{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-03-15_4_StR_578_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-03-15","aktenzeichen":"4 StR 578/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"der innere Tatbestand der Steuerhinterziehung vork;. 2\ngelegen hat,. braucht nicht festgestellt zu werden. in\n(entsprecheni } DH St 1, 47 22 Für: Ss 259. Sa =\n\n4\n\n. Pen 3\nnn\n=\n.\n.\n..\n*\n\n..\n+ N .. . ‚\n\n& StR 578/51\n\n45","text_plain":"4\nÄ\n\nun\nRATEN RS\n\n\"Fir das“ “ ac 12 Fi Tagen er\n\nGesetz: WE\nRechtssatz:\n\nder innere Tatbestand der Steuerhinterziehung vork;. 2\ngelegen hat,. braucht nicht festgestellt zu werden. in\n(entsprecheni } DH St 1, 47 22 Für: Ss 259. Sa =\n\n4\n\n. Pen 3\nnn\n=\n.\n.\n..\n*\n\n..\n+ N .. . ‚\n\n& StR 578/51\n\n45\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeitslosen Heinrich ı NENNE =:\nCARE, geboren am GEEEEED 1521 daselbst,\n\nwegen Zoll- und Steuerhehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29, November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspr&äsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Lichter,\n\nBundesanwalt EEE .\nals. Vertreter der Bundesanvalts schaft, .;\n\nJustizsekretär Em\n. .. al8 Asbeamter der Geschäftsstelle,\n\nzür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten TED gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 15. März\n1951. wird verworfen, oe\nDer Angeklagte hat die Kost ten seines Rechteuittels: zu tragen.\n\nSe:\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\neründe:\n\nI. ZAux Verfahrensrüge:\n\nDie Revision macht geltend, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme { § 261. StPO) sei insofern\nverletzt, als das Landgericht die Umstände. unter denen\ndie zoll: und steuerpflichtigen Waren in der 1öhlstrasse\nin lüönchen vertrieben wurden, als gerichtskundig bezeichnet hat, ohne ersichtlich zu machen, auf velche Weise\ndiese Umstände zur Kenntnis aller liitglieder der erkennenden Strafkemmer gekommen sind.\n\nDie Rüge dringt nicht durch.\n\nDes Landgericht hat im angefochtenen Urteil am\nSchluss der tatsächlichen Feststellungen ausgeführt;\n\" Beiden’Angeklagten war -- wie sie selbst zugegeben\nhaben -- bekennt, dass die von ihnen in der liöhlstrasse\nin :üuchen gekauften Waren geschmuggelti waren\", Angesichts dieses festgestellten Geständnisses, das offenbar\nsu? Vorhalv der eigenen Angaben des Beschwerdeführers\nim Ermittlungsverrlahren abgelegt worden ist, könnte das\nUrteil auf einer etwa zu weit gehenden Auslegung des Begriffs der Gerichtskundigkeit jedenfalls nicht beruhen,\nDeshalb kann die weitere Trage dahingestellt bleiben, ob\ndie Zollbeamten Lip und ZUM, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind, und auf\nderen Aussagen im angefochtenen Urteil am Zingang der Beweiswürdigung Bezug genommen worden ist, auch über den\nin der iiöhlstrasse in küünchen üblichen Absatz von Schmuggelgut ausisesagt haben,\n\nIl» Zur Hachrlige:\n\nDie Feststellungen, die das Landgericht zur Zoll--\n\nund Steuerverküirzung der Vortäter getrof?en hat, genligen .«.:2\n\nden Anforderungen der ständigen Rechtsprechung. Insbesondere ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass das\nSchmuggelgut bereits \"zur Ruhe gekonmen\", d.h. en sei-\n\nnem Bestimmungsort engelengt war (vgl RGSt 54, 251 25 55, 5\n\n158 £ und 226 £5 67, 345, 548 2 und 356, 358.sowie die\ndort angel; 69, 1935 74, 161, 165) und - soweit Verbrauchsstenerhinterziehung in Frage steht — bereits in\nden Zreien .. Inlandsverkehr verbracht worden war .(RGSt\n72, 184, 186; 73, 106 £2), bevor der Beschwerdeführer -\nteils allein, teils mit den bereits rechtskräftig verurteilten Litangeklegten :: die Waren an sich brachte.