{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-03-12_4_StR_483_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-03-12","aktenzeichen":"4 StR 483/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"CI\n\n2289 063\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Josef Anton G\ngeboren am 1923 in W\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Heineid\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung von 31. ‚August 1951, an der teilge-\n\n-nommen haben:\n\n‘Bundesrichter Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der. Bundesannaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Münster vom\n12. März 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Anstiftung\nzum Meineid (§§ 154, 159, 49a StGB) verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nVas die Würdigung der Aussage des Zeugen van der\nDD vetrifft, so greift die Revision nur die tat-\n\n. richterliche Beweiswürdigung unzulässigerweise an\n\n(§ 261 StPO). Die Strafkammer hat die Aussage äleses\nZeugen besonders vorsichtig gewürdigt und dabei auch\nseinen Geisteszustand berücksichtigt. Sie hat hierbei\nweder Denkregeln noch die Lebenserfahrung verletzt.\n\n. Auch unlösbare Widersprüche sind aus dem Urteil nicht\n\nersichtlich. Das Gericht war nicht gehindert, dem\nZeugen in den Hauptpunkten zu glauben, in einigen\n\n‚ anderen Punkten aber nicht, zumal da es überzeugt\n\nist, dass sich van der Be insoweit nur unverschul-\n\n‚det geirrt hat.\n\nDie Aufkiärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO; ist\n\n“ nicht verletzt. In der ‚Berufungsverhandlung wegen\n\nJagäwilderei hatte der ‚Angeklagte erstmals behauptet,\ndas Kaninchen nicht gewildert, sondern tot im \\ialde\ngefunden zu haben; dies könne varı der Be bezeugen,\nder dazugekommen sei. Im jetzigen Verfahren hat der\nAngeklagte eingewandt, wenn van ‘der DD aussage,\n\ner sei nicht dabei gewesen, der Angeklagte habe ihn\nvielmehr nur zu einer entlastenden Aussage nötigen\nwollen, ı so 1üge er; denn van der Zu habe in Gegen-\n\nwart von Heinrich und Margarete EB ni der Frau\nrg zugegeben, den Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung fälschlich der Anstiftung zum Mein-\n\"eide bezichtigt zu haben. Bereits die Vernehmung des\nBruders des Angeklagten, Heinrich GB; hat dem\nGericht aber die Überzeugung verschafft, dass die-\n\nse Einlassung des Angeklagten unwahr und mit den\nEheleuten GEW zu Entlastungszwecken abgesprochen\n\n. worden ist und dass Frau “> } deren Vernehming\ndie Verteidigung hilfsweise beantragt \"hatte, kein\n‘solches Gespräch van der BED mit den Zneleuten\nCE zehört hat. Die Verteidigung hat ihren Hilfs- -\nbeweisamtrag zurlickgenommen. Bei dieser Sachlage!\nbrauchte .das Gericht die Vernehmung der Frau\nnicht von Amts wegen für erforderlich zu halten. .\n§ 244 Abs 2 StPO ist daher nicht verietzt. .\n\nAuch äie auf Verletzung des § 261 StPO gestützten\nRügen haben keinen Erfolg.\n\nUnmittelbar vor der Hauptverhandlung in Giesem\n_ Verfahren hatte die Strafkammer in derselben Besetzung und in Anwesenheit des Angeklagten, desselben\nAnklagevertreters und derselben Verteidigerin über\n‚die Berufung. des Angeklagten in seiner Strafsache\n‚wegen Jagäwilderei verhandelt und dabei einen Brief .\ndes Angeklagten an seine Ehefrau vom 20. Februar 1951\nverlesen, dessen Inhalt es nach Meinung der Revision\njetzt unzulässigerweise als Beweismittel gegen ihn\n‘ verwertet hat. Der Inhalt des Briefes ist, wie sich\n\n4\n\n.\n\neu\n\nvl\nvo\nje\nvw:\n.\nFo\nKen\nFoo\nMn\nSEEN\na“\n\nOB\n\nx\n8°\nE\n\nSir;\n\nut\n\\ a.\nDa}\nBay\nMr\n%\n\nSun \"een\n— Tue\n.\n\naus den Urteilsgründen ergibt, auch zum Gegenstand\nder zweiten Hauptverhandlung gemacht worden. Das\nkonnte nach der ständigen Rechtsprechung des Reichs-\n\n gerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlos-\n\nsen hat, in der Weise geschehen, dass der Briefinhalt dem Angeklagten vorgehalten und seine Einlassung (das Zugeben oder Nichtbestreiten) zur Urteilsgrundlage gemacht wurde. Dieses Verfahren bedurfte\nnicht der Verlautbarung in der Sitzungsniederschrift.