{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-02-06_4_StR_277_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-02-06","aktenzeichen":"4 StR 277/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 018 EZ\n\nn\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Angestellten Willi ) cvs TB\nSB: ::-:cn cr EEE 1922 ir TE\n\nwegen Unzucht nit Kindern\n\nhat der 4, Siraisenat des Dundesgerichtshofs iı. der\nSitzung von 29. Wovember 1951, an der teilfenammen\n\nliabens\nSenatsnrüeident Dr. Groß\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. llörchner 2\nLundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Tülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter.\nTundesanvalt iD\nals Vertreter der Zundesenwaltschaft,\nJustizsekretär >\n‘als Urkundsbeautcr der Geschäftsstelle, '\nfür Recht erkannt:\nDie Rovision des Angeklagten gegen das Urteil des\nlandzerichts in Paderborn von 8. Februsr 1951 wird\n\nverworVen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntrasen,\n\nVon Rechts wegen\n\n. NY\n\nel...\n\nx\n\neng:\n\n“u AnSEe : 0 ernennen\n\nEAN A\n\nSL.nTE\n\n€\n\n-\n\nFan. A\n\n> u\n\nGründe\n\nles\n\nDer Angeklagte ist wegen rersuchter Verleitung _\nvon Kindern zur Unzucht in vier Millen mu einer Gesent..\ngefäöngrisstrafe von Zün? licnaten verurteilt worden.\nSeine Revision rügt Verfebrensverstüsse und Verletzung\ndes sachlichen Rechts, Sie ist nicht begründet,\n\n1» ‚lit Schriftsatz vom 2, Febiuer 1951 beentraste\nder Verteidiger des Angelilagten die Ladung des Stadt-\n: schulrates I; sie wurde von den Streiliennervorsitzenden mit Verfügung vom 6. Februar 1951 abgelehnt. Ib diese Entscheidung dem Verteidi;ser, wie an-Seoränet wer, mitgeteilt wurde, lüsst sich nicht Leststeilen. Darauf konmt es indessen nicht an. Die Verteidisung konnte den Antrag in der lauptverhandlung\nwiederholen oder den Sachverstindigen unmitielbar\n‚laden lassen. Da dies unterlassen wurde. ist die\nNichterhebung dieses Beweises nicht die lolge ciner\nunzulSasisan Raerhränkuns der Verteiäiemng Aurch das\nGericht. Das Urteil beruht daher nicht auf einer\nmöglichen Verleizung des § 219 Abs 1 Satz 2 St7O\n\n(RGSt 1. 106, 109). zur\n\nDas Landgericht hat insoweit auch nicht, wie die\nRevisi‘:n meint, seine, Aufklörungspflicht verletzt\nı§ 244 äbs 2 StTO). 28 durfte sich die erforderliche\n\nSachliunde bei der Deurteilung von Kinderaussagen unsc-- Bu\nnehr sutrauen, als der liachweis der Ver?!chlungen des 3 m\nAngeklagten euch üureh desson Geständnis geführt wer.: \"\nGen konnte, Die Beweislage war demnach nicht 80, daß “\n\nsich dem Lendgericht die Notwendigkeit der Vernehmung\nder lLeirer der iötdchen sowie des Stadtschulrates auf-\n\nürüngen musste,\n\nBu we\n\nDie evision sieht auch darin einen Verstoss\ngezen .244 Abs 2 Gt?0, dass das Landgericht den\nKrininalsolizeivachtneister Ip nicht vernommen\nhat. Diesen Icenten hatte der Angeklagte zugegeben;\ndass er (es öftern en Fenstor der Durg mit .entblüßtem Eonchlechtsteil gestanden und möglicherweise 5c0-\n\nen abe, ur vorbeigehende Linder euf sich aufmerksan zu nacken. Nach Auffassung der Revision\nhätte der Folizeibeeute gchürt werden müssen, weil der\nAngellagtie scine von dem Eeanten zum Teil noch nissverstandenen Angeben mur auf seinen Rat gemacht habe;\ndemit seine \\ihefrsu von den gegen ihn erlobenen De--\nschuldigungen nichts erlahre, Auch dieser AngrifT der\nRevision gscht fehl. Das Landgericht hat die zinlessung des Angeklagten els ungleubwürdis bezeichnet\nmit der Begründung, der Angeklagte sei so