{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-04-03_4_StR_603_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-03","aktenzeichen":"4 StR 603/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2296 031\n\nIn Yrnıen des vVolkos\n\nIn der Strafseche\ngegen\n\nden Londvirt Ieinrich G EEE zu:\ngeboren am » GBEEBEND 1584 in ip !rcis \">.\n\nvegen Hehlsrei\n\nhst der 4 Strefsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung von 13. Juni 1952. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gro3\n\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. üungels\nBundesrichter Dr. Hülle\n3undesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nDundesanvwalt m _\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nstizangestellter\nels Urkundsbeanter der Gesch'ftssteile,\n\nfür Recht erkanhti A\n\nDie Revision des Angeklagten CMEEEEEp\ngegen das Urteil des Jandgerichts in\nDortmund vom 3. April 1951 wird ver-\n\n“\n\n\"worfen..\n\nDer Angeklagte hat die Lhosten des hecntsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. 2 —-\n\nGründe:\n\nwenn. ı\n\n\"9 jehre alte Berguann Hei und der\n\nET.\n14 Jahre aıte Schüler ZEEEEEW fuhren am späten Abend\n\n} Dezember 1950 mit einer llandkärre drei Schalvanyen aus Aluminium; die eie zus dem Verksgeliinde der\nzerne ED CE ir 1 - DEE zes tollen\nhessen. zun Iof Ges Angeklagten. Unterwegs trafen sie\n\n„? en frühsren liitengeklegten Lu, der zu je-\n\ne dem Angeklagten beim Ankauf von Kohlen und\nEshrott Bensleisch war. Sie fragten ihn. ob CEEEEEBD\n\n+ jetaill - es handelte sich um etwa 75 kg - zum Preise\n1 20.- Zi eabkeufen werde. Lu meinte, CME\nwende dozu wohl bereit sein. Er legte im Hofe des DBeey erdefihrers dje Schalkappen in eine ücke, deckte sie\nwit sinem Seck und Kartoffelkraut ab und begab. sich mit\nEEE in die Küche des Hauses, wo der 66 Jahre alte\n„nzeklagte vor dem Ofen:sasg,aber wach war und alles.\n2: giuh munmele atspielte, vernahm und in voiler Trag-\n> verstend, Li sagte inn, ZUNEEEEED väre\n\n© le. er hebe Schrott gebracht und wolle sein Geld dafür\nhaden. Den von ihm oder dem Jungen genannten Betrag von\n.. 29.- Di zehlte der Angeklagte aus. Als an. nächsten !:or-Re gen die Folizei nech den gestohlenen. Schalkappen im liofe\ndes Angeklagten suchte, kan dieser. gerade von einer Tehrt\n\nnit seinen Pferdefuhrwerk zurück. Die Durchsuchung hatte\n\n]\n\nie .\nE\n&\n\nN\n2:\n%:\n\n:\n7 .\nP\nv“.\n\nFi J\net\n\nDe ksinen ürlolg.\nx: Das Landgericht hat, den Angeklagten wegen T.ehlerei\nng zu drei lionaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision\n\nzen keinen #r2olz heben.\n\nv 5 er Zussere matbestand. des.§ 259 StGB ist irrtuns-\n\nnm\n\nfrei nachgewiesen. Der Angeklagte hat das gestohlene ijie_\n\ntell angekauft und die Verfügungsgevalt über die Schelkanpen erlangt, die Lu Zür ilın bereits entzezen- .\ngensmnen und im Hofe gelagert hatte. Wielange der i.ngekilegte in der Lege war, die so erlangte Verfügunssgewalt\nauszuüben. ist für die rechtliche Würdigung nicht von Be.\n\ndeutung.\n\nDer innere Tatbestand des § 259 StGB war verwirklicht,\nvenn der Angeklagte vorsätzlich seines Vorteils wegen gehendelt hatte, also die Ierkunft der Schalkappen gekennt\ncäer doch mit einen straibaren Vorerwerb des Letalls gerechnet und diese “özlichkeit auch gebilligt hatte, Zum\ni: clvveis des Vorsatzes durfte sich der Tatrichter der\nwiderlegberen Schuldvermutung des § 259 $tG@3 bedienen.\ncie mit dem bedingten Vorsatz nicht gleichzusetzen ist,\nDie Nrveilsgründe ergeben unverkennbar, dass das Lanägericht bedingten Vorsatz des „ngeklagten hat festrtellen\nwollen, 25 Zührt zunüchst bei der Sechschilderun; aus:\nder Angeklagte habe sich nicht näher erkundigt, wı welchen\nSchrott es sich handele. woher er sei, wie es komme, dass\nein so ungewöhnlich hoher Geläbetrag verlangt werde, wesnalb Ger Junge heinnlich in später “bendstunde das ijetall\nverkeufen wolle. Der Angeklagte sei auch nicht nach aussen |\ngegangen, um sich das angebotene jieterial anzusehen, Die\ngegebenen Umstände \"mussten ihm den Verdacht