{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-10_4_StR_538_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-10","aktenzeichen":"4 StR 538/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Frau Auguste 3\ngeboren au\n\n2291 063°\n\nim Nanen des Volkes\n\nin der Straisache\ngegen.\n\n|\n\n1018 in\n\nwegen Abireivung\n\nSenetspräsident Dr. üros\nals vorsitzender,\n\nBunrdesrichter Krane\nBundesrichter Dr. Engels\nZundesrichter Dr. Ziile\n\nBunässrichter Ir. Augustin\nsis Deisitzende Zichter,\n\nÜberstaassanwelt >\n&ıs Vertreter det Sundesanwaltschaft,\n\nSustizangesteli;er\n\neis Vrmiäispsenter Ger Geschäftsstelle,\n\n. an ’\n2echs erkannte\n\nAuf die 2Zavision der Ingekiagien Sxibinski\nwiräa das ürteil.des Landgerichts in iinster\nvom 10.April 1951, soweit Cie Angeklagte wegen siner.im Septenber 1949 bei einer unbekennten Hausgehilfin vorgenommenen Abtreibung\nverurteilt ist, mit den ihm zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache. in\nlesen Umfang an das Landgericht zur neuen\nTerkandlung unä sntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels insoveit, zurückverwiesen. Auch die Gesamtstrafe wird aufgeboben. j .\n\nIm übrigen wirG Cie Revision verworfen. Insoweit hat Gle Angeklagte die Kosten es Rechtsmittels zu Tragen. :\n\nVon Recihris wegen\n\nN\n\n.\nvi\nBEE RL FERE\nFe . PIE “ Nr .r\n>\n\n.,.\n“\n\n..\ns\n\n“u...\nSy\n\nhen ee x\n\n. + ’ o\nBE SE a 7\n\n.\n1\n\nur\n\nseorr\n\n..\n“u.\n\nDie Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung in\ndrei Fällen und vegen einer an sich selbst vorgeormenen Abtreibung verurteilt worden. Ihre Revision, welche die Verletzung sachiichen Rechts rügt,\nist au? die Verurteilung svegen Abtreibung nach § 218\nAbs 3 StGB, begangen an eirer unbekannten Hausgehil-\n?in, und wegen Selbstabtreibung beschränkt. Sie hat\nzum Teii Erfolg. gg.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen der an\nsich selbst vorgenommenen Abtreibung wird von den\nFeststellungen 'getragen. Des Lendgericht war rechttich aicht gekindert, seine Überzeugung euf die Aussage der Zeugin DD u gründen, die zur Seit der\nTas der Gewerbsunsucht nachging, wie die Angeklagte,\nund nis ihr In einer kellergemeinscheft iedte. Es\nhat sich von der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die seit\nlöngerer Zeit wieder ein georänetes Leben führt, au?\nGrund ihres. persönlichen Bindrucks und der Bekundungen eines Polizeibeanten überzeugt, der ihren jeiziger. Lehenswande). Hberprüft hat. Zur Unterstützung\nhat cas Landgericht such die Aussage des Verlobten\nder Angerlagten verwertet, ler dle Angaben der Zeu-\n\neien Punkten bestätigt hat. Verstösse gegen\nSätze üsr Leb benserfahrung sind in dem Urteil inso-Te nicki ersichtlich. Die Revision vermisst- such\nzu Unrecht die ausäritckiiche : Pests;ellung, dass bei\nder Angeklagten die Fruient abgegangen ist. Die Zeu-\n\nsin in vi\n\ny*\ner\n\nj\n1\nÜ\n\nI\nA\n'\n\ngin EP iraf üle Angeklagte vor einer Wanne nit\n\nbiutigem Wasser an, in den sie die im 5. Nonat erst\n5 dis 7 cm lange Frucht nicht sehen konnte; der zur BR:\nAbtreibung bemutzte blutige Cummiball lag auf dem Br\nDisch, und die Angeklagte seigte ihr ihren noch blusenden Geschlechtsteil mit dem Bemerken: \"Sieh ir\ndas en, ich hab's weggekriegt\". zuf Grund dieses Sachverhelts hat das Lanägericht die Angeklagte ohne Rechte: &\nirrtum für überführt erachtet, \"ihre Leibesfrucht durch “.\nSinspritzen einer Flüssigkeit abgetötet zu \"Haben .;\". \\\n\nDE .\n\nCarZ\n\nDie Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung,\nbegangen en der unbekannten Hausgehiliin, begemet\ndagegen durckgreirenden rechtlichen Bedenken. Das Urseil stellt fest, dass die Beschwerdefürrerin zweinmel\neine Einspritzung nit Seifenlauge in die Gebärmutter\ntes Nädckens gemacht und dieses ihr, \"nachdem es nichts \"\nmehr spürte\", dafür einige Kleiüungsstücke gegeben hat.\n05 das Häächen wirklich schwanger wer und der Tod der\nFrucht infolge es vorzeitig herbeigeführten Angangs\neingetreten war, oder ob es nur schwanger zu sein\nsıaudie, 15T aus dem Sachverhalt nicht mit Sicherheit\nzu ‚eninehmen. Falls die Schwangerschaft des Mädchens\nnichz nachgewiesen werden kann, kommt nur eine Verurveilung wegen versuchter Abtreibung in Betracht (RGSt\n4, 5805 47, 65; 61, 361). Die förmliche Schlussfeststellung, dass die Angeklagte euch in diesen Falle\nGie \"rucht durch Spülungen abgetötet kat, ermöglicht\ndem Zevisionsgericht nicht die Prüfung, ob das Landge-\n\n- 1I-\n\nus\n.n.\nN.\n\n..\n\nL\n»\n[|\n„\nrs“\nMesuls\ner\n\nre\n\n,\nren\n\n..,\nE}\n“\n\n.«\n\nricht die Rechtslage in dieser Einsicht richtig beurteilt hat. Das Urteil ist deshalb insoweit aufzubeden und die Sache an das Lanägericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision su verwerfen.\n\n‘ u.\n\n4er\n\nKr SR N\n\nDR\n\n=\n\nDr. Eros . Krumne Engels\nDr.Zülle Dr. Augustin ,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-10/4-str-538-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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