{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-02-26_4_StR_491_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-02-26","aktenzeichen":"4 StR 491/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x j ©)\nj . 2305. 096\n\nFer das Nachschlagewerk |\n\nNiont für die Amtliche Sammlung ı\n\nGese ba: StGB § 27%\n\nNechtssatzs Hat der Tatrichter zu § 270 StCB nicht ausdrück--\nlich Stellung genrmuen, sc kann, wenn zugleich cuf\nhöhere Einzelfreiheitsstrafen erkannt und eine\nGesamtstrafe gebildet worden ist, in der Regei\nengen.mmen werden, dass der Tatrichter die Answerd»arkeit des § 27b ohne Rechtsirrtum stillschweigend\nverneint hat, dass jedenfalls die Wichtanvendung\ndieser Vorschrift nicht auf Versehen oder Rechse\nirrtum beruht. I 2 d des Urteils,\n\nAldenzeichens 4 StR 491/51\nWEL1 vum 29, Hal 1952 LG Hagen\n\na2\n\n‚m Namen de VYelkes\nIn der Strafsache\ngogen\n\nı. den Fabrikanten Paul E MB au: ICH:\ndort geboren am END 1908,\n2, gen Metalluändler Friedrich S EEE zus\n\nICE, zenoren 2m ED 1903 ır LM.\nden Fuhrunternehmer Friedrich DB zus EEE:\n\ngeboren am EEE 1907 in Hp.\n\nN\n.\n\nwesen Hehlerei u.8.\n\nnat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nörszung \"om 29, Mai 1952, an der teilgenommen haken;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Tr. Hörchner\nBundesricenter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustwlzangestellter\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das Urtei.\ndes bandgerichts in Hagen vom 26. Februar 1951 wird\nverw rfen. Dieser Angeklagte hal die Koster seiner\nRechtsmittels zu tragen. o\n\n2, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das he--\nzeichnete Urteil samt den zugrunde Iil.egenden FeststeL-\niungen aufgeh*oden, s'weit auf Treısprechung der Angeklagten $S und BEP ron der Anklage wegen Hehlerei\nin Tateinneit mil Vergehen gegen §§ 1,!6 Nr i des\nGesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sacne zu\nneuer Verhandlung und Intscheidväg -- auch Über dıe\nKosten des Rechtsmitiels -- an das Landgericht zw:\nrückverwiesen.\n\nVon hechts wsgen\n\n&\n\nar)\n\nGründez\n\nDer Angeklagte Pl ist wegen Hehlerei und wegen\nversuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von\nfünf ilonaten Gefängnis verurteilt worden. Hicrgegen richtet\nsich seine Revision; er macht Verletzung des Verfahrensrechts\n\"und des sachlichen Strafrechts geltend.\n\nDen Angeklagten BB und SEE war in der Anklage\nHehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 16 Nr 1\ndes Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, ferner\nBetrug und Anstiftung zur Urkundenfälschung zur last gelegt\nworden. Tas Landgericht hat diese Angeklagten in vollem,\n\nUmfang freigesprochen. Ins:weit hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt, die sie nachträglich auf die Frei.--\nspeechung vn der Anklage wegen hehl.erei in Tateinhett\nmit Vergehen gegen §§ 1. 1.6 Nr 1 MetGes beschränkt hat\nund mit der sie lediglich die Verletzung sachlichen\nStrafrechts rügt.\n\nI. Zur Revisinn des Angekingten TOMB:\n\nle Die Rüge einer Verletzung des Ver.’ahrensrechts ist\nunbeachtlich, da sie nicht eusgeführt ist (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO).