{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-02-16_4_StR_331_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-02-16","aktenzeichen":"4 StR 331/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2271 091\n\n>»\n!\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Otto B GERNE = us DENE,\ngeboren an EEE 1911 in ge\n\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 21. Februar 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß ne\nals Vo_sitzender, TE\n\nBundesrichter . _ Krumme BEE\nBundesrichter . Dr. Engels u\nBundesrichter : Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚ Justizangestellter u\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nai sion des Angeklagten wird im Falle\ndas Urteil. des Landgerichts in\nBielefeld vom 16. Februar 1951 im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung wegfällt, und im Strafausspruch mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Auch.\ndie Gesamtstrale wird aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verlıandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\ngründes\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen\nwegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug, wegen\nBetrugs in drei weiteren Fällen und wegen Pfandbruchs\nzu sechs Lonnten Gefängnis verurteilt worden. Seine\nRevision rügt Verletzung des sachlichen Rechtes; sie kann\nnur teilweise Erfolg haben.\n\nls Der Angeklagte Übereignete am 8. Septenber 1949\nseinen Xraftr:agen der Tirme IW & Co. zur Sicherung\neiner Wechselforderung. Die Übergabe des Wagens wurde\ndurch die Vereinbarung eines Leihvertrages ersetzt, der\nAngeklagte blieb im Besitz:des Fahrzeuges. Am 4. Oktober 1949 schloss er einen gleichen schriftlichen\nÜbereignungsvertrag mit der Firme TB ar, um Waren\nim Werte von 2200 Di auf Kredit zu bekommen. In diesem\nVertrage sicherte er ausdrücklich zu, Eigentüner des\nKraltwagens zu scin. Das Landgericht hat ihn wegen Betrugs\nin Tateinheit nit Unterschlagung verurteilt. Der Tatbestand des Betrugs ist recitsirrtumsfrei nachgewiesen;\nDurch äle Vorspiegelung, er sei Eigentümer des Kraftwagens, hat der Angeklagte die Firma TB getäuscht\nund veranlasst, ihm Waren auf Kredit zu überlassen. Der\nfirma ist dadurch ein Schaden entstanden, dass sie weder\nBarzahlung noch eine Sicherung erlan;te. Der Angeklagte\nkannte die Unzulässigkeit der nochmaligen Sicherungs-Übereignung, er war sich nach dem Urteilszusammenhang\ndessen bewusst, dass er als Nichtberechtigter Eigentum\nwirksam nicht übertragen konnte. Ihn leitete die Absicht, sich auf diese Weise einen rechtswidrigen Vernögensvorteil zu verschaffen. Die Annalıme einer in Tat-\n\n- 3.\n\neinheit mit Betrug begangenen Unterschlagung ist jedoch\nnicht aufrechtzucrhalten,. Der Tatbestand der Unterschlagung ( § 246 StGB) ist verwirklicht, wenn der Wille des\nTäters, Über eine fremde Sache, die er in Besitz hat,\n\nwie ein Eigentümer und unter Ausschaltung .des Berechtigten\nzu verfügen, in Handlungen oder Unterlassungen zum Ausdruck gekommen ist. Auch im Abschluss einer rechtsunwirksemen Sicherungsübereignung kann dieser Wille enthalten\nsein, wenn nämlich der Täter in Unkenntnis der Bestinmungen des bürgerlichen Rechts glaubt, wirksam Eigentum\nübertragen zu können (BCHSt 1. 262, 264, 265; RG HRR 193i.