{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-02-19_4_StR_312_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-02-19","aktenzeichen":"4 StR 312/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 312/51\n\nIm Zamnen__d4e58_V.o\n\nme we nn ne rm mn ne ee en in nn nn a we en\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Josef DEM zus Tu.\ngeboren am GE 1922 ir. 7,\n\nwegen versuchter Er rpressung . ee\n\nhat der.4, Sirafsenat des. Bundesserichtsk ıofs in der |\n\n21. Juni 1951, an der t beils, :enommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross.\n| als Vorsitzender,\n Bundesrichter Krumne\n- Bundesrichter Dr. Engels\n \"Bundesrichter Dr. Hülle\nBundeerichter Dr. Augustin\nals. beisitzende Richter,\n. Antsgerichtsrat 5\n5 als Vertreter der i Bundesanvaltschaft,.\n Justizangestell ter um\nals Urkundsbeanter der Geschäfte steile;\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 19. Februar 1951 wird\nverworfen. .\n\nDie Kosten des Rechtemittels hat der Angeklagte zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n.\n.\npn -—\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Erpressung verurteilt worden. Seine Revision ist nicht begründet.\n\n‘Das Landzericht hat den Begriff der Drohung nicht verkannt,\nDie Ankündigung eines Übels kann dadurch zu einer Drohung\nwerden, dass seine Verwirklichung von der Nacht des Ankündigenden abhängt oder von ihm als in seiner ÜHacht liegend\nhingestellt wird; denn für den Begriff der Drohung ist,\nwesentlich, dass. Furcht vor einem Verhalten des Drohenden\nerregt werden soll (RGSt 34, 15, 17; 54, 237; ü 1923,\n398 Hr 44; DR 1941, 1403 Nr 6). Daran fehlt es im vorlie-.\ngenden Foile nicht. Zach dem fes tgestellten Sachverhalt\nteilte der Angeklagte dem Uhrengrosshänäler 7 7 mit,\ndass sein Neffe ihn wegen Steuerhint terziehung anzeigen wolle, und erklärte en er habe die Unterlagen für die\nAnzeige in Händen, er werd die zläne des Neffen‘ durchkreuihm Uhren\n‚dass das\nNacht abhänge,\nefinälichen Untertig var, dass\n\nzen und die Unterlagen verniohten, wenn $\nliefere, Damit brachte er deutlich\nangekündigte Vorgehen des üdeffen -von\n\n5 a. die Vorlage. der in seinem Besitz\nlagen‘ für den Erfolg der: Strafanzeige w.\n| ing von der ‚ihm mög glichen\n Eimwi rkung auf die Ausführun >35. Tlens zur X Rettung Sms\nGebrauch machen werde. In ‚diesen rklärungen kann eine\nDrohung gefunden werden. Das Landgericht sieht eine ‚De-\n\nstä ätigung seiner Auslegung. ‘ohne Rechtsirrtum in dem weiteren\nVerlauf der Verhandlung gen, bei denen der Angeklagte sein\nAngebot wiederholte und sich zur Arnehme der ihm Tür die\n\nf\n\nVernichtung Ger Unterlagen angebotenen 1000. - ‚DM bereit\n\ner aber bei Annahme der Bedi:\n\nfand. Unwesentlich ist die Torm der Drohung; sie wird\ndadurch nicht eusgeschlossen, dass der Drohende in erster\nLinie seine Hilfe geg ;enüber Gem angekündigten, von se ieh\nner Nitwirkung abhängi sen Übel anbietet, falls er wirklich die Absicht hat, Furcht vor dessen\nForbeiführung zu erregen und dadurch einen zwang euf den\n\nWillen des anderen auszuüben (R6Rspr 8, BZ RGSt 10, 216; 15,\n335, 337; 34, 15, 17):\n\nZum inneren Tatbestand führt das Urteil ‚aus, es könne\nkein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklag te Sum\nin eine Bedrängnis bringen wollte, indem er mit einem empfind.-\nlichen übel drohte, Die Absicht, sich Se scrügiz zu machen,\num aus der von ihm angedeuteten Zvengslage Kapitel zu schlagen,\n\ngehe aus der Art und Weise hervor,. in der er auf das ernst genommene Angebot SC >, 1000. DM für die Unterlagen zu zah:\nlen, einging. Die Äus sserung \"Herr Sp, Geschäft ist Geschäft.\nwenn sie mir 1000 - iM ‚schenken, denn nehne ich sie anı' lasse\n\nerkennen, . worauf es dem. Angeklagten bei der von ihm angestrebten\nUnterhaltung entscheidend. ankam.. Bei der 'S Strafzunessung hebt\ndas Urteil, noch hervor, der Ang klagte sei erst durch die an,\nNitteilung/ mm auf den Gedanken gebracht; worden, \"Sm\n\nunter. Druck zu setzen, um sich selbst. zu eichern.\" Hiernach\n\nhat das Landgericht den Vorsatz. des. en, Furcht, ‚vor.\n\nder Erstattung. der Strafanzeige, und.der vol seinem Yillen ebröngigen Vorlage der. Unterlegen ‚zu egen und dadurch eine\nbestinnte Handlung Zu erzwingen, für nachg gewiesen erachtet,\n\nEs hat auch die Absicht, auf. diese I Yeise das. Vermögen des Genö::\n\ntigten zu beschädigen, um sich. rechtswidrig zu bereichern, aus\n\nn\"dem Angeklagten zur Bedingung ge-\n\nreichend festgestellt Die,\n\nmachte laufende Geschäftsverbindung und Uhrenbelieferung auf\nKredit und auch die von Sm dafür vorgeschlagene und vom\nAngeklagten gebilligte Zahlung von 1000.- Dä stellen recnts-\n\nwierige Vermögensvorteile dar»\n\nDie Rüge, dass der festgestellte Sachverhalt die Schlussfolgerungen des Landgerichts richt rechtfertige, greift die dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an und ist deshalb unzulässig. Die Behauptung, der Angeklagte habe nur wernen und\nhelfen wollen, steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen und kann von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt\n\nwerdene\n\nFür gie Verurteilung wegen versuchter Erpressung komnt\nes nur darauf an, welche Wirkung die fTurchterregung nach den\nVorstellungen des Angeklagten auf die Willensbestimmung des\nGenötigten ausüben sollte, nicht darauf, was für einen Eindruck\nsie wirklich gemacht hat. Die Revision vermisst daher. auch m\nUnrecht die Feststellung des urs sächlichen Zusammenhangs zwi\nschen dem Vorgehen des Ang seklagten ‘und dem Verha ten des Be-\n\n“ ärohten. Auch im übrigen läs st ‚das Urteil keine den an geklagten,\n\nie\n\nbeschwerchlel Gesetzes sverletzungen erkennen,\n\nr. Gross Engels\n\nDr. Hülle » Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-19/4-str-312-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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