{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-07_4_StR_558_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-07","aktenzeichen":"4 StR 558/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ee 2273092\n\nIm £amen des Tolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geverbelehrer Franz DZ EB au. sn. geboren\nn EB 1:95 in zu\n\nwegen vittlichkeitsverbrechens '\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. !ovember.. ‚„ an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender;.\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesridhter Dr. ingels\nRundesrichter Dr. külle\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ie\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n0 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts ‘in Münster (Westf.) vom\n7. April 1951 wird verworfen.\n\nDie Tosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nB -2-\n\nGründe:\n\nun HE Hm me One ai an Gm and DaB Die An am\n\nDer Angeklagte ist wegen je eines Sittlichkeitsverbrechens gegen StGB § 176 Abs 1 Ir 1 (Falı SW) una\nNr 3 (Tall OD) zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nverurteilt worden. Seine Revision wendet sich im Falle\n\nnur gegen das Strafmass, während sic im Falle\n} S den Schuldspruch auf Verstösse gegen die Verfahrensnrdnung und gegen .das saehliche Strafrecht zurückführt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI: Im Falle OR 1assen die Strafzumessungserwägungen eine Beeinflussung durch Lechtsfehler nirgends\nhervortreten. Dass die vom Tatrichter in Ausübung seines\npflichtgemässen Ermessens ohne Kechtsirrtum für geboten\nerachtete Einzelstrafe von 1 Jahr Cefängnis nach § 53\nSatz 1 D3G die !fcbenwirkung des Ausscheidens aus dem\nBeamtenverhältnis hat, darf von Rechts wegen keinen Anlass dazu bieten, den Angeklagten nilder zu bestrafen,\nals es das Ausmass sciner üchuld und seiner Gefährlich-\n. keit nach der massgeblichen Auffassung des Tatrichters\nerfordert.\n\nII. Auch die Verurteilung im Falle W Hestent\nzu Recht.\n\ner en u\n\nl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dass die Zwang ssentfernung des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin SW ohne Anhörung\nder Beteili; sten und ohne genügende Begründung erfolgt\nsei. Ausweislich des Sitzungsprotokolls zog das Gericht\nsich nach ihrer Vernehmung \"zur Beratung über die Ver-\n\n. eidigung der Zeugin zurück\". Es verkündete nach seiner\nu Rückkehr den Beschluss, die Zeugin solle in Abwesenheit des Angeklagten vernommen werden. “ine Begründung .\nfür diese ilassregel ist nech dem Sitzungsprotokoll nicht\ngegeben worden. Der Angeklagte wurde nunmehr aus dem\nSitzungssaal entfernt und die Zeugin weiter vernomgen.\n\niR\n\nDieses Verfahren steht zvar mit der FProzcessordnung nicht\nin Linklang, kann aber das ürgebnis nicht beeinflusst\nhaben,\n\na) Zunächst vermag der Umstand, dass Gründe für den\nintfernungsbeschluss nicht verkündet worden sind (vgl RGSt\n20, 273), das Urteil nicht zu gefährden; denn die Revision sieht die Beschwer nicht darin, dass der. Angeklagte und sein Verteidiger über die Gründe der intlernung\nim Unklaren geviesen wären, sie geht vielmehr davon aus,\n\ndass die intfernung des Angeklagten gemäss § 247 StPO\ndeshalb angeordnet worden ist, weil das Gericht befürchtete, die Zeugin $ SED verde bei weiterer Ver..ehmung\nin Gegenwart des Angeklagten nicht die \\lahrheit sagen,\nund .rüst lediglich, dass für eine solohe Annahme kein\ngenügender Crund vorgelegen habe, Diese Kiüge kann 'deshalb keinen ürfolg haben, weil die Frage des Vorliegens\noder Nichtvorliegens einer Beeinflussungsgefahr keine\nRechts-, sondern eine der materiellen Überprüfung durch\ndas Revisionsgericht entzogene Tatfrage ist.