{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-03-29_4_StR_484_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-03-29","aktenzeichen":"4 StR 484/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i\n!\nI\n“\n®.s -\nu“\n\nK\nEN,\n\nee,\n\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Gustav E dm ‚ geb. am ER\n1905 in > a;\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n«\n\n%\n\n“ ”\n„.»\n-.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\"Sitzung von 20. September 1951, en der teilgencmnen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne, -:-\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBunäüesrichter Dr, Augustin\naıs beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsenwelt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkanntı N ar ”\nDie Kevision des Angeklagten gegen des Urteil‘\n. des Tondgerichts in Essen vom 29. März 1951:\n%\nnd.\n\n.. Sins .\n“ LTR ..\n\n.\n‘u\ny\n\n’\n”r\nR\nS2 5%\n\nSs\nNu.\n\nor.\nLEER Zr Zur\n\nBe \"Erz Zn 25 ; x n\nEen RATE Send!\n\nTe _\n. wege: TE\nDR rer x\n- [2 9%\n. ., . 2\n2\n;\n,\n“,\n- 2. ‚ .\n\nwird nit der „assgabe verworfen, dass im\nUrteilssatz die Worte:\n\n\"in Tateinheit mit Übertretung der\n\n88 1, 49 Stvo, 2, 71 StVZO\" wegfallen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n. ‘\n3\n..\n$\n\nVon Nechts wegen\n\n+\n\nDer Angeklagte X, der an 9. Juni 1950 in 'ange- =\n\ntrunkenem Zustarde mit seinen Lastkraftwagen von Welper\n\nper wit dem ihn entgegenkornenden Leichtkraftrad des\n\nZahntechnikers VE zu unen. Die auf dem Soziussitz\n\nx\n\ndes Rades fahrende Angestellte TED <türzte und.\nstarb an den erlittenen Verletzungen. Auch vB»\nwurde schwer verletzt. Während dieser von der Änklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden\nist, hat das Landgericht den Angeklagten oO W .\nvegen fahriässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der 8§ 1,\n49 StVO, 2,71 StVZO verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Zr .\n\nSie rügt zu Unrecht, dass der ordnungsmässig geladene Sachverständige Zivilingenicur Vexler nicht\nvernozmen worden ist. Der Sachverständige war in der\nHauptverhanälung nicht erschienen, wie sich aus der:\nSitzungsniederzckrift ergibt. Es handelt sich also\n\nnicht un die Abiehnung eines \"herbeigeschafften\" Be- BER\n\nveismittels; ein Verstoss gegen § 245 St?O ist daher nicht gegeben. Auch § 244 St2O ist nicht ver--\nletzt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat\nie Vernehrung des Sachverständigen\" in der Eaupt- .\n\nverhandlung beantragt. Tas Landgericht hat sie adgelehnt, \"weil ein Sachverständigenbeweis wegen\n\n+\nwa\nKr\n\n\\\nwa.\n\n“\n\nPER\nx\n\nEHER\nRa\n\nRn\n\nnach !iattingen fuhr, stiesd auf der liorxstrasse in Wel- 7\n\n..\n\n|\ner\n\n‘ .\n\n, .\nDET ER\nOR\n\n‘\n>\n\n. . R\n..\", .\nrei 3\" Soyhh,\nS\n\nei\n\n[ . .\n» E4 ’\nEURER\"\n\n..“ FR\n+ er.\nRB NE\n\nLU\nPa\n\n»\n®\n\nar\nSerie\n\nIE,\n\n\"|\n\nOffenkurdigkeit nicht erforderlich sei\", Ts hat aber\nnach dem „iedereintritt in die Boweisaufnahme den von\nGer Verteidigung gestellten Kraftfahrsachverständigen,\nDiplomingenieur liergerbaun,vernommen. Tadurch ist der\nvorher verkündete ablehnende Beschluss überholt. Die .