{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-02-13_4_StR_297_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-02-13","aktenzeichen":"4 StR 297/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Sr das Nachschlage werk!\n\n Nieht für die Autliche Semnlung! 5\n\n Rechtesatz: 1a\nee run einfacher Unzucht zwis cher Männern\n688 175 a Ziff 1, 175 SteB) ist möglich, ae s sich\nbeide, T Tatbestände nicht deck ven\n\n\"Actenzeichen: 4. StR 297/51\n\nUrt. ve 14 Juni 1951 ° 16 Hagen.\n\n4 StR 297/51\n\n3 Yolk\n\nc\n\nfe?\no\n3]\n\nIn. Nanmnen\n\nden Klempner Yilhela N PEN aus CORE\nD::r. MM, :eboren cz ED 1903 ir u, 2.72%. in\nUntersuchungshaft ‘in: der. Untersuchungshaftanstalt A.\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhast der 4. Strafsenat des Bundes: gerichtshofs in der Sitzung\nvon 14, Juni 19 951, en der teils senommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Cross\nals Vorsitzender,\n\nSundesrichter Arumme\n‚Sundesrichter Dr. inzels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jasusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberlanäesgerichtsraet mg\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ums |\nals Urkundsbeanter der Geschäf tsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nZu? die levision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 13. Februar 1951 mit den zu-Srunde liesenden Festst ellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte Yilheln To wegen Fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen llönnern (Fall ZB) verurteilt\nund eine Gesamtstrafe gebildet ist.\n\nDie Sache wird in diesem Unfeng an das Landgericht zur\nneuen Verhandlung und Sntscheidung auch über Gie Kosten\n\ndes Rechtsmittels, zurickverwiesen.\n\nIm Übrigen zirG die Revision auf Kosten des Anseklagten verivor’en.\n\nVon Rechis wegen\n\nt aurch das angefochtene Ur-\n\nseil zu einer GESamtzu ale von zwei Jahren und secäas\n\n1\n\nEh\n\nar\nMonaten wegen AteT schyerer. Unzucht zwischen Hän-.\nnern (Feli i Ba \"und fo\nUazucht zwischen \\ännern in Tateinheit mit Unzucht zwischen\nKo ) erurteilt worden. Seine Revision,\n\nrige: setzter versuchter schverer.\n\ndes Formellen und sachlichen Rechtes rügt,\n\nteilweise bexsrändet.\n\n1, Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\nim Prünjehr 1949 in seiner Tohnung dem bei ihn vohnenden\n\nTo, nit üen er vorher eine Flasche Schnaps getrunken\nhatte, mit beiden Händen den Hosenschlitz aufgerissen und\nunter Anwenduns von Gewalt versucht, dessen Jose herunterzuziehen und das Hemd hochzuheben, un mit der Hand an sei-\n\nnen Geschlechtsteil zu kommen. Da Kogip sich wehrte,\nriss ihn der Angeklagte ai den Haaren und schlug nehrnals\nsuf ihn ein, so dass sich Ko nur zi; ot ?reimachen\nund das Zimner verlassen konnte. Im September oder Oktober\ndes gleichen Jahres forderte der Angeklagte den Koiiia\neuf, sich nackt auszuziehen. Da dieser ablehnte, rasste\nihn der Angeiilagte nit beiden Armen, warf ihn auf aas Bett,\n\nz0o5 ihmgevaltsen die Hose herunter und da\n\n[3\n\nversuchte, sein erregtes Glied in den Afte\neinzuführen, was ihm jedoch äurch dessen heftige Gegenwehr\nnicht gelang. Bis zum Trühjahr 1950 hat der Angeklagte\n\nnoch mehrere ilale versucht, in der gleichen Veise an Zog>\n\nm neranzuzormen 1. Auch bot er diesen wiederholv ergebnislos Geld\n\nen, Camit er ihn den Afterver sehr gsestzsite. ür wusste, dass\n\nSom :anais zoch nicht 21° r Jahre elt wor:\n\nDie rechtliche Wirdizung üleses Sachverhaltes dahin,\ndass ein