\nNr 902). Nach den Urteilsfeststellungen war sich der Angeklagte bewusst, dass er Eigentum nicht Übertragen konnte. Er ,\nhat demnach nicht den ernstlichen Willen gehabt, über das\nKraftfahrzeug vie ein Eigentümer zu verfügen. Es kam ihm\n\nnur auf die Täuschung der Firma (EB an. Die Annahme\n\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe den der Firma Ms\nGEB: enörenien Kraftwagen durch den Abschluss des rechtsunwirksamen Sicherungsübereignungsvertrags vom 4. Oktober\n1949 sich angeeignet, wird daher von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Der Schuläspruch des angefochtenen Urteils ist demgemäss insoweit zu ändern, da wei\n\ntere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind,\n\n2, Die Annalıme eines Betruges zum Nachteil der -Einkaufsgenossenschaft Hgg hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Der Einwand der Revision, die Zuangsvollstreckung\nhätte bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Erfolg haben können, widerspricht den Urteilsfeststellungen, die dahin lauten, dass äurch die aufgeschobene Z.:angsvollstreckung mindestens teilweise der\nAusfall der Forderung der Gläubigerin herbeigeführt wor-\n\nden ist.\n\neur\"\n\n>\n\n|\n1\nj\n\nmn nn nen\n\nnun am\n\nY\nN\nSr\n“\n\nR Y\nHL\n\n“\n\n2:\nii‘,\n\n3\nFR\n\n-4-\n\net\n\nAuch im Falle NEED ira die Annahme eines;\nBetrugs von den Feststellungen getragen. Wenn der Angeklagte in einer Gastwirtschaft für die von ihm genossenen Speisen und Getränke anstatt der sofortigen Barzahlung einen Scheck hingzap, so sichert er dessen\nausreichende Deckung spätestens im Zeitpunkt der Vorlegung bei der vorgesehenen Zaulstelle zu. Der Angeklagte\nhat nach den Urteilsfeststellungen gewusst, dass der zur\nZehlung hingezebene Scheck nicht gedeckt war. Der Scha- ed.\nden des Wirtes b:stand darin, dass er für seine Leistung u\ndurch einen deckungs!osen Scheck keine sofortige vollwertige Gegenleistung eraielt, auf die er einen Rechts-\n\nanspruch hatte. Der Hinivcis der Revision darauf, dass Ba\ner damit habe rechnen können, die Sparkasse werde den er\nScheck später einlösen, greift nicht durch. Die etwaige iR\nVerwirklichung dieser Hoffnung hätte nur einen nach- “\nträglichen Ausgleich des bewusst zugefligten Vernögens- “\nschadens bewirkt. &\n\nDie rechtliche Würdigung der zun Falle Vie zetroffenen Feststellungen enthält keinen Rechtsmangel. Was die\nRevision demgegenüber vorträgt, widerspricht entweder den\n\nausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts und ist\ndeshalb unbeachtlich oder erschöpft sich in unzulässigen\n\nAngriffen gegen seine Beweiswürdigung.\n\nSchliesslich bestehen auch gegen die Annahme eines\nPfandbruchs keine Bedenken. Das Verbringen der in Biele-\n?Zeld vom Gericiıtsvollzieher, wie der Angeklagte wusste,\noränungsmässig gepfänäeten Sachen nach dem neuen \\Wohnort Essen, ist ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 137\n\n+GB, weil der Angeklagte sie damit, dass er den Gerichtsvollzieher von diesem Ortswechsel nicht unterrichtste,\n\nNenn a\n\n?\n\nmie:\n\nder amtlichen Verfügunsssevalt bewusst entsog. Das Pfandrecht war, wie dem Angeklagten gleichfalls bekannt war,\nauch nicht erloschen; denn die gesicherte Forderung war\n\nnoch nicht vollständig getilgt.\n\n30 Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann,\ndass im Falle Bdice Strafzumessung durch die rechtsirrige Annahme einer in Tateinheit mit Betrug begangenen\nUnterschlagung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst\nworden ist, muss insoweit der Strafausspruch samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgenoben werden. Das\nführt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Das Landgericht\nwird für den Betrug im Falle (lb eine neue Einzelsirafe festsetzen und aus dieser und den bereits aUSgesprochenen vier Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu\nbilden haben.\n\nIm übrigen lässt die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen, der auch entgegen der Ansicht der Revision in der Versagung der Verglinstigung nach § 27 b StGB nicht zu Tage tritt.\n\nGroß Krumne Dr. Hülle\nEngels 0. Dr. Augustin\n\nBr\"\n\n.. .\nun Pa EP Ve:\n\nSs\nÄ\nÄ\n\nnn ta ae a nein\n\nrt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-16/4-str-331-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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