\nVerteidigung hat euch keinen weiteren Beweisamtrag\ngestellt und mithin zu erkennen gegeben, dass sie auf\ndie Vernermung des Sechrerständigen Wexler keinen Wert\nmchr lege, Zu dieser nötigte auch nicht das auf £rsuchen der Staatsanvaltschaft von Wexler erstattete -\nschriftliche Gutachten. Die Beschaffenheit der Strasse ‘\nan der Unfallstelle war den Sachverständigen Hergenbzum bekannt; sie ist in dem Urteil eingehend erörtert.\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht ist hiernach\n\nin der Abletnung der Vernehmung des dachverständigen .\nVexler ebenfalls nicht zu srblicken, Von der Vereidigung\ndes Sachverständigen ilergenbaum hat das Landgericht\ngemäss § 79 StPO abgesehen, nachdem sämtliche Beteiligven auf sie verzichtet hatten. Die Anführung des § 73\n8t70 in der Sitzungsniederschrift ist ein offensicht- _\nlicher Schreibfehler, der nach Einlegung der Revision BAR”\nberichtigt worden ist. Auf Kängel dieser Art kann das .' 5:\nLechtemittel nickt gestützt werden,\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wird von\nden Feststellungen getragen. Die Revision greift die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an, indem sie sich auf das schriftliche\nGutachten des Sachverständigen ifexler beruft, das von\n\n-5-\n\n-y,\n\nAnnahmen eusgent, die nit dem im Urteil niedergelegten .\nErgebnis der Hauptverhandlung nicht übereinstimmen. Der\n\nfestgestellte Sachverhalt enthält weder Lücken noch Wi- .\ndersprüche; Verstösse gegen die Tenkgesetze und allgemeinen\nSrfahrungssätze sind im Urteil nicht ersichtlich. '\n\ns\nx\n\nC\n\n.\nB .\n“. % NWS .\n» . \\\n; vw.‘ “ D DR BEL EN 0 us“\n\nTa RW Tan .\n\nB ei D % R\n. S v N x\n\nEB ß ri a a rg DRERE\n\n262 wi be ne 4\n\n.\n®\noe\n»\n\n. .\n.\nN x\nKERZE FA\nrer\nIE SERG\nN\nSER\nr ” -\n\nUndegründes ist auch der Vorwurf, das Landgericht\nbabe sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht an\ndie als wahr unterstellte Tatsache gehalten, \"dass die\npceiden Fatrzeugführer sich auf eine £intfernung von 60 m\nhaıden sehen kÖdÖönnen\". ‘Tas Urteil führt zwar\naus, dass der Angeklagte, \"da ihn der Blick nach vorn\ntis auf 40 bis 50 m genommen war, mit dem Entgegenkenmen von Fehrzeugen rechnen musste, denen er nicht mehr\nhätte rechtzeitig ausweichen können\". Diese Überlegung\nwird aber dadurch, dass sie von einer un 10 m geringeren\nSichtweite als der in dem Beschluss als wahr unterstellten zusgekt, nicht beeinflusst; die Schluss folgerung\nhäti\\e richt anders lauten körnen, wenn das Landgericht\neine Sichtweite von 60 n zusrun& gelegt hätte, Für die\nFrage, ob die Fahrweise des Beschwerdeführers verkehrswisrig var, irt die allgemeine Sichtweite nicht von entscheidender Fedeutung; denn das Urteil macht es dem Be--\nSchverdeführer zum Vorwurf, dass er, auf der linken\nStrassenseite fahrend, dem Kraftradfahrer, .rbwohl er\nIhn \"schon eine Zeit vor dem Zusammenstoss sehen konnte\"\ndie Strasse nicht Treigegeben, sondern ssinen Last--\nkrafivagen noch weiter nach links gesteuert oder jedenfalls.\ndort belassen hat, als er RD Hetwat 40 bis 50 m var\nden Zusarıenstoss erblickte, An dieser Feststellung war\n\n.\nRER\n\n.\n\nA\n\n+\nv .\nCr Sr\n\nxy\nSam\n\nmw\nplan\n\nas\n‘\n> ...*\n’ ner\nri Nr ar\n\n”,\n\n-\n\n..\nvom.\n-\n\n!.\n. iv.\nee\n“ .\n“. Du 1 ar\nPAR OR BERG FR\n\nE,:\nweh\n\n.\nBlur, 2\na\n\n‘\nAL\n\ne\n%\n..\n\nPER\n\n.\n\nwo.\nur’\n\n6 -\n\n— --\n\nu.