fortgesetztes Verbrechen der versuchten schweren\nUnzucht zwischen Männern (89 175 a Ziff 1 u 5, 43 StGB)\nvorliegt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeeste hat wiederholt durch Gewalt -— Umfassen und Festhal-\n\nk “ec\n\n+en nit seinen Armen, Raufen der Haare, Herunterreissen der\n\nKleidung und Austeilen von De - den ZoB zur Un-Zchl der einzelnen Vor-\n\nei\n\nsucht nötigen wollen. Wenn auch\n\nFülle nicht senau ermittelt werden konnte, so ist doch\" die\nAusführung jeweils die gleiche geblieben. Sie ermöglicht\neine Gesamtyärdisung dieser Verfehlungen. Ohne Rechtsirrtum\nhat das Landgericht zuch den Anfang der Ausführung des Verführens im Sinne des § 175 a Ziff 3 StGB darin gesehen, dass\nder Angeklagte dem Kog Alkohol zu trinken zab, um ihn\nZür die bea absichtigte Unzuchtshandlung geneigt zu machen,\n\nSr hat die seelische Widerstanüskraft seines Opfers auf diese \\eise schwächen wollen, damit es sich zur Unzucht missbrauchen lasse.\n\n|\n\nGegen die Annahme des Tortsetzungszusammenhangs zwischen\nilen Verfehlungen. gegenüber OB yestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar hat das ZJandgericht seine rechtliche\nruns des Falles : za jedoch ausgeführt: Auch die Handlungen\nüber KB sinä von einen einheitliund deshalb als eine fortgesetzte Hand-\n\ndes Angeklagten geze\nchen Vorsatz gesragen u\n\nlung anzusehen... Sreichtlich wollte das Landgericht damit die\nnänliche Feststellung für den Tall Koi setrollen wissen.\n\n-\n\nSehliesslich ist auch dia Ännahne eines in Tateinkeit mit\n\n- 42\n\ndena versuchten Verbrechen nach § 175 a ZiEE 1 u3 StGB began\nnen Vergehens';- der Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) in\nfortsesetzter Handlung begründet. »in vollendetes Verbrechen\n‚der schweren Unzucht (3 175 & StGB) konsumiert zwar das Ver-\n\nnr\n\n€ Vorschrift gezenüb r 3 175 StGB ist. In den vorliegenden\nFällen sind jedoch die Serultonvendung und die Alkoholzuführuns ohne den erstrebten Urfolg geblieben, die Verfehlungen\nsind über den Anfang Ger Zusführung nicht hinauszelanst. Da\nsich der Tatbestand der versuchten schweren Unzucht und der\n(55 175 a Ziff 1, 175 StGB) nicht deckt,\nkann zwischen beiden Stra ftaten im Zinzelfalle Tateinheit\nvorliegen (RG in IMR 1937 Ar 487 für § 175 a zit? 3 step).\nNach den Urteilsfestztel lungen erfüllen dis Verfehlungen des\n\neinfachen Unzucht\n\nAngekla ‚gten such den Husseren und: inneren Tatbestand des\n'§ 175, soweit jener in wolllistiger Absicht. wiederholt sein\nen den Kör ver des Kon\n\nbrachte; er hat dadurch nit einen anderen Manne Unzucht ge-\n\n5\n@\n\nentblösstes und errestes G\n\ntateinheitliche Verurteilung in Falle\nKo Hestehen vorliegenä keine rechtlichen Bedenken.\n\n7\n\ntrieben. Gegen ci\n\n[0)\n\nDie Revision rüst, die Auffassung des Landgerichts,\n\nm 3 5) sei mehrfachen Angriffen des Angelllagten ausgesetzt\n\ngewesen, ohne von ihm vegzugehen, verstosse gegen die Denkund die allgemeinen \\rishrungsregeln. Ss sei musgesctlossen,\n\nGaes Ko seine Schla2gelegenheit bei dem Angeklagten\n\nbeihehalten hätte und des Öfteren mit Ihm ausgegangen wäre,\n\nven er dauernden B B „shraunsen Aaron jien ingeklasten ausge-\n\n-\n\nsetzt gewesen wäre. Die Revision übersieht dabei, dass der\n\n|\nun\n\\\n\nnzee\n\n\"shen der Unsucht zwischen länner, da % 175 a 5t63 die spezielr 6)\n\n|\nu\nı\n\nerste Zngriif des Angeklagten erst drei Konzte\nnahme des Koh in die Wohnung erfolste, u\nin Herbst 1949 nach Ablehnung des Ansinnens sich Hackt\n\nsuszuziehen, die gemeinsame Wohnung verliess, nach DD N\nWB ibersieäelte, &ort Arbeit und Unterkunft fand und erst\neuf wiederholte Vorstellungen des Angeklagten, denen er zunächst kein Gehör schenlte, sich schlies slich zur Rückkehr\nnach > © EEE bereit fand. Im übrigen var es tatrichtersentscheidung, wenn das Landgericht unver\n” rei mung der Persönlichkeit Ces Koi anseno:.men het,\ner hebe sich auch durch die Belästigungen des Ange eklagten\nnicht veranlasst Sesehen, nit em endzültig zu brechen.