strafbarer\nHerkunft des Schrotts aufärängen und haben ihm diesen tatsächlich aufgedrängt. Der Angeklagte rechnete daher jedenfalls mit der \"Sglichkeit, dass das angebotene lietall gestohlen sei. billigte das innerlich und kaufte aus Gevinnstreben gleichwohl\", Bei der Beweiswürdigung und rechtlichen Zrörterung wiederholt das Landgericht diese tat--\n\nsiichi.i.chen Feststellungen und fügt hinzu: Der Anzeklagte\nhet gevrusst., dass er Schrott bezahle und keine Yohleu,\n\ndass nech den örtlichen Verhältnissen so erhebliche jiengen Schrott kaum gefunden werden konnten, und dass der\nJunge nur durch ilund oder Diebstahl Überhaunt zu Schrott\ngelengen konnte, Als ortsansässigen und mit den Verhiiltnissen der Zeche vertrauten iienn war ihm die nahelicgende\nLöwlichkeit eines Diebstahls euf der Zeche bekannt. Dicose\nUmstinde haben ihu die Überzeugung von der Ilerkunft des\nSchrotte eus einen Diebstahl mindestens in der Torm euf-\n„adr'n.,t, dass er nit der jlöglichkeit des An';gufs von Diebessut vechreie,. des mit in Kzuf nahm, innerlich billigte\nun? eus Gerinaetreben den Ankau? tätigte. In dieser überzenseng wird das Lenägericht durch das nachtrügliche Vernelter des Angeklagten bestäriit, der durch die \"erwiesenerverneen Telsche Geschichte mit dem Lohlengeld”\" sein schlechtes Geriieren gezeigt hebe, Dass äle Sohalkannen en nächsten\n\"iorzen nicht wehr auf dem TTofe des .ngektlästen gefunden\nverden konnten, besage nicht, dass er yon ihreil Vorkendensein nichts. gewusst habe; |\n\nDie diesen Feststellungen entgegenstehende abschliessende rechtliche Beurteilung des Sechverhalts dehin, \"die Unstände, unter denen der. Angeklagte den. Ankauf machte,\nvaren derart, dass er nach ihnen annehmen musste, dass\nstrefbarer Vörerverb vorlag; er hat 'somit. vorsätzlich a\nkrait genetzlicher Vvermutug' und’ in mindestens bedingter \\\n»orm gehandelt\", könnte ellerdings, zu Bedenken Anlass geben. Sie berührt indessen den Nertand des Urteils nicht.\ndenn die Verurteilung ist in “irklichkeit nicht auf die\ngesetzliche Bereinregel gegrtindet worden, vielmehr ist\n\n. ye Won\n\n5\n\nunter Ververtung der \"Umstände\" als eriaisgrundlage\n\nsowie weiterer Tatecchen im Wege freier 3ereiswlirdi-\n\nsun, der bedingte Vorsatz des Angeklagten festgestellt\n\nvorden. Diese Festntellung trägt die üntscheidung zur _\nmeren Ietreite,\n\nDis von Jder Revision behaunteten Widersprüche und\nDenkichler in der Ievreistwüräigung des Lendgerichts sind\nnicht vorunnden. Die aus den festgestellten Tats::chen\nges genen Schlussfolgerungen widersprechen euch nicht\ne3r Isbenserfelaung., Tes die Revision mit Iezug zuf die\n\nHirligaug des zuischen CME urıd TO gefiihrten\nGeoprüches als Genkfelllerhaft bezeiciwet. ist in Kerne\nein unzulässiger Angriff euf die Bevieiswürdisung des\nTetrichtere. Die Urteilsausflihrungen, die sich mit der\nStellung des Lu in Betriebe ücs 3eschwerdeführers !\nbefassen, stehen miteinander in zinklang, Denach var 1\nZU von den. Weisungen des Angeklagten abhüngig,\ner heat denn euch dem Angeklagten die üntecheidung über\nden ..bschluss des Schrottankaufs im vorliegenden Falle\ni'berlasseu. 0b sich der Seechwerdeführer iu allgeneinen euf seinen Gehilfen verlasren durfte, kann dehin\nstehen, denn nach der Überzeugung des Lendgerichts het\n1 gegenvürtigen Falle der Angeklagte mit der Herkunft\ndes Schrotts aus einem Diebstahl gerechnet und den Anlauf euch unter diesen Umständen gebilligt. Diese Annehue des Lendgerichts war auch nicht von dei !!acl:veis\nebıhängig, dass der Änyeklagte das L.elall vor deu Ankauf\ngsrelien hatte. Der Netrichter konnte seine Überzeugung\neuch gus anderen Bereirtatsechen schöpfen.\n\n6...\n\nDa auch die Straizumessung keinen Rechtrirrtum erkennen lisst. kann die Revision keinen Ürfol:;; haben.\n\nGroß Krume _ Engels\nKülle Dr. Augustin\n\n%\n\ntt a\nen Artagr\nu Tr\n\n“ e:\n\nKb0E Re AR\nA En a ı*\n\ny\n‘\n\nzumn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-03/4-str-603-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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