\n\n-6-\n\ndas Lanägericht durch die weirunterstellung nicht gekindert, da diese nicht ausschiiesst, dass der Angeklagte\nden Xraftradfohrer tatsächlich erst gesehen hat, als\n\ner noch näher herangekormen war.\n\nFehi gent auch die Füge, das Landgericht habe äie\n\nan die Sorgfaltspflicht eines Xraftflahrers zu stellenden .\n\nAnforderungen überspannt. Entscheidend ist nach den Urteilsausfükrungen nicht, dass der Beschwerdeführer nicht\ndur cn den Aschenhaufen gefahren isi, wie die Revision meint, scndern dass er nicht wenigstens hart-an\nihm vorbeigefahren ist; denn darn wäre für den Gegenverkehr noch eine Fehrbahn von 2,15 m - anstatt 1,5 m -\nfreigeblieben, so dass vg mit seinem Kraftrad an.\ninm hatte vorbeifchren i-önnen, ohne unsicher zu werden.\nDas -andgericht hat mithin auch den 5 8 Abs 2 StVO\n\nnicht verkannt, der dem Fahrzeugführer die Benutzung\n\nder linken Takrbahnseite - ausser zum Überhulen -\n\nnur soweit gestattet, als bescndcere Unstände dies\nnotwendäüäig machen. Der Beschwerdeführer durf-\n\nte schon deshalb nicht in einem Abstand von 90 cm\n\nan den Aschenhaufen vorbeifahren, weil er auf der infolge der Steigung $jinübersichtlichen Strasse die\näuswe rs t e rechte Seite der Fahrbahn bemutzen\nmusese (9 8 Abs 2 Satz 2 StVO). Er kann.sich daher\n\nauch nicht darauf berufen, dass der Gegenverkehr\n\nnoch den Stra-senteil benutzen konnte, auf dem sich\n\ndie Strascenbabnschienen befinden, zumal da der\n\nvon den Schienenpaar beanspruchte Teil der Strasse,\n\nwie ihm nach ien Urteilsfeststellungen bekannt war,\n\nBy\n\nT-\n\n. Be\n\nr\n“\n\nr\n\n._ i En\n\nan der Unfallstelle so au’gefahren war, dass die Schienen\nüber das Strassenpflaster hinausragten und von xkrafträdern\nnicht otne Sturzgefahr befahren werden konnten.\n\nDer ursächliche Zusamtenhang zwischen der Fahrweise\nGes Rıschwerdeführers und dem Unfall ist entgegen der\n(neicht der Kevision durch das ebenfalls verkehrswidrige\nVerhalten des Sraftradfahrers WÜRD nicht unte-brochen .\nworden. Tas Urteil erachtet die Zinlassung ve\nnicht für widerlegt, dass der Bsschwerdeführer im\nletsten !ucenblick auf ihn zugefahren ist, so dass er\nglaupte, nach links ausweichen zu müssen, um den Zusammenstors zu vermeiden, Tas unzweckrässige -— möglicherweise u\nscpflose — Verhalten > ist hiernach nur eine Folge der äureh die unvorsichtige Febrvieise des Beschwerdeführers heraufbeschvorenen Gefahr. Ze int bei der Strafzunercsung zutreffend strafmildernd berücksichtigt worden. Ohne lechtsirrtum vorneint das Urteil ein Nitverschulden des vg Ihm kanr. dareus kein Vorwurf gemacht\n„erden, dass er in der durch öas Verhalten des Peschwerdeführers hervorgeruferen Gefahr verwirrt wurde und in\nVerkennung der Sachlage eine falschs Miasenahne ergriff\n(RG I# 1951, 3565, VAE 1939, 76). Ob WW noch Zeit\nund Kzum genug hatte, um sich auf die falsche Fahrweise\nCes Beschwerdeführers einzustellen oder andere Gegenmassnahnen zu ergreifen, wie die Revision geltend nacht,\nunterliegt allein der tatrichterlichen Fürdigung und kann\nvon dern revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.\n\n-8-\n\nDie Beyision rügt weiter zu Unrecht, dass das Land-, .\ngerict eine Beeinflussung der Fahrsicherheit des Beschwer-ii\ndefünrers durch Alkoholgenuss auf Grund der Lebenserfahrung: A 2\nfür nachgewiesen erachtet bat. Bei der Entscheidung dieser >\nFrage ist der Tatrichter regelmässig auf allscmeine medi- :'\nzinische _rfahrungen angewiesen, die das Landgericht auch\nin vorliegenden Falie zulässigerweise verwertet hai. Nach\ndiesen ist eine Alkoholbeeinflussung schen bei einen Blut- .