\nEs kann deshalb auch nicht anerkannt werden, dass\ndie’ Urteilsgründe mit der Sitzungsniederschrift, die\nkeinen Vermerk über eine Verlesung des Briefes enthält, in: Widerspruch stehen. Die Frage, ob der Brief-\n\ninhalt unter dem Gesichtspunkt der Gerichtskundigkeit\nim vorliegenden Verfahren bei der Beweiswürdigung\n- verwertet werden durfte, bedarf? sonach keiner ärör-\n\nterung. Es kommt hinzu, dass das Urteil auf dem Inhalt des Briefes ersichtlich überhaupt nicht beruht\n(vgl unten). |\n\nDas Gericht wäre an sich auch befugt gewesen, die\n\naus der ersten Verhandlung gerichtsbekannte Tatsache\n\nder Berufungsrücknahme durch den Angeklagten als Beweisanzeichen gegen ihn zu verwenden, da es, wie das\nUrteil zeigt, davon liberzeugt ist, dass äer Angeklagte die Berufung gegen seine Verurteilung wegen Jagd-\n\nwilderei im Falle seiner Unschuld nicht zurückgenom-\n‚men haben würde, und da hieraus Schlüsse auf seine\n\nSchuld auch in der gegenwärtigen Strafsache möglich\n\n-5-\n\nEr: B\nak h\n\nRE Er\n\nne\ner\n\nEN\n\nsind. Liese frühere Prozesshandlung bedurfte, da sie\ngerichtsbekannt war, in der zweiten Hauptverhandlung\nkeines Beweises mehr. Die Revision rügt aber, auch\nüber diese nach Ansicht des Gerichts belastende Tatsache sei nicht verhandelt, der Angeklagte sei vielmehr im Urteil mit ihrer Verwertung überrascht worden.\nDies könnte an sich Bedenken begegnen, da das Urteil\n- gemeinkundige Tatsachen ausgenommen, zu denen diese\nfrühere Prozesshandlung nicht gehört - grundsätzlich\nnur auf Tatsachen beruhen darf, die zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemacht worden sind.\n\nIndessen kann es dahinstehen, ob über diesen Vorgang.\nverhandelt worden ist - Urteil und Sitzungsniederschrift schweigen darüber -, und ob das etwaige\nUnterbleiben ausdrücklicher Zrörterung ein Verfahrensverstoss gewesen wäre. Das Urteil ergibt nämlich zur’\nÜberzeugung des Senats, dass der Schuldspruch auf dem\netwaigen Verstoss nicht beruht. Der Aufbau der Urteilsgründe jässt zweifelsfrei erkennen, dass das Gericht\n‚schon auf Grund der eingehend gewüräigten Aussage des\nZeugen van der 2» die volle Überzeugung vonder\nSchuld des Angeklagten erlangt und die weiteren Beweismittel und Beweisanzeichen - den Brief vom 20. Pebruar 1951, die Berufungsrücknahme und das verdächtige\nVerhalten des Angeklagten in der zweiten Hauptverhand-\n‘lung - im Urteil nur der Vollständigkeit: halbe\nführt hat, un darzulegen, dass der ‚bereits anderweit\n_ geführte Schuldbeweis auch hierin Bestätigung gefun- .\nden’ hat, ohne dass es dieser Beweismittel für den\n\na3\n\n-6-\n\n.\n\na REN\n\nSchuldspruch noch bedurfte. Sollte also insoweit\nein Verfahrensverstoss (§§ 261, 264 StPO) vorliegen, so beschwert er den Angeklagten jedenfalls\nnicht, weil das Urteil nicht auf. ihm beruht.\n\nDeshalb kann auch die weitere Rüge nicht durchgreifen, die vom Gericht in der Verhandlung wahrgenommenen verdächtigen Blicke des Angeklagten zu\nseinem Bruder, dem Zeugen Heinrich GB, Hin\nseien weder von der Verteidigung wahrgenommen worden, noch bewiesen, noch überhaupt Gegenstand der\nVerhandlung gewesen und hätten daher auch nicht\nUrteilsgründlage sein dürfen. Das Urteil ergibt, ,....\ndass es auch auf dieser gerichtlichen Hahrnehmung, ';\nnicht beruht. Überdies handelte es sich hierbei um\nVorgänge, die ohnehin Gegenstand dieser Hauptverhandlung waren und deshalb nicht vom Gericht hierzu\ngemacht zu werden brauchten.\n\nDie Übrigen Revisionsangriffe richten sich nur\ngegen die Beweiswürdigung und müssen daher nach\n§ 261 StPO unbeachtet: bleiben. |\n\nDie Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler\n\nerkennen. § 79 StGB ist nicht anwendbar. Im übri-\n\ngen ergibt das Strafmass. Ohneyweiteres, dass die\nStrafkammer dem Angeklagten“ nicht nur mildernde\nUmstände nach § 154 Abs 2 StGB zugebilligt hat,\nsondern auch weitere Strafmilderung nach den\nss 49a, 44 StGB, hat eintreten lassen.\n\n-J\n\nDass der Angeklagte nicht auch nach den §§ 240,\n43 StGB verurteilt ist, beschwert ihn nicht.\n\n.\n\nDr. Hörchner Gianzmann Dr. Augustin\n\nJagusch ‘ Bundesrichter Dr.Ludwig\nist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nDr. Hörchner\n\n-«\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-12/4-str-483-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-12/4-str-483-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:37.553728+00:00"}}