{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-03-01_4_StR_393_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-03-01","aktenzeichen":"4 StR 393/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fer,\nRS\nFRE\n2\nN\n&\\\n\\\nS\nSZ\nu.\n+\n>\n\n4_\n\nSr\n\nw\n\nYe\nzT\n\nx ARE:\n\nTE N nt,\nRAN. .. x Pen : .\n\nTuer ac Vu\n\nx 8 N . .\n\n. ih Nie se ar . , f PR\n\nPal, . !\n\nFE Ran NER g‘n ee zen\n« 0% a Be *,8 To. 3\n\nx \"\"r ” ” .\n„oo... . .\n>. .\nwere x .\n\n\"u.\nEP .\nsr re nie 2a\n\nStR 393/51\n\nIm Namen des Volkes:\nIn der Strafsache u | 0 B\n\nvn\n.* 0\n. gegen u\n\nden Handelsgärtner Kurt m . u gu, r\ngeboren am m 1905 in Hg: 2.Z2t. in Untersuchungshaft,,\n\nwegen Unzucht zwischen kKännern ' nt Rn\n\nhat der 4. Strafsenat‘ des Bundes;gerichtshofs A:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende ‚Richter,\nOberlandesgerichtsrat >\n..els Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil‘\n\n4, des Landgerichts in Lüneburg vom 1. März 1951\nim Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor-\n\nfen.\n\nL-\n&:\ngi\nSm\n[re\n\nVon Rechts wegen\n\nEN\n“\n\nw\n%\n\n”\nN zu\n..\n\nx ‚771\n\n- 2. ! , Den\n\neründe; 2\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewahnheitsverbrecher\nwegen eines fortgesetzten Verbrechens der UnZucht mit einem\nAbhängigen, wegen fortgesetzten Verbrechens der schweren Un-\n\n“ \" zucht zwischen Kännern in zwei Fällen, wegen dreier Verbre-\n” chen der Unzucht mit Kindern und eines versuchten Verbrechens\n© der schweren Unzucht zwischen Kännern zu einer Gesamtzuchthausstrefe von 4 Jehren verurteilt worden, ausserdem wurde\ndie Sicherungsverwabrung angeoränet. .\n\nir\n\nSeine Revision greift den Schuldspruch nur in den\nFällen REED una DEM mit der Begründung an, dass. das\nformelle und sachliche Recht insoweit verletzt sei. Im übrigen bekämpft die Revision den Strafausspruch, insbesondere\ndie Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB. Die auf die Verletzung\ndes formellen Rechts gestützte Rüge scheitert an der Bestim-\n. mung des § 344 Abs 2 StPO, dessen lirfordernissen sie nicht\n\n‚Rechnung trägt... =\n\nPER 7\n\nDer Schuldspruch wird jedoch, auch soweit er angefochten\nist, von den Feststellungen des Urteils getragen. Danach suchte der Angeklagte den kemeinsam mit ihm in einem Zimmer. eines.\nGasthauses übernachtenden 17 Jahre alten Armin R\n\n. zu \"bestimmen, zu ihm ins Bett zu kommen. Er umfasst Fund\nte den Jugendlichen, sprach mit ihm über geschlechtl TR\nge und bat ihn, sein Freund zu werden. Er wollte‘ \"aietünerfah- \"\nrenheit und geringe Widerstenäskraft des Rp Mr ae “\n\ngeringe erstandskra e s\num ihn dazu geneigt zu machen, mit ihm Unzucht zu treiben ‘oder\n\nsich von ibm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Zutref£end.\n\n. .t Fr %\nweni ein\nPAS ER eE EZ So\n\n»ar\n\nenong ..\n”\n>\n\nRER,\n3\n\nah\nREN\n\ner BE TFA,\n\nLe\nmE\n\n| a N PIERRE SI 20 or . x\nRa ” tr eye v . B wit § 2 Rz n , PR “ RT ES F\n» x u\n%\n\n- 3 -\n\nhat das Landgericht in diesem Verhalten den Versuch der\nschweren Unzucht zuischen Kännern (§ 175. a Ziff 3, 43 StGB)\ngesehen. Wenn sich die Revision gegen die Auffassung des\nLandgerichts wendet, die Angaben des Jugendlichen verdienten keinen Gleuben, so kann sie mit diesem Angriff auf die\ntatrichterliche Beweiswürdigung nicht durchäringen.\n\nDem demals 13 Jahre alten Gustav Bei hat der Angeklagte in wollüstiger Absicht unter der Vorspiegelung, er\nmüsse eine körperliche Untersuchung an ihm vornehmen, bei\nzwei Gelegenheiten an den Geschlechtsteil gefasst und daran gezogen. Das Alter des Jungen war ihm bekannt. Auch zu\ndiesem Falle greift die Revision nicht die rechtliche Würdigung, sondern die Feststellungen selbst an. Sie verlegt\ndie Vorfälle ein Jahr zurück, ausserdem bezweifelt sie die\nGlaubwürdigkeit des BB- Auch diese Angriffe müssen\nohne Erfolg bleiben.