%\nalkohol von 0,8 %o wahrscheinlich, nach dem Gutachten _ Bi\ndes in der Heuptverbandlung vernomnenen Sachverständigen\ntritt bei einen Blutalkohol von 1,5 bis 2 fo ein verkehrsgefährdender Zustand ein, La der Alkoholgehalt in Blute\ndes Eeschverdefihrers zur Zeit der Tat 1,88 #$c betrug,\nkenn es rechtlich nicht beanstandet .werden, dass das\nLandgericht ceine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer\nnickt zwehr fahrsicher war, im wesentlichen auf diesen\n. Vnsteuä gegründet hat. Zutreflend weist das Urteil darauf\nhin, dass die nterschätzung der Gefahren in Strassenver- .\nkehr, von der die Fahrweise des Beschwerdeführers zeugt,\nzu den typischen Toigen des Alkoholgenusses gchört. Die\nsichere Fünrung eines Kraftvagens erfordert eine solche\nAnspannunz der geistigen und körperlichen Kräfte, dass\nschen die durch den Ganuss einer geringen Alkoholmenge\neintretende “inderung der normalen Hemnungen und die\nkeigung zur Unvorsichtigkeit und zum Leichtsinn eine\nGefärräung des Verkehrs bedeuten. Tarauf, ob der Beschwerdsfihrer noch kurz vor dem Unfall, ehe ihm ein unerwarteves nindernis auf der Tehrbahn entgegenkam, und ebenso x\nnach den Unfali auf der Ferrt zum Srankenhaus sicher zu - ;:\nZakren schien, wie die Kevisien behauptet, kommt es bei dem\n\nE23\n\nj\nre)\ni\n\nfestgestellten Sachverhalt nicht an. Das Urteil bezeichnet en auch mit Recht als eine Verletzung der Sorgfalts-.\nflicht, dass der Beschwerdeführer sich nach einem Alkcholsenuss, der einer hrlben Flasche F&prozentigen Branntweins\nentsprach, noch an das Steuer setzte, weil ihm, wie jedem\nKraftfahrer, bekanı.t war, dass ein so reichlicher Genuss von\nAlkohol die Farrtüchtigkeit herabsetzt. Jeder Kraftfahrer\nruss bei der ihm vor Antritt der Fehrt obliegendenPrüfung\nseiner führsicherheit der allgereinen srfatrung Rechnung\ntragen, dass zchon ein geringer Alkoholgenuss das Reaktionsvermögen beeinträchtigt. Die Voraussehbarkeit des Unfalls =\nhat das wundgericht ebenfalls ohne Kechtsirrtum bejaht.\n\nFr}\n\nPrT R .. . v\n% e.. -\nN PR, 700 9\n\n. x en\n\n2\n.%\n\nBR En r\nBy { ,\nSITE\n\n“en\n\n. s\nre‘\n\nver.\nwär\n\nlie Terurteilung wegen fahrlässiger Tötung in\nTateirheit mit fahrlässiger Körperverletzung begegnet\nhiernach keinen rechtlichen Pedenken, Die Ötrafrer-Folgung segen Übertretung der 3§ 1, 49 StVo,2, 71 StVZO.\nist dagegen verjährt, weil zwischen zwei richterlichen\nHandlungen xzehr als drei konate verstrichen zeind, Da\ndas +cndgericht Tateinheit zwischen den Vergehen gegen die\n33 222, 230 StGB und den üubertretungen angenomnen hat.\nund die Verurteilung regen der Übertretungen, die in-Tolge der eirgcetretenen Verjährung wegfallen muss, nach\nden Ötratzumessungsgründen ersichtlich i:einen Einfluss\nauf das Strafnass gehabt hat, genügt es, den Urteils-.\n\n- 1 -\n\n- 19 -\n\n3\n\nsatz enteprechend zu berichtigen. Im übrigen ,\nist die Revision zu verwerfen,\n\nDr. Gross Krumne Engels\n\nDr. Augustin\n\n.\n\nDr. Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-29/4-str-484-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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