gewandt\nund verständig, dess er dic schwere Verfehlung nie\nzugestonden hätte, wenn er nicht der Täter sei, Zudem\nhabe der Angeklagte nach der Vernchmung durch urdmann\ndem Frlireireirter To. enfiher, der ihn Nags zuvor\nsur Ablosung eines Gestänänisses geraten habe, Falls\ner der Täter sei. zum Ausdruck gebracht, dass er seinen\nRat befolgt habe, Die Trasc, der Kriminalpolizseimeisterin\nDr vor seiner Verneimung vor einem anderen Beemten, ob er seine Verfchlung .. zugeben „wolle ‚habe er\nnit den Vorten beantwortet, na ja, es habe ja keinen\nZweck. Var des Landgericht demnach davon überzeugt,\ndass der Anschlagte schon vor seiner Vernchnmung mit dem\nCcdanken wnging, cin Geständnis abzulegen unü diese Absicht der Krininalpolizeineisterin Dr 7\nseiner Vernchmung durch Urdmenn offenbart hatte, dass\ner nach der Vernehmung sein erleichtertes Cevrissen dem\nSeugen iiBreikcnnt gab, und dass Giesen seinen Verhalten gezenüber seine üinlessung, er sei nissversichten\nwerden unä habe rur auf ant der Verhösyersoneur ein\n\n. >\nPe \"SIERT We\n\nSeel as nt hen En\n\nun en ne\n\nDo en en een\n\nDede\n\nie a 227 Ze ee WAREZ\n\nET u eier\nSERIE THE np en un\n\nEL Een m\n\nMana =\nRE er ® en Tg en\n\n?\n\nRE ET\"\n\neu\n\nrn 2 derer\n\nPORPREEEREEIIEN\n\nÜ.......\n\nGortiindnis olyelegt, eine Ausrede darsvwolle, so be-,\nstend für das Gericht nichl der geringste Anlass,\nvon sich &us noch den Polizceibeenten To 2\nkörcn. zumal die Verieidizung einen dskirzchenden\nAntrag nicht zsestellt hatie,\n\n2r Auch die Sachriüge ist nicht bei;ründet., Die kuß-Zährungen der Revision hierzu richten sich im wesent-\n\nlichen gegen die taisächlichen Feststellungen und die\n\nDeweiswördigung des Gerichts, viohei die tevision verkeunt, dass die richterliche Iberzeusung nicht das\n\nErgebnis zwingender Erwögungen zu sein brauchtn\n\nIntgesen der Auffassung der Tevision vidersywrier\"\ndie Teststelluns, Laith TB nd Amenerie Di nt\n\nm\n\nten dern Locl nei des Angetlegten schört. nicht der\nweiteren Feststellung, in Auzenblick des zinschung der\nKinder wire dos Teuster geschlossen geveren; denn c$\nist nicht auszuschliessen. dass lic Kinder einen lawven\nzzifl such bei goschloessenen Ponster Inder Gen WURBUT-\nsraben rimweg Veracamen haben. Die Annehme das Landgerichts. der Ansgeklaste sei in ellen vier Füllen\nüberführt. obwoul er nur von der Irugard SC .\nerkenn‘ worcen wer, Gle ärei andern \\ildächen aber.sein\nGesicht nicht gesehen haben, enthält auch keinen Verstoss gegen die Denkgesetzc,. Das Landgericht hat Nierzu susgeführt: Immgerd SB na)e Gen Angelilagten\n‚enau gekannt, an der Richtigkeit ihrer Aussage, betehe kein Zweifel. Aus der Gleicharti;keit der Tateusführung innerhalb des kurzen Teitrewmies von 14.Ta-\n\nvr\n\nvi\n\nu\n\n> £4.\n\ngen durch einen stets in gleicher Kleidung aufiretenden Tüter, aus der Bekundung der Trsula \"Tg; deren\nV”esckreibung des Tüters auf den Angeklagien Panne; EUS\n\nder Dinlassung des Ange elilegtien bei der >olizci, aus\n\nseiner Bencrkung zu den Zeugen Tg es mache jeder\neinmal eine Dummdieit, ergebe sich für das Gericht\n\ndie Gewissheit, dass Ger Angelilagte in allen vier\nehr\n\n[93\n\nTillen der Müter sei. In Giesen Auszührungen\n\nvr\nad\n\nce.\n\ni\nSojn Dechtsirrien nicht su Finden, Der Grundsa\n\"in Qhio pro reo\", dessen Anvendung dic Revision\nvemisst, schied hei der Würdigung des Saclve halts\naus, weil des Landgericht von der Tüvsers schaft des\nAngelllagven voll überzeugt war,\n\nDie rechtliche fürtiz,ung des Sachverlalts begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, Die Annahile\neines Versuchs der Verleisung zur Vornalme unzüch-\n\ntiger Kondlungen hült in allen vier züllen, die zur\nVerurteilung geführt haben, der Tochnrüfung stand.