\n\nDagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend geht das Landgericht davon\naus, dass als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, wer infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen innerlichen Henges wiederholt Rechtsverstösse begangen hat und zu Wiederholungen\nneigt. Es hat nun zur Begründung und nicht nur zur Unterstützung seiner Auffassung, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, auch dessen frühere Straftaten herengezogen. Wenn die Strafkammer dabei zum Ausdruck\nbringt, dass von der Gesamtwürdigung seiner früheren und\nJetzt zur Aburteilung. stehenden Verfehlungen ergebe, dass\n\nPu t\n\n-4-\n\n1 »\n.\n\napa\nEI.\n”%\n7\n\n<\n\nEr\n\nIE er uhr\nhr Rt AR SL TE\nBe. Ste EEE ER\n\ns ‚ FRE BERE GEST \"\n\na Br \"R\n\nBen\n\nu\n<\n\nui: ©}\nwor\n\ner”\na\n\nv\n\nPERER SR Ar\n= BE\ner.\n\nBe\n\nal.\nig\n\nz—\n\n». 4 Lu} j\nder Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei,\nso lässt sich dem Urteil nicht entnelimen, dass damit mehr\n\ngeschehen ist, als den Vortlaut des Gesetzes wiederzugeben. 2\n\nAbgesehen davon, dass die von 1932 vis 1936 begangenen\nStraftaten überhaupt ‚nicht nach ihren Ursachen, ihrem Her-'\ngang und der Stellung, \"des Täters dazu geprüft worden sind,\nund der ursächliche Zusammenhang zwischen dem im Urteil.\nals seit 1932, bestehend angenommenen Hang und den Strafteten nicht erörtert. ist, bestehen aber auch rechtliche Bedenken gegen die \"Rechtsanwendung des Landgerichts. Die Überzeugung ass; Gerichte, dass der Angeklagte ein gefährlicher\nGewohnheitererbrecher ist, durfte, wenn es die Voraussetzungen des § 20 & Abs 2 StGB allein als gegeben ansah, nur aus\n\n‘den neuen Straftaten gewonnen werden. Wenn nun schon bei\n\nAnwendung des § 20 a Abs 1 StGB für die Begründung der Eigenschaft eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers Straftaten ausscheiden müssen, die länger als 5 Jahre zurücklie-\n\ngen (§ 20 a Abs 3 StGB), so ging es nicht an, bei Anwendung:\n\ndes § 20 a Abs 2 StGB aus Straftaten, die teilweise bis zu\n18 Jehren, zurückliegen, lediglich deshalb, weil sie begangen\n\n\"worden sind, auf einen Hang zu schliessen, ven dem der Ange--\n\nklagte seitdem nicht mehr loskomme. Da die Urteilsgründe\nzweifelsfrei nicht erkennen lassen, dass das Landgericht,\nungeachtet der früheren Verfehlungen, einen Hang: des Angeklagten zu gleichgeschlechtlichen Ausschreitungen nur den\nneuen, zur Aburteilung stehenden Straftaten entnommen hat,\nist es nicht euszuschliessen, dass der Sirafausspruch bei\nAnwendung der §§ 20 a, 42 e StGB durch Kechtsirrtum beein-\n\nflusst ist. Das Urteil miss daher aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\n|\n\n%\n\nKen dm\n\n.., ’\nhan\non\n\nKö\n\n13\n\na\n\n.>\nBR pt\nRETTEN\n\nx\n”r\n\n.\n\nEN\nu,\n2\n\non\"\nHe\nEEE\n\nwg N\n\n- 2 rest” &\nne eg. 8\n\nPr\n\n« ..\n. man\nDr 73\n\nAg\nEEE\n\nER\n\n..:\n\nDu WEN\n\n=.\n\nza:\nER wer,\n\nBr n Dee\nNT Er\n\nKae”\n\nD:\n\n.\n-, - . mes .\na rhe B rn a En\n\nre\n\nwin.\n\n“.\nIn Ze ee 255 20\n\n%\n\n5\n\nVon der Aufhebung werden sowohl die ausgesprochene\nStrafe erfasst, da sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf\n§ 20 a StGB gebildet wurde, wie auch die Anordnung der\nSicherungsverwahrung auf, die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte.” In diesem Umfange wer die Sache an das Landgericht Zurlickzuverneisen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, dass der Angeklagte letztmals' im September 1949\nstraffällig geworden ist (Fall KW). Bis zu seiner\nVerhaftung im September 1950 vergingen noch annähernd 10\n“ Monate. Es hat den Anschein, als ob er kraft eigenen .Ent..\nschlusses weitere strafbare Handlungen unterlassen hat.