{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-02-20_4_StR_384_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-02-20","aktenzeichen":"4 StR 384/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Jana 384/51. 2290 078\n\n| -\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den laurer filhelm P_ aus BEER,\n\ngeboren an 1931 in B _. ‘\nwegen Unzucht zwischen jiännern . u sh\nhat der, 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der z\nSitzung von 4. Oktober 1951, an der teilgenommen ü\nhaben: F\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Dr. Hörchner'\nLundesrichter Dr, Engels\nEundesrichter Dr. Hülle\nEundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nTundesanwalt GEEEED\nals Vertreter der Eundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nels Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .\n\nG\n\nE27\nBun\nist\n13€\n8\n%\n2\n\na RR\n\ntr.)\nEra N,\n\nZe\n\nfür Recht erkannt: $ ;- w-\n\nDie Revision des Angeklagten PD ;esen\ndas Urteil des Landgerichts in Bochum vom\n20. Februar 1951 wird verworfen, |\n\nDer Angeklagte hat.äie Kosten des Rechtsmittels zu tragen. u\n\nVon Rechts wegen\n\nNER\n\nDe RE\n\nl\nvor\ni\n\nGründe:\n\nDer Teschwerdeführer ist als Jugendlicher wegen\n. eines fortgesetzten Vergehens gesen § 175 StcB, das\ner nach den Feststellungen äes Landgerichts in der\nZeit von 1946 bis zum Sommer 1950 nit den Friseur--\nmeister Indie begangen hat, ‚zu drei Lionaten Jugendgefüngnis verurteilt worden. Die Revision rügt Verletzung des § 3 RJGG und des § 175 Abs 2 StGB. as\nUrteil unterliegt sonach in vollem Unfeng der Früfung des Revisionsgerichts, soweit es den Leschwerle--\nführer betrifit.\n\nDer Angeklagte Fi. var, wie die Strafken-\n\nner festgestellt hat, bevor die Beziehungen zu DIEB ”\n\nbegannen, im Jahre 1946 durch einen enderen ürnn, den\nAnstreicher Cip zur zleichgeschlechtlichen Unzucht\nverführt worden. Dieser Fall ist jedoch nicht zum\n\nGegenstand der ‚vorliegend gegen den Beschwerdeführer .\n\nerhobenen Anklage und des. Eröffnungsbeschlusses ge-\n\nmacht worden, wie eich insbesondere daraus ergibt, .\n\n.dess ihn mr zur last gelegt worden ist, \"mit einem -\n\nenderen lienn!\", wonit ersichtlich Eu gemeint ch 5 Pr\n\nUnzucht ge trieben zu haben, Der Fall CB ist inangefochtenen Urteil mur in Rahnen der Schilderung ..\ndes Entwicklungsganges dcs Deschwerdeführers erwähnt .\n\nund nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht wor\nden. Er stellt eine rechtlich Selbständige Tat gegen- oo:\n\nüber dem Fall ‚ER ar, da Verfehlungen gegen $. 175=\nStGB, soweit sie mit verschiedenen hEnnern begengen\n\nPr.\n\nN\n\nsen\n\nTE EP,\n\nget\n\nsind. nicht in Tortsetsungssusemuenhang nitein..\nender stehen können, (RGSt 70, 282; OLG Lern IE St\n15 295 Sf; vgl Rast 70, 2455 72, 257)» | #\n\nRe. 2 SERIE x\n\nDie Urteilsfestotellungen zum Fall EB ind u;\nzuer nicht rei von Unklerkeit und liderspruch, Der .\nSenat ist jedoch bei der Ausletung des Urteils, be E 5\nsonders unter Berücksichtigung der zusammenfassenden 8\nSchlußfeststellungen, zu dem Errebnis gelangt, daß ::\ndie Strafkermer ersichtlich die volle richterliche A\n\nÜberzeugung von der Richtigkeit der Luscege gewonnen . di\nhat, die der Deachwerdeführer bei seiner polizeili-. u .\nchen Vernekrmung abgegeben hatte, und nach der es zul En 5\nschen ihn und EgBjereils zur zegenseitigen Onanie: ' BER 4 y |\ngekommen ist, Wenn das- Landgericht bei der rechtli.- BEaaze: 9e\n\nchen Würdigung des $echverhalts auch Zusführungen:. - # .\nsür den Fell gemacht hat, daß zwischen den Boteilige 4\nten jeweils rur .zleichzeitige Onanie (ohne körper-..