\nSie setzt voreus, dass zum Busseren Tatbestend eine\nhandlung Festsestellt wer, die den AnTtang des Ver-\n\nlceiteuns. einer Zimrirkung auf Gen Willen Ger zinder,\n\nun\n\n02\n\ntl ana ee is or Try yes . ‘ nee\ngellisgewrilien ler vomdentigen Sanultag ucy ZugWnlaun\n“A en “ 7 -\n\nven zuzuschen.\n\nstellt, Ierm het das Lonegerickt\n\nnr\n[N\n\nalrei Zostsostellt, dass der Angelilagve sich\n\n[e}\nPe\n>\nhe\nri\noO\n»-\n\nü\nnit geüfineter llose bzw, im lemd Gicht an das Kenstor sestellt, seinen Geschlechistieil herausgenonn\n\nciesen nit Cer Land hin und her gericben\n\n.\n\nnen, Q\nund Gurch Lockpii ifle die Äinder in der Absicht auf\nsich aufnerksan genzccht hat, sie zur Zetrachtung Gieses las allgencine Scham- und Sittlichkeits-Sefühl verletzenden Vorgangs zu veranlassen. Das\nAnnfeifen der Kinder und das hicrcurc hevirlte Linlenken ihrer TDlicke auf sein Treiben sollten bewirken, dess sie dieses nit Devusstsein und interessiert\nbetrechten, Die Linder sind jedoch von den Inzelilagven, der aus Sinnoslust gehondelt hat, in keinem\nrallo tatstchlich verleitet worden, sumders laWer\nanh\n\nnach Zrkennen des Vorgansges scoTort scha hatt wegge-\n\na er\n\nsehen. EIntgesen der Auffassung der Revision ergibt\n\nder Urtoilssusamenlang ganz eindeutig, dass \\der Angeklagte süntliche ulächen durch Locknfifle auf'sein\nPreiben aufnerkcan gemacht hat. Dass der Vetrichter\n\n4 selbstiineigo Zendlun;en angenommen hat, begegnet\nkeinen rechtlichen Decenkeng, Den Urvcil int nicht\n\nzu entnehnen, dann Adith Ü N | und Annenarie Dill\nZeuesngen von dor Gchulo nach Icune singen, 'somein-,\nsem an Standort den Angelilagten voriiberianen und\n\n‘durch ginan UL den Angeklagten Gloichuolvig: auf\n\nihn aufuerksan sonacht wurden, Zür die Auffossung,\n\ndass cn sich imnowoit nur um olnon ein! eitlichen\n\nVorgang Gchancelt, hat, ist danacıı kein Anuns .. .n\nv. .\n\nAuch dio innero Uatseite int ausroichend dar\ngetan. Der Anyoklagte kat nach den Urtoillsfestsvellung ‚en vorsi.tolich gehandelt. FENRIEEPRRRERTEHEIRTONPENG ?\nnrimmeneiunn), Dass cr das LZewunstoein von der Unzüch- .\ntigkeit seinor Landlungswoise hatte, ntcht nusser-Sweifel. Zs ist zwor nicht ausdrücklich Tontzentelli;.\ndass er das Alter der vior ilidohen sokonnt hat. Dei\nGen Erei orot zchn'Jahro alten aindorn konnte der\n\nNatrichtor diose Kenntnis ohno weiteren untörptellen..\n\n„ie dem Urteilszugamnenhang weiter zu entnehmen, ist, N on\nhat der Angeklagto' gorade dio“Gelcgenhoit des Schui-\n\ngännes Ger Kındor eusgonutzt, un.sich,.ihnen in schen-\n\nLoser \\olce u zeig ‚one ör rechneto dermach Ganlt;\n\ndass sich‘ unter seinen Opfern such Linder unver 14 Jahvon beöinden vicrden. dontt ist auch in Dallo- Uruola .\n\n‘\n\nx\n\n- Tom\n\nCE, dic demcls 12 Jahre alt vor, der für die\ntenntnis von dem Alter seiner Opfer ausreichende\nbedingte Vornats des Angeklagten ausreichend\ndarcoten (vgl ROSt 75. 127).\n\nDie Revicion dos Angeklagten kann naher koinen\nErfolg haben.\n\nGroß Bundesrichtor Dr.liörchner „ngels\nist infolge Erkrankung\nan der Unterschrifts“\nleistung verhindert.\n\n‚Groß,\nDr .l.illle ' Dr.Auguntin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-06/4-str-277-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-06/4-str-277-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:36.602302+00:00"}}