\n\nUnter diesen Umständen kann es sich bei den abgeurteilten\nStraftaten auch um eine, wenn auch einige Zeit anhaltende,\n\n* aber doch nur vorübergehende Geneigtheit zu gleichgeschlechtlichen Verfehlungen gehandelt haben, die der Angeklagte\n\nzu überwinden wusste, zumal er erkennbar auch zwischen\n\n1939 und 1945 nicht straffällig geworden ist. Die Mehrzahl\nder Verfehlungen war zudem durch die nämliche Gelegenheit\nvorbereitet und begünstigt, die darin bestand, dass in E\nständigem \\iechsel minderjährige, beschäftigungslose Arbei-' %\nter in dem Betriebe des Angeklagten tätig wurden, hier\nwohnten und so täglich mit dem Angeklagten zusammen waren.\nWitunter wurde dem Angeklagten auch wenig Widerstand entgegengesetzt. Liessen diese Umstände auf eine durch besondere\nGelegenheit ausgelöste Geneigtheit zu gleichgeschlechtlicherBetätigung schliessen, so wäre ein Hang zu diesen Straftaten zu verneinen (rest 58, 24). °\n\n.,\n\n+F\n02\n»%\n+\n\nFr\n\ner\nwe\n\nN\nOB\nyr\n\nNe\nwErQ\nwe.\n\n7\n13\n\nBEL?\nBER\nITS\n\n- ”\n\n“\n1%\n\nVa Ce Zu Ne Be\nPr BT TEE\n. ’ . ® .\n\nL.\n\nDie Prüfung, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gen\nwohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrudg anzuoränen '\nist, muss wegen des weitgehenden Eingriffs 'dieser kassnahme in dessen persönliche Freiheit besonders’ \"sorgfältig\nund unter Beachtung aller Umstände vorgenommen werden, die,\nfür sein Cherakterbild bedeutsam, in der Hauptverhandlung\nhervortreten. Hierzu ist notwendig, dass in mindestens drei\nStraftaten der vom Gesetz verlangten Erheblichkeit eine\ngleichgeartete innere Beziehung zu dem liesen des Täters\nnachgewiesen werden kann, die die Taten, und zwar jeiu m\nde von ihnen, als Ausfluss eines und desselben liesenszuges,\nseines verbrecherischen Henges, als eigentümliches Kennzei--\nchen für seine Gefährlichkeit erscheinen lässt (RGSt 688.\n\n149.156). Das Landgericht wird deshalb bei der erneuten Prü..\n\nfung, die es in diesem Sinne vorzunehmen haben wird, auch\nnicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass der Angeklagte\nbei seiner Arbeitswilligkeit und der zeitweise von ihm be-.\nwWiesenen Energie nicht das gewöhnliche Bild des Gewohnheitsverbrechers darbietet, der arbeitsscheu und willenlos der\nGelegenheit zu Straftaten infolge eines inneren Hengs zu\nsolcher Lebensweise verfällt. Schliesslich wird das Landgericht, das eine Besserungsfähigkeit des Angeklagten mindestens bedingt bejaht, besonders sorgfältig prüfen müssen,\nob und aus welchen- Gründen zur Anwendung dieses letzten Mit--\ntels gegriffen werden muss, wenn es berücksichtigt, dass\n\ndie frühere Zuchthausstrafe den Angeklagten Jahrelang von\nder Begehung neuer Straftaten abgehalten hat, so dass die\nErwartung nahe liegt, eine zweite Bestrafung könne eins;\n\nnoch*tiefergehende Wirkung haben, besonders wenn dabei in\n\n- 15.\n\n,\nanf\nDEN\nEy\n?\ner\nx\n\n. £ e\n. & . - N ces ER re\nR . rt Zen\n8 LG ir rn\nor\n\nEN > ..\n.. BF: Bar\n\n83 oo.\nde 3\nIE I . M\nER e-\n\n“\nu:\nbe 22\n\nWAREN SSR a\n\nNEE:\n\nPN\n\nin nenn\nBD\n\nnr eng\n\na\n\n. - nF\nno -- PEE Pa zu ER a 3 REF #8 needs: .: zu\nen mern er Era .\nE23 NS »® 67 “ ar x\n8 een ® Ze ES er 3\nT N er‘ er a\n\nvr\n\n. ot\nEr,\n2“\n\n.T- i\n\nBetracht gezogen wird, dass der jetzige Strafvollzug\nin seinen Auswirkungen einen viel nachhaltigeren Einfluss auf die künftige wiedergewonnene Freiheit’ des An--\ngeklagteri auszuüben in der Lage sein könne, als der es\nwar, dem der Angeklagte bis zum Jehre 1939 ausgesetzt\ngewesen ist. Ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung verlangt, wird deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen sein.\n\nAu . -\nBe PER 27 VPE ee\n\nDr. Gross Krumne Engels 2\nDr. Hülle Dr. Augustin\n#\n\n.. 2a - . 2 . RER Zr ung “\nVB ein ee ee ee\n\nuiere\nFE a Pi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-01/4-str-393-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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