\n\n2: Die erh: pene Sachrüge geht fehl.\n\na) Die Verurteilung wegen Hehlerei. (§ 259 StGB) ist rechtlich einwandfrei begründet.\n\nPa Fa Ge 2.2.\nee ne a ee\n\nm anne urn\n\ner a\n\nman,\n\nOK\nTeaten geee‘\nEn\n\n> de\n\nws\n\na\n\n[x ENTE ET me PERBRE N, 39\nnn ee zn\n\n. \" D\n\n. führer von der Urkunde,. die er durch einen Unbekannten\n\n‚rechtlich erheblichen Verhalten zu verenlassen, Die Be.«-\n\nnem ci ie % gene?\n\n- 35.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte\nEOEEB seines Vorteils wegen als Vermittler zum Absatz des\ngestohienen wetalls, mit dessen etrafbaren Erwerpd er nach\nden Umständen rechnen mu-ste, zugunsten der Diebe mitgewirkt\nhat. Ein Rechtsi. rrtum ist inscweit in den Urteilsgründen\nnicht erkennbar. Es begegnetö namentlich keinem rechtlichen\nBedenken, wenn die Strafkamrer dem Beschwerdeführer zum\nVorwurf macht, dass er die Ware nicht besichtigt hat; das\ngilt umsomehr, als sich seine Tätigkeit nicht auf die 5\nblosse Vermittlung beschränkte, sondern auf die „itwirkung A\nnei der Verbringung des Leichtmetalls zum Keller des Vaters 4\ndes Angeklagten SED erstreckte.\n\nSoweit sich die Ausführungen der Revision gegen die\ntatsächlichen Annahmen der Strafkammer richten, sind sie\nnach dem Gesetz unbeachtlich (§ 337 StPO). Die Nachprüfung\ndes Senats hat ergeben, dass keine Verstösse gegen Tenkgesetze „der allgemeine äörfahrungssätze vorliegen und dass\ndie tatrichterliche Beweiswürdi.gung keine .. Widersprüche\noder Lücken aufweist.\n\nd) Auch die Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung\nentspricht dem Gesetz. Nach den für das «evisionsgericht\nbindenden Feststellungen des Tatrichters wollte der Berchwerde\n\nmit dem Namen \"TB\" unterzeichnen liess, Gebrauch\nmachen mit dem ziel, einen Anderen über die Echtheit\nder Unterschrift zu täuschen und ihn hierdurch zu einem\n\nhauptung der Revision, die Absicht, über die Person des\nAusstellers zu täuschen, scheide aus,weil die Urkunde an\ndie Firma il gerichtet sei, scheitert an der Tatsache\n\n- A -\n\nu\n\nder rechtswidrigen Unterzeichnung mit dem Namen \"lg\n\ner mt Vorhaben, eine unechte Urkunde herzustellen,\ngedieh allerdings nur zum Versuch, weil das Schriftstück\ninfolge seiner misslungenen Fassung ungeeignet war, Beweis\n\nRT WE\nDe RT 1\n’ m TRTRE\nB err in\n\nzu erbringen.\n\nSn Le,\n. ERNST we Fo In.\n\nce) Die’ versuchte Urkundenfälschung steht‘; - entgegen der\nAnsicht der Revision - weder mit der Eehlerei in Tateinheit\n“noch stellt sie sich als straflose \"'Nachtat dar. Sie\n\ndeckt sich mit keiner Tatbestandshandlung der Hellerei\n\nund diente lediglich dem Zweck, diese zu verdecken,\n\n4) Auch die Strafäumessungsgründe begegnen keinem\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\njr mer Ma we nnarn\nPi ee: ge N,\n>\n\none\n\nDie aufgeworfenen Strafen entsprechen gem Gesetz\nund sind nicht ungerecht.\n\nZwar ist der Beschwerdeführer wegen der versuchten | |\nUrkundenfälschung nur zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt \"\nworden, ohne dass ausdrücklich erörtert worden ist, ob Eu\nder Strafzweck insoweit durch _eine Gelästrafe. erreichbar ist (§ 27 b StGB). Ob jedcch dieser Mangel auf einem\nRechtsirrtum oder Versehen beruht, ist nach der herrschenden\nRechtsprechung unter Berücksichtigung. der Umstände des\n.