\n\nweder segen die Denkgesetze noch\n\n‚Diese Würdigung verstwöss\n\nch\n=\n\nsesen allgemeine Erfahrungsätze.\n\n. Die weitere Rüge der Revision, das Landgericht habe die\nZrüheren Aussagen der liüitongeklagten Ko uns Kan\ndem Urteil nicht zugrunde legen, deren Angaben in der Haupt-\n\n.\n\nverhandlung z auch nicht als unwahr behandeln dürfen, ist ein\n\nUL\n\nAngriff auf die Beweiswürdigung und deshalb unzuläs\n\nc .\nschliessli ich als übernässis hoch.\n\nSeila\n\n>\nAnzeklagte sei gleichgeschlechtlich veranlastı. das Be\nherzuleiten, schwere S egen ihn zu verhängen, bedeu-\n\n58\nte eine menschlich nicht zu rechtfertigende Beurteilung\n\n2\n\n#\n\neiner Veranlagung, die vom Standpunkt des Gesunden aus als\n\nkrankhöfte Verirrung anzusehen sei. In diesem Sinne- sind\ndie Urteils führungen nicht zu verstehen. Sie © besasen\nleaizlich, & Ger : Ingerlaste sehöre zu den lenschen nit gleich-\n\nhlechtlicher Anlage, : segen die milde Strafen keine wir-Kung haben. Zu dieser ?Fests stellung war das Lendgericht be-\n\ne\n\nrechtig St; denn der An- Seitlaste ist einschlägig fünfmal, auch\n\nwegen unzücht vige Ha ndlungen nit Kindern und Jugendlichen,\nvorbestraft. Zuchthaus strafe und Sicherungsvervwahrung ver-\n\nmochten ihn von derartiser, besonders ervierflicher Unzuchtsausübung nicht abzuhalten, Aus diesem Grunde hat das Lendge-\n\nricht mildernde Umstände va rs2a5t und auch eine üllderung\n\nder Strafe gemäss 59 43, 44 StGB abgelehnt, Diese Ausfüh-:\n\nTunzen halten zich frei von Zech tsfehlern. Im Falle Kom\nWR nusste die Revision erfolglos bleiben.\n\n'2.) Dagegen ist sie be gründet, soweit der Angeklagte v gen\nTortgesetzter schwerer Unzucht (Fall Zum) verurteilt Torden ist. Nsch den Urteilste eststellungen waren ud Ko\nWB :nü der ängellagte in Juli 1950 im Ziamer des Anzeklasten\n„ersenmen, 2 ZEEEB H1ich Über Nacht, weil er angetrunken war.\nin Sett Ces Angeitlag ten, der sich zu ihn legte,\n\n- Soschlechisteil in tie Hand nahm unä daran spielt\nverhindern, ds58 der Ansekla; Ste ihn noch wei iter anfasse,\nleste sich 5 auf die Seite und drehte dem Angeklagten\nden Rücken zu. Veitere Abtehrmassna ‚men traf er nicht. Ir\nmerkte dann, dass der Angeklaste sein errestes Clied ihm in\nden After schob, u und empfand Schmerzen, als der Angeklagte\nsein Glied hin und her schob, Etwa zwei wochen später tranken die genannten drei Personen im gleichen Reume eine Flasche Schnaps und zwei Pla aschen Likör; sie waren alle ange-\n\nı\n\nvrunken. ie der blieb‘ Re) über Nach „ der Angeklagte leg-\n\n- 7 =\n\nte sich zu ihn, var zärtlich, küsste ihn und führte wiederum\n\nAn AD, Yen! \" EP atre er PR\nden Afververkeär aus. Da Zu angetru nkxen war, leistete er\n\nLanäigerichts, die fortgehen Männern (§ 175 a Ziff 3 StGB)\n\nDie rechtliche „ürd\n\nB\ne\noO 8\ncr\n8\n16)\n\nsetzte schwere Unzucht ards\nenninns, hält r icht stand. Es reicht nicht\nicht leäizlich unzüächtige Hanülungen\nes r damals noch nicht 21 Jahre\ns1t war,. und den bedingten Vorsatz des Angeklagten