\n\nb) Die weitere Verfahrensrüge, dass der Lutferaungsbeschluss ohne vorherige Anhörung .der Beteiligten erlassen worden sei, greift ebensowenig durch. Aus der\nVorschrift’ des § 33 StPO, dass die im Laufe einer Jauptverhandlung e rgchenden Entscheidung sen. des Gerichts nach\nAnhörung der Beteiligten erlassen werden, e ergab sich zwar\n\"die Verpflichtung der Strafkamner, vor den Lrlass des Ber\n'schlusses über die zu: angsentfernung des Angeklagten die-\n, sem erkennbar Gelegenheit zur. Ausserung über die in Aussicht genommene Hase snahme ‚zu geben (vol icSt 20, 274;\n\n47, 343). Bine solche Celegenheit ist auch ausweislich\ndes. Sitzungsprotokolls dem ! Angeklagten nicht gegeben\nworden. won\n\nIndessen ‚kann das Urteil auf der Unterlassung der\nAnhörung nicht beruhen, da der Angeklagte und sein Verteldiger in der Hauptverhandlung keinen \\iiderspruch gegen\n\nh\n\nAn\n\ndie üintferuaung erhoben haben (vel 65 14, 3025 kC CA 50,\n101; EG JW 1911, 855 Nr 19). Die Revision bringst nichts\ndafür vor, dass der Angeklagte und sein Verteidiger nach\nder - wenngleich überraschenden - Verkündung des äntferhungsbescenlusses etwa keine liöglichkeit sehabt hätten,\nvor weiterer Vernehmung; der Zeugin SEE since Erklärung\nabzugeben. ırsichtlich ist ein Versuch in dieser kichtung\ngar nicht unternommen worden. Hieraus ergibt sich im übrigen weiter, dass dic Verteidigung selbst keine \\öglichkeit\ngeschen hat, die Überzeugung der Strafkammer von Vorliegen einer Becinflussungsgeflahr wirksem zu erschüttern.\nDer Unterlassung eines vinspruchs muss somit entnommen\nwerden, .dass der Angeklagte seiner zwangsvieisen Intfernung aus der !lauptverhandlung nicht widersprechen wollte.\nIs ist nach Lage der Sache auch auszuschliessen, dass die\nworgeschriebene Anhörung: Um stände oder Gesichtsnunkte ergeben haben könnte, die der Strafkammer Anlass geboten\nhätten, von einer zwengsentflernung des Angeklagten während\nder weiteren Vernehmung der Zeuein SW avzuschen.\n\nDie Verurteilung im Falle CE Hann sonit aur\ndem unterlaufenen Verstoss gegen § 35 SiTO nieliv berulien.\n\n.2. Lie Sachbeschwerde hat cbenfells keinen ürfolg.\n\ntie Urteilsfeststellungen ergeben klar, dass der An- .\ngeklagte en dem Körper der 'Zeugin J 1] Handlungen vorgenommen hat, die das Scham- und Sittlichkeitogefühl in\n..geschlechtlicher linsicht zröblich ver letzen, und dass er\nkörperliche Kraft angewendet hat, um den von der Zeugin’\nhiergegen geleisteten Widerstand zu überwinden. Die Verwirklichung des fusseren vatbe standes des § 176 Abs 1 Hr 1\n\n' 8tG3 wird demgemäss selbst von der Revision nicht in Zweifel gezogen. . le\n\nDen für Gen Scene ‚t bindenden und daher von der ! nevision.\nvergebens bekinoften, auf Grund sorgfältiger Trüfung getroffenen Feststellungen des Watrichters ist auch der\ninnere Verbrechenstatbs ‚stand einwandl[lrei zu entnehmen; sie\nergeben nämlich, daes der voll verantwortliche Angeklagte\n\n\" fehler enthalten, var seine Revision unter Kostenfolge\n\n-— 5m\n\nin der wollüstigen Absicht gehandelt hat, sich durch die\nschamlosen Berührungen der Zeugin geschlechtlich zu erregen und zu befrieli;en, und dass er trotz scincs Erregungszustandes die Ernstlichkeit des ihn geleisteten\nviderstandes und denit die Gevaltsamkeit seiner die Freiheit der \\.illensbetätigung verletzenden Angrifie klar\nerkannt hat.\n\nDa die Strafzumescun;servägungen such insoucit keinen\nzum Nachteil des Angeklagten sich eusvirkenden Rechts-\n\naus § 473 StTO zu ververfen.\n\nGroß . Krumme Dr. Hörchner\nEngels Dr. Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-07/4-str-558-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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