‚Einzelfalls zu entscheiden, zumal da im allgemeinen angericmmen werden darf, dass die Vorschrift des § 27b StGB\ndem Tatrichter geläufig ist (RG JW.1938 S 1015 Nr 1). Da\ndie Strafkemmer den Beschwerdeführer im vorliegenden Fell\nausserdem wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt hat, ist anzunehmen, dass sie den § 27 b StGB be-\n\n. DB . .\nx 2er 3 . Par\n3 so“ r nr =\n\n5.\n\nu\n\nna de\n\nKG man line” nn Zu BIETET TREE erpeenent\nBe .\n\ntee.\n\nalt.\n\n. Nach dem Gesetz kommt es jedoch, vie die Revision zutreffend\n\n5.\n\nwusst unankewendet gelassen und einen ausdrücklichen\nAusspruch hierüber nach Lage des Falls für überflüssig\ngehalten hat. Wenn jedoch diese Vorschrift etwa doch\nübersehen worden sein sollte, so beruht jedenfalls das\nUrteil nicht hierauf, da der Tatrichter nach der Überzeugung °\ndes Senats nicht die Anwendbarkeit des § 27 » StGB auf eine\nder beiden gleichzeitig erkannten Freiheitsstrafen -entgegen der allgemeinen Jbung der Gerichte - bejaht hätte, ©\nBesondere Umstände, die eine solche ungewöhnliche Entscheidung hätten nahelegen können, sind nicht ersichtlich,\n\n\"Die Revision des Angeklagten TE ist deshalb mit\nder aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbe-\n\ngründes zu verwerfen,\n\nAn\n\nII, Zur Revision der Staatsanwal.tschaft;\n\n1, Zur Freisprechung des Angeklagten Di:\n\na) Die Anwendbarkeit des § 259 StGB hat das Landgericht\nverneint, weil. nicht habe festgestellt werden können, dass\nBED aus den Geschäft irgendwelche Vorteile \"gehabt\" hat.\n\ngeltend macht, nicht darauf an, ob der Täter einen Vorteil\nerlangt hat, sondern es genügt,. dass er bei seinem Verhalten\nvon dem Bestreben geleitet war, sich einen Vorteil. zu verschaffen (Rest 4, 85, 86; 51, 97, 100). Schon insoweit ist\ndie für die R eisprechung des Angeklagten | gegebene\nBegründung rechtlich fehlerhaft.\n\nAusserdem weist das angefochtene Urteil zum inneren |\nTatbestand insofern einen unlösbaren Widerspruch auf, als dei”\nder zusamn.enfassenden Stellungnahme zur Anwendbarkeit des\n\n- 6 -\n\n7\n\n-6-\n\n4 18 letGes festgestellt werden ist, es sei dem Angeklagten\n\nEn nicht nachzuweisen, dass er fahrlässig gehandelt hat,\n\nwährend andererseits bei der tarstellung des Sachverhalts\n\nausgeführt worden ist, 7 ) sei, bevor seine ‚Aitwirkung\n”. zum Absatz der Teichtmetallbarren an sem bezw. an die\n\ndurch diesen vertretene ‘Firma Vogi> ihren Abschluss\nfand, bei zu erschienen ünd habe erklärt: \"Wir sind\n\naufgeplatzt, das Metall ist gestohlen! hieraus ergibt\n\n“. sich, dass BE bei: seiner weiteren Mitwirkung nicht\n\nnur. fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich gehandelt\nhat, Ein abgeschl:ssenes Ansichbringen, das allerdings\nein nachfolgendes strafbares Mitwirken zum Absatz begriff-\n\nlich ausschliessen würde (R6St 56, 319), lag bei dem\nAngeklasıen B@EEB,ais er jene weitere Tätigkeit entfalte--\nte, noch nicht vor (vgl RGSt 50, ; 194, Eid 59 39T