\n\nDie Vortäter brauchten -- entgegen der Ansicht der\nRevision: nach der ständigen echtsprechung nicht der\nPerson nach festgestellt zu werden.\n\nDie Revision beanstandet es. dass äie Strafkanmer\n\nnur den Kusseren Watbestand einer strafbaren Vortat festgestellt hat, Auch. insoweit kann ihr nicht beigetreten\n\nwerden, üiner Darlegung des inneren. Tatbestands der Vor- .\n\ntat bedurfte.es nicht. Der erkennende Senat hat bereits\nin einem Urteil vom 27. Februar 1951 (BGH St 1, 47 ££)\ndargelegt, dass es Zür die Strafbarkeit des Hehlers\n\nim Sinne des $. ‚259 StGB genligt, wenn die Vortat den\näusseren Tatbestand einer strafbaren Handlung ertllt\nund ‚rechtswidrig ist. Auf die Begründung jener Entschei-\n. dung ‚wird Bezug an Sie hat entsprechend für den\nFall.der Zoll - Steuerhehlerei (§ 403 RAO) zu gel-\n\nu ten;. ‘Daß. diese Frage im § 403 Abs 3 RAO nF nur für den\n\nFell’ ‚der Schuldunfähigkeit des Vortäters ausdrücklich\n\nZu\n\n* EZ Ast ers\n\neen!\n\nRER\n\nriinnshe\n\n-A-\n\nin diesem Sinne geregelt worden ist, 186t keinen Umkehrschluss dehin zu, deß der Gesetzgeber etwa durch das Gesetz zur Änderung der Reichsebgebenorenung von 4. Juli\n1939 ( 2CB1 1939 I 1181, 1184) die Frage der begrenzten\nAbhängigkeit der Stenerhehlerei von der Vortat abschlie-Bend habe regeln wollen. Vielmehr hat die Klärung dieser\nZür § 259 StGB und § 403 RAO gemeinsamen, grundsätzlichen ttechtsfrage ersichtlich der weiteren Rechtsentwicklung überlassen bleiben sollen, Der Gesetzgeber hat sich\ndem Grundsatz der beschränkten Abhängigkeit nur schrittweise genähert, so euch mit der Strafrechtsangleichungs-\n\nverorcnaung vom 29. Kai 1043 ( 2CBI 1945 I 5339), in der diese\n\nFrege für den Tatbestand des § 259 StGB wiederum nicht\neusdrücklich geregelt worden ist. Die grundlegende ZIärung ist Zür das allgemeine Strafrecht ( § 259 StGB )\nerst. durch die erwähnte intscheidung des erkennenden\nSenats erfolgt, iras aber dort ?ür § 259 StEB ausgespronen worden ist, hat Zolgerichtig gleichermassen für\n\n§ 603 RAO zu gelten, Die Steuerhehlerei ist der Sachhehlerei des allgemeinen Stre?rechts nachgebildet. Auch\nim Falle der Zoll- und Steuerhehlerei erhält der Täter\nden von Vortäter'geschaffenen, dem Zoll- un &’gtenerredkt\nwidersprechenden Zustend aufrecht; dem soll Curch die\n\n'Strafbestimmung des § 403 RAO ohne Rücksicht auf den Vor-\n\nsatz des Vortäters vorgebeugt werden, Der Oberste Finanzgericht shof? hat diese Ansicht bereits in seinem Urteil\n\n' vom 1, iärz 1950° ( Finens-undscheu 1950 S 120) unter\n\nAufgabe seiner bisherigen’ gegenteiligen Rechtsprechung\nvertreten. Im steüerreclitlichen Schrifttum ist diese\n\n\"Rechtsansicht bereits:seit längerer Zeit vorherrschend\n“(Fuchs Hendbuch des’ Steuerstrefrechts und Steuerstraf-\n\nverfahrens § 105 unter'l e und £, Hartung Steuerstraf-\n\nrn\n\nrech; $% 405 Anm B I 2.a und Zeitschri?ti ?. Zölle und\n\n7\n\nVerbr.Stenern. 1949 § 578 22, üattern Rechts- und Steuer-\n\n‚älenst Heft 13 Stewerstral Precht I S 33/34, Schwarz\n\nZeitschrift 8. zölle ‚und 'Verbr.S teuer. 1949 S 26 2,\n\n\\ 1 Troeger Steuerstrafrecht 3, Aufl’ s 166, 17). ‚ob auch\n‘die Int scheidung äcs 5e Strafsenats des Reichsgerichts\n\nvon 18. ‘uni 1943 (DR 1943, 908, 33) für die dargeleg-\n\n‚te neue \"Rechtsprechung verwertet werden kann, vie es\nim! Schrifttum geschehen ‚ist, kenn dahingestellt ‚bleiben,\n\nAuch die- hehleriscke iendlung ’des Beschverde-\n\nu Pührers. ist In’ ‘dem 'enge2ochtenen Urteil nach der äusseren\nund ‚Inneren. Fatseite einiandfrei festgestellt.\n\nAu date. von ‚der evision- Vermisste. eiltigkeit des\n\n‚Kaufs nach. bürgerlichen Recht kommt es bei.der strai-\n\n..