\nliche Derührung \"des anderen Tariners) getrieben worden ist, und sogar für den weiteren Fall, daß sich.\nzuischen den Det beiligton ein Vorhang befunden hat, so\nhendelt es sich hiervei‘ ersichtlich un reine mlfsu erwägungen, ‚die auf sich. beruhen können und den Der 01\n. stend des Urteils nicht gefährden, TE\n\nnie\n\n. Ders dor Grundlage dieser Auslegung des Urteils.\n2 u vegecnet die Amsendung des § 175 StGB keinen recht.\" - °\nEu lichen Bedenken. Ob die gleichzeitige Onanie ohne\nkör;:erliche Berührung der Fartner oder sogar bei deren Getrenntheit. durch einen Vorhang für die Anwen-\n\ndung des § 175 StCB ausreichen würde, bedarf nech\nLege des !olles nicht der Zntscheilung.\n\nDie Annehrıe cines Fortsetzsungssuscmnenhangs zwi--\nschen den festgestellten zinzelhondlungen besegnct\nkeinen Curchsreifenden rechtlichen Bedeniien. Des\nLandgericht hat die überzcugung [ewonnen, daß der\nIngeklegte auf Grund eines von vornherein gefaßten\nVorsetzses gekendelt hat. Diese Annehne steht in Zinkleng nit der Tatsache, dess der Ecschwerdeführer in\nLehrver hältnis zu cen Friseurneister DD send und\neiesen euch nach Beendizung der Lehrzeit wiederholt\nin Decklinghausen besuchte. Eiernach sind nicht\nunvorhersehbare Gelegenheiten zur Unzuchtausübung\nan den 3eschwerdeführer herengetreten. Die verhältnismüssig weiten, zeitlichen Abstände zwischen den\nüöingelhendlungen stehen der Annakme eines !ortsetzungssusernenhangs nach der Rechtspreckung nicht\nsvingend entgegen.\n\n: Die inrechnungsfähigkeit des Deschwerdeführero\nunterliegt. angesichts der Feststellung,dass er nicht.\nen kronkhaften Störungen der Nerven leide, keinen\nZweifel,\n\n\"nn _fich &ie Zincichte- und. \\illensfähifkeit i.$.\ndes § 5 5 RICG ist, soweit die Zinzelhenälungen in\ndie, Zeit vor Vollendung des 18, Lobensjehrs fallen,\nvon Yetrichter rechtlich eimvendfrei dargelegt wor-.\nden. Die £ng sritte der Revision richten nich insoweit\n\nnn.\n\nDe\nae Pe Er zuge\n. .\n\nPER a\n; rn\n\nPau rar ZI eR Ne\n\n“6.\n\nGegen die für das Revisionsgericht bindenden tatsüöchlichen Feststellungen des Landgerichts.\n\nDio irege, ob bei ciner fortgesotzten Tct, die\n\nteilvcise vor und teilweise nach der Vollendung des\n\n18. Lebensjehrs begengen worden ist, § 15 RJGG anzuwenden ist ( so IK 6. Zufl § 15 TJGG Amı II, Künm-\n\n\"merlein 2JCC, 1944, § 15 Ann 1), oder ob schlecht-\n\nhin dds Ervechsenenstrafrecht Anwoncung zu finden\n\nhet (so Schwarz StCDB 14.Aufl 9.15 BIJGG Anm 25 vgl\neuch PGSt 66, 36 f), kenn dchingestellt bleiben,\n\nda der 2oschwordeführer durch zeino Verurteilung 'zu\nSugendgeftingnis anstelle von Gefüngnis nicht beschwert\nist,\n\nDass die VerZehlungen nicht mit Jugendarrest ausreichend geahndet werden können, hat das Landgericht\nohne Rechtsirrtum unter Hinweis auf üje grosse Anzahl\nder Linzelhandlungen. festgestellt.\n\nDie Begründung, mit der § 175 Abs 2 StGB unangewendet geblieben ist, 1äcst keinen Rechtsirrtum erkennen. Den Angrist der Revision muss auch Insoweit:\nder Erfolg versagt bleiben.\n\nPür die Annendüng, dos Streiffroiheitogenotzon’ vom\n\n31.Dezenber 1949 ist kein Reun, Un sich die fortge-.\n\nsetzte Tat bie‘ zum ‚gormer 1950 erstreckt hat.\n\nLach alledem var Gie Revision des Angeklagten\nZelichi mit der eus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerten.\n\nDr. Groß Dr. Eörchner Engels\nDr. Lülle Dr.Augustin\n\n” ER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-20/4-str-384-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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