wäre.\n\n— u\n\n-4&-\n\nDas Urteil kenn deshalb auf diesem Verfchrensfehler beruhen (§ 337 StPO).\n\nDr. Geier engeis Glenziuasnn\n\nDr. Augustin Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-11/4-str-539-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-11/4-str-539-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.285312+00:00"}}