f)\n\nDas Landgericht wird in der neuen \\ Hauptverhandlung\n\nGelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Revision\n\n“zur Anwendbarkeit des § 259 StGB zu berücksichtigen. Es\n\nkann dahingestellt bleiben, inwieweit diese Ausführungen\n\nder Staatsanwaltschaft - für sich betrachtet - geeignet\n\n” sein würden, zur Aufhebung des Urteils zu ‚führen,\n\nbi Falls dem Angeklagten Jar auf drund der neuen\n, Verhandlung keine Hehlerei im Sinne des § 259 StGB nach-\n\ngewiesen werden kann, wird der Tatrichter zu prüfen haben,\n::b der Tatbestand der Beibilfe zur Hehlerei der der Be-\n\"günstigung vorliegt.\n\n.7-°\n\nAus\n\nee\n\nSeh metunce San, Lean\nPER\n\n.\n=\n\nc; Gegebenenfalls fällt dem Angeklagten fahrlässige\nietallhehlerei (§ 18 MetGes) zur Last, Für diesen Fall ist R.\ndie neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen,“\nnach der auch ein für seinen Geschäftsherrn ankaufender\nGewervegehilfe als Täter in Zetracht k'mmi, scfern er nach‘\nden Umständen des Einzelfalls beim Ankauf selbständig\ntätig geworden ist (BGH 3 StR 59/52 vom 13. März 1952,\nzum Abdruck bestimmt). Insoweit ist im wesentlichen den\nAusführungen der Revision beizutreten.\n\nd) Der Tatbestand des § 16 Nr 1 lietGes liegt allerdings\n\nbei dem Angeklagten BE nicht vor. Der Erlaubnis gemäss\n§ 1 MetGes pedürfen nur der Geschäftsinhaber und dessen\n\n1.3 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356). Zu diesem Personenkreis\ngehört der Angeklagte BEE, jedenfalls nach den bisherigen\nFeststellungen des Tatrichters, nicht.\n\n2.) Zur Freisprechung des Angekıagten SEM:\n\na) Bei diesem Angeklagten begegnet vor allem die Nichtanwendung des § 16-Ur 1 MetGes durchgreifenden rechtlichen :\n\nBedenken. „ *\n\n. Das Landgericht bezeichnet den \"Angeklagten eingangs\nals Metallhändler und führt in den Urteil. sgründen an\nmehreren Stellen aus: SGB betreine ein Gewerbe als\nSchritthändler und sei gleichzeitig \"Vertreter\" der\n\nGrossmetallfirma Wog® in DEE: er kaufe für diese\n\"in seiner Vertretereigenschaft\" von Fabrikanten Buntme-\n\ntallschrott auf, den er der Firma Vaggip regelmässi.g\nabliefere. Diese Ausführungen lassen Raum für die Annahme:\n\n.8-\n\n-8B-\n\ndns SEE zur Tatzeit selbständiger Stellvertreter\n\nN\n\"zäg\nBe >\n\nE in einen bestimmten Geschäftszweig der Firma Weg war .\nE (vgl die unter I1 1 d angeführte Rechtsprechung). Die Beperkung #\nB des Landgeri chts, der Angeklagte habe sich nicht nach “\n§ 16, Nr 1 MetGes straftar gemacht, weil er \"lediglich als\nVertreter\" der Grosshandelsfirma Vegmimp gehandelt habe,\n\"legt den Verdacht nahe, dass sich das Landgericht im\nRechtsirrtum über die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 16 Nr 1 MetGes befunden hat. In der neuen\nHauptverhandlung werden die rechtlichen Beztishungen, in\ndenen der Angeklagte Sl zu der Firma Weg gestanden\nhat, und der Aufgabenkreis, in dem er diese Firma vertreten hat, eingehend aufzuklären sein.\n\n. .\n\n. >\n\na .—. Amir:\nEu Io.)\n\nDass der Angeklagte SEM keins Erlaubnis zum\nMeYallnandel besass, hat die Strafkammer ausdrücklich\n\nfestgestellt,\n\n3\n\nDr Eee\n\nun.