\n\nzec\"vlichen Terdigung schon deshalb nicht zn, weil als\n\n(hehlerische .Handlung.:bereits das. ‚Ansichbringen ;: AoNo\ndie ‚Erlangung des abgeleiteten Besitzes, der tatsäch-\n\nlichen Verfügungsgevalt Über Güle Hare; genügt ( RGSt\n\n.. Dass die Waren nicht ordmngegeräss verzolit und\nversteuert worden sind, wusste der Angeklagte, wie das\nLenägericht ausdrücklich darlegt. An dieser für. das Re-\n\n- . „vieionsgericht. bindenden tatsächlichen Feststellung\n. scheitern die gegenteiligen Zusführungen der Revision,\n\n‚ Die Strafkammer hat den. ‚Tatbestand. der Zoll- und\n\n.Steuerhehlerei in den Urteilsgründen nur teilweise als\n‚ vollendet und im übrigen nur als versucht angesehen.\n: Diese Ansicht begesnet rechtlichen Bedenken, ‚die jedoch\n\n. .auf sich beruhen.-können, da der Angeklagte hierdurch\n\nnicht beschert ist ( § 358 Abs 2 StPO).\n\nnee vom gerne ma gen mn\n\nEEE EEE TE\n\nEA re rare Yrraerternne ze\nSumee\n\nEI Eee ne” ne ES\n.—. . . ur\na .\n\nrt\nEr\n\nein\nET\n\n7A EERTTE Thesen mine EM *\n. - : ©.\n\nauch die Peststellunsen zur Vortcilsebsicht, zur\nGeverbsr@ssigkeit, zum Fortscetzungszusamnenheng und zum\n\nrück?all. sind Zrei von Rechtsirrtun,\n\nob der Tatrichter von der iöglichkeit der Strafer-\n. mässigung nach § 51 Abs 2 StGB Gebreuch machen wollte,\nunterlag seinem pflichtgemässen Ermessen, von dem er\n\n| ersicht slich keinen rechtsirrigen Gebrauch gemacht hats\n\nDass die Strafkariner au? Minziehung des Schmiggelguts und, soweit diese nicht mehr vollzogen werden\nkann, auf Wertersatz erkennt hat, entspricht dem § 401.\nRo Der Himveis der Revision euf die zu § 414 DAO er- -\ngangenen ZIntscheidungen des Deutschen Obergerichts für u\ndas Vereinigte Tirtschaftsgebiet vom 5» Juli 1650 ( BGE1\n1950 § 5351) und des Oberlandesgerichts Bremen von 24. Ausust 1950 ( D Rechts- 2 1950 S 454) ‚geht fehl, Den Urteil ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Eigentum\nen den are keinesfalls achr den ausländischen Lichessabenspendern zugestanden hat, \\\n\nDie. Mnziehung des Kof2ers ist zwar nach $ /01 240\nnicht zulässig (RGSt 68, 44 25; OLE IIamburg I2.1933 Hr\n- 1543), wohl aber nach § 40 StGB (vgl Hartung Steuerstraf-\n\n„recht § 401 Anm Y. Abs 4351 § 391 AO. sowie RGSt.49, 208,\n\n211. ob). Ts kann: nach. lage des Falls. auf. sich beruhen,\n\n‘ dass..das Landgericht. nicht ausdrücklich hervorgehoben\n‚bat, au? Grund. welcher. der: beiden Vorschriften auf Ein-\n'ziehung des. Koffers erkannt worden ist.. Zieht man die\nStrafzumessungsgriinde und ‚besonders die Erwägungen in’\nBetracht, aus Genen das Landgericht unter Hinreis auf\ndie Persönlichkeit des Angeklagten die nach § 51 Abs 2\n\n-T-\n\nStGB an eich mögliche Strafnilderung abgelehnt hat, so\nkann das angefochtene Urteil nur dahin verstanden werden, dass die Strafkammer euch bei der Einziehung des\nkofTers von ihrem Ermessen zu Ungunsten des ängeklagten\nGebrauch gemacht hat.\n\nDes Lendgcricht hat festgastellt, der Beschwerde-Zührer habe bei ?rüheren Reisen nach Günchen insgesamt\n5000 Zigaretten angeschaf?t und bei seiner Festnahme\nam 18. August 1950 weitere 5620 Zigaretten bei sich gehabt. venn die Strafkammer in Widerspruch zu diesen\nZahlenangaben anschliessend von einer Gesamtmenge von\n10000 Stück spricht und nur au? einen Wertersatz Zür-45380 Stück erkennt hat, so ist der ängeklaste hierdurch\n\nnicht besch.ert (§ 358 Abs 2 StPO ).\n\nNach alledem war der Nevision der ErZolg zu versagen.\n\nGroß Dr.Nörchner Engels\nDr.Hülle Dr.Augustin\n\n-\n\nua\n\nren:\n\nEIER\n\n-— nee ie .. es Kpee oe\nEn a ar nern Bee}\n\nEt 5 Fi Te\n\nET En an 5\nKa een.\n\nnd\n\nNefopegbiisen.\nMile,\n\nARE N ARE Du","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-15/4-str-578-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-15/4-str-578-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:37.721897+00:00"}}