festgestellt hat. Aus seinen Toststellungen hätte sich auch zweisfrei entnehmen lassen müssen, dass zn von dem Angeklesten zur Unzucht verführt vurde. Ausführungen hierüber\nfehlen in den Urteilssründen. Verführung lag vor, wenn der\nıseklagte di> Bereitschaft des KB u einen Verhalten\n\nAn Lu\n\nvreckte, das der Beeinflussung nachfolste, und zu dem sich\n\nZeeinflussung brauchte nicht in Yorten zu geschehen,\n\nfe}\n\nne die Zinwirkung nicht entschlossen hätte. Diese\n\n5\nkonnte auch durch Taten unternommen werden, die darauf Ber\n\n\"aielt ven, in Zw:\n\n5°\nund ihn auf dies e leise zu weiteren unzüchtigen Handlungen\n\n.\n\nschlechtliche arrezung A Srvorzuruf\n\n13.\n\nAls Iittel der Verfü ihrung Können bei den erstmaligen\nnächtlichen Zusamnensein die Überlassung von Alkohol und\n‚die unzüchtigen Berähr nzgen des Geschlechtsteils des TB\na in Srase ko,men. Ob der ängeklagte den Alkohol zur Ver-Zügunsg gestellt hat, erzibt das angefochvene Urveil nicht.\n28 stent such nicht fe\n\nS der Angeklagte durch Alko-501 ZB ;:2üsi; machen wollte\n\n. Bine Feststellung in:\n\n„si r . ’ - | Fr}\nder Richtung, wie das Urteil in Talle Xo Setroifen hat,\nv ö\nbe\n\nBi +\nier mesertagte ha\n\niurch Beschaffung von Alkohol vor Begehen\n\nZür beabsichtigte Unzuchtshandlunlen, Zeilt im Falle Tg Sie ersibt\nlen Zusaumenhalig der Gründe. Soweit das\nem Geschlechtsteil des SON als Verun weiteren Berührungsen zu. entgehen.\n\nSemnsch hat es den Anschein, els ob das Vorsehen äss. Anzezlagten zunächst erfolzlos geblieben wäre. Kae hat aber\nan He von dem Angeklagten gewünschte Art der Unzuchtsausübung geduldet, so dass die von Anz seklasten hervoryarutene Srregung den KW zur Duldunz des Afterverkehrs\ngenelgt gemacht haben könnte. Damit ist aber die Teststelvteils nicht zu vereinbaren, nach der das Gericht\n\nüberzeugt ist, dess KB von vornherein bereit war, die\nhts lung des inseklagten wlederholi zu Auldr . äre\nKEEEE once Beeinflussung seines illens zur Unzucht von\nsich aus bereit zeer ‚ei, so entfliele der Tatbestand der ar-\n. =\n\nschiwerten Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Ziff 3 StGB -.\n205t 70,199).\n\nest tehen schon vegen der unzureichenden und wi derspruchsvollen ? Teststellu: sen Bedenken Segen die Annahme einer VerTührung beim ersten Zusamnmensein, so verstärken sie sich, wenn\ndas Landgericht such für das zweite nächtliche Beieinander-\n\nschlafen eine wiederholte Verführung des KB anzsenomnen hat.\n\nan Gisser, vie das Urveil feststellt, bei Ger Ausübung der\n\n13\n\n.— s_.1 ” b\n\nersten Unzuchyhandlun; sich voraalm, wiederholte 3egehnuns en\n\n.- 9 -\n\nlen zeselligen Ungang mit den Ansekla ızien auf-\n\nno\n\nzu dulden und\nt nicht ersichtlich, welcher Zinwirkung\n\n@\n\nrecht erhielt, so i\neuf seinen Tillen es noch bedurfte, um seine Bereitschaft zur\nJnzucht bein zweiten Hale herbeizuführen. Infolge der erörterten Mängel musste das Urteil in Falle Ki nit den zugrunde\nliesenden Feststellungen aufgehoben werden. Damit entfällt\n\nete Cesamtstrafe. Die von der Revision gerüger Anrechnung der Untersuchungshalft wegen \"ärei-\n\nsten Lügens\" stellt keinen Ermessensmissbrauch dar.\n\nBundesrichter Dr. Jazusch ist infolse Urlaubs ortsabwesend und daher an\n\nder Unterschriftsleistung verhindert.\nDr. Groß\n\nAugustin\n\n8)\nir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-13/4-str-297-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-13/4-str-297-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:36.837286+00:00"}}