{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-02-01_4_StR_329_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-02-01","aktenzeichen":"4 StR 329/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In\n\nIs\n\n\\=\nIs\n\n2272 004 er\n\nPa\n\n!\n|\nio\n\nIo\n:\n\n‘ Im Namen des Yolkss\n\nIn der Strafsoeche\n\ngegen\n\nden Tleischermeister,. z.2%. Berufsringkimpfer liex\nFriedrich Vilhelm Kg :: — EEE :\ngeooren ar ED 1905 in SB.\n\nwegen Zoll- und Steuervergehens\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 17.Jenuar 1952, en der vweilgenomnen haben:\nEU 2\n\nSenatspräsident Dr.Groß\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Geier\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\n\neis beisitzence Richter.\nObersvaatsanwalt iD\n\nels Vertreter der Bundesanvaltschaft,\ndustizengesteliter\n\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfir Rechiv erkanns:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki vird das\nUrteil des Lendgerichts in Dortmund vom 1.Februar\n1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt\nden ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben unä cie Seche in diesem Umfang zu ncuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über 'die\nKosten des Rechtsmitiels, en das Tendgericht\nsurückverwiesens\n\nVon Rechts wegen\n\n-2..\n\neräng\n\n2.2\n\nDie Sachbeschwerde äes wegen gevierbsmässiger Steuerund Z:llhehlerei verurteilten Angeklagten ist begründet,\n\nDer Angeklagte hat in den Jehren 1948 bis 1950 Kaffee\nsowie ausländische Schokolade und Zigaretten unverzollt\nunä unversteuers engekauft und lediglich gegen Erstattung der Auslagen seiner Verlobten überlassen, die ous den\nWeiterverkcuf Gevinn zog; ein geringer Teil der Schokolede\nund der Zigaretten ist von dem Angeklagten und seiner Braut\nauch selbst verbraucht worden.\n\nDie Gewerbsmiässiglieit als besonderer Strefschärfungsgrund der Steuerhehlerei (§ 405 Abs 2 /0) kann gemäss\n§§ 391 10, 50 Abs 2 StGB dem Angeklagten nur denn zugerechnet werden, wenn sie bei ihm vorliegt (vgl R6St 61,\n\"2685 RG JW 1934, 170 Nr 16). Der Angeklagte muss demnach durch den Ankauf der llere den Zweck verfolgt haben,\nsich seibst demit fortlaufende Einnahmen zu verschaffen\noder Ausgeben zu ersparen (RGSt 77, 329). Dass der Angeklagte für sich keine Einnahmen erzielen wollte, geben die +\nUrteilsgründe hinreichend zu erkennen; denn er liess sich\nvