{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-02-09_4_StR_333_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-02-09","aktenzeichen":"4 StR 333/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\n\n31\n2290 085\nIm Namen des Volkos\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n_ den Dauhilfsarbeiter Heinrich 2 EEREED eu:\n\nCORE, ;;cvoren a GEB 1350 aascitet.\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldicung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2, Kovember 1951, an der teilgenormen\n\nhabens\n\n[2\n\n(SRREEEINENEIERESREEREESSERBDNNNERRRETE\n\nSenatsnritsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Eörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\n. Oberstaatsanvalt ED in ser Verhandlung,\n\nDundesamolt EB vei ser verkiindung\n. als Vertreter der Eundesanvaltschaft,\n\nJustizengestellter ED\nals Urkundsbeanter der Gesclüftsstelle,\n\n‚für Recht erkannte\n\nDie Revision des Angeklagten ;egen das Urteil\n.des Landgerichts in üssen vom 9. Februar 1951\nwird. verworfen.\n\nDer: Angeklagte hat die Kosten voines Rechte-\n\nmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachrüsgc erfolgte '\n Bachprüfung des angefochtenen Urteils hat Tolgendes .\nergeben:\n\nDie Begründung, mit der Gas Sendgericht den Ängeklagten wegen wissentlich Felscher Anschuldigung in Yrt-\n. „ einheit mit verlcumderischer Beleidigung (§§ 164 Abs 1,\n3.187, 73 StGB) und wegen fortzesetster versuchter liötirung\nvi (§§ 240, 43 St65) verurteilt hat, ist frei von Rochtsirrtun. oo |\n\nzutreifend hat die Strefkammer dei der rechtlichen\nWürdigung des Sachverhalts ausgeführt, der liötigung sci,\nda die seschiedene Frau des Angeklagten seinen Verlengen,\nzu ihm zurückzukehren, nicht stattgegeben habe, der Erfolg versagt geblieben, die Wötigung sei nicht zur Vollenäung.. gekommen; jeäüoch stelle äie Zusendung der beiden\n.. Griefe ein Verhalten dar, des einen Anfang der kusfüh-\n‚TUng der Hötigung. enthalto; der Angeklagte habe sich des-\n\"halb durch zwei im: Fortsetzungszusamnenheng niteinender-\n‚ stehende üandlungen. der versuchten kKötigung schuldig\n‚gemacht. Wenn „dengegenüber en einigen Stollen der Ur-\n‚teilsgründe, nur ‘von \"tortgesetzter Hötigung\" (statt von\n. Zortgesetzter versuchter Nötigung) gesprochen wird, SO .\n5 handelt es sich angesichts der eingehenden, Zür den Versich: gegebenen: ‚Begründung . ersichtlich nur um Versehen .\n. bei der. ‚Abfassung der. Urteilsgründe; zu durchzreifenden\n. ‚Bedenken geben derartige Unebenheiten der Urteilsbegrün-\n\n- - 3 -\n\ndung keinen Anlass.- Tass in der Urtsilsabsckri?\neuch im erkennenden Teil von einer Verurteilung\nwegen \"Zortgesetzter Hötigung\" die Tede ist, kann =\nebenfalls auf sich beruhen, da nech der ellein maßsebenden Sitzungsniederschrift (D1 29 Rd A) zutref-Zend die Verurteilung wegen \"fortgesetzter versuch-\n\n: ter Hötigung\" ausgesprochen worden ist,- Es ist\nnach lage des Falles auch eusgeschlossen, dass der\nTatrichter etwa den § 44 StGD unbeachtet gelassen\nhat, denn in den Strafzumessungssründen ist ausdrilcklich hervorgehoben, dass weisen fortzesetzter versuchier Nötigung eine Zinzelstra?fe von 4 ilonaten Gefüngnis festgesetzt worden sei. j\n\nStrafantrag wegen der in der Stralcnzeige des De-\n; schwerdeführers vom 20.Juni. 1950 licgenden verleunde-\n& ©: : Tischen Beleidigung hat die Verletzte an 11.Juli 1950\nRE STRSTE (BL 11 der-Akten 26. Js 481/50 der Staatscnwaltschaft\n\nnn et ''Eösen) rechtzeitig und in gehöriger Torn Scotellt.\n\nDE Bi ‚Dadurch, dass die Veröffentlichungsbefugnis mr\n” . wegen der wissentlich falschen Anschuldigung und nicht\n\nEST Bu.\n\nB\n\na;\n\nSENSE\n\nw\npeR\n\nBEI a ar.\n\neuch wegen der nit ihr tateinheitlich zuscerziecntrei-Tenden verleumderischen Beleidigung seerlennt worden\nist (vgl Olsheusen’ 12.Aufl 3 200 Ann 8 Abs 5udd\n\nengef. Entsch), wird der Angekleste nicht beschwert.\n\nGroß Dr.Eörchner „ngels\nDr.Eülle Dr.Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/4-str-333-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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