\n\nScn:n wegen der unzulänglichen Begründung, mit der\nder Tatrichter den § 16 Nr 1 Metdgs unangewendet gelassen\n:. hat, ist die Freisprechung des Angeklagten SE auf zuheben.\n\nDRLZEEN\n\nsb) Die Frage, ob die Ausführungen, mit denen die Revisin\ndie Hichtanwendung des § 259 StGB beanstandet, für sich\nbetrachtet geeignet wären, das Urteil zu Fall zu bringen,\nkanı auf sich beruhen, Das Landgericht wird in der neuen\nVerhandlung ' hnehin zum Tatbestand der Hehlerei erneut\nStellung zu nelmen haben. Dabei wird Gelegenheit bestehen,\nden Inheit der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft'\n\"und der . fegstnerklärung des Verteidi.gers zu berücksichti-\n\n{ed we. 6. .\n. iny DR Dee 7\n\nt 4\nfur)\n\n6\nee\nKb\n\nea Ser “\nBES.\n\n’\n\" “ 9\n\nCs\nB\n\n”\n\nUm a TREE 1 Zi\n\ner AED m alien are\n\nann\n\nen RT\n« fi\n\nDez Dt .\n\nPEPPER\n\na a\n\nde:\n\nRL;\n2\n\nE\ner\n\nc) Falls sich der innere Tatbestand des § 259 StGB nicht\n\nfreizusprechen sei,\n\n-9-\n\ngen und weiterhin zu beschten, dass die Grundsätze, die\nder Bundesgerichtshof zur Sirafbarkeit des selbständigen Gewerbegehilfen für den Bereich des § 18 letGes\nentwickelt hat (vgl open II 1. c), inzwischen auf § 259\nStCB erstreckt worden sind (BGH 3 StR 734/51 vom 30. April. '\n\n195?),\n\nfeststellen lässt, so wird zu prüfen sein, ob dem Angeklagtä\nfahrlässige Metallhenl.erei (§ 18 MetGes) zur last fällt,\nDass sich SP, der das Metall als \"Vertreter\" der Firma.\nVo angekauft hat, nach der unter II 1 ec dargelegten\nneuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dieses Vergeheng\nschuldig gemacht haben kann, erzcheint nicht zweifelhaft,\nDurch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei\nnicht in Ausübung eines Gewerbes, scndern \"Jediglich\n\nals Gewervegehilfe\" tätig geworden, wird die Freispre-\n\nchung nicht getragen.\n\nAuch die zum inneren Tatbestand des § 18 MetGes\ngetroffene Feststellung, ©s sei dem Angeklagten nicht\nnachzuweisen, dass er fahrlässig gehandelt hat, kann\nnach Lage des Falls nicht genügen. Sie gestattet dem\nRevisionegericht nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung von zutreffender\nBegriffspestimmung der Fahrlässigkeit ausgegangen ist.\nDieses Bedenken liegt hier besonders nahe, einmal deshalb, weil die Strafkemmer ausdrücklich hervorgehoben F.\nhat, dass SED von der Anklage wegen Hehlerei im Bi\n\nSinne des § 259 StGB trotz terheblichen Verdachts\"\nund zum andern deshalb, weil die\nt bei dem Mitangeklagten\n\nVerneinung der Fahrlässigkei\nlegt, in unlösbaren Wider-\n\nDEE, wie unter IT la darge\n- 10 -\n\nch\n\nDue En 22 DIE\n\nspruch mit dem festgestelltez tatsächlirhen Sachverhalt steht, -_\n\nDer Revisi'n der Staatsanwaltschaft war nach\nalledem im v:llen Umfang stattzugeten.\n\nDıe Entscheidung zu II entspricht, soweit sie die\nFreisprechung des Angeklagten Be betrifft, dem Antrag\ndes Oberbundesanwalts, der jedech im übrigen die Verwer--\ntung der Revision beantragt hat,\n\nKrumne Hörabiher Engel.s\n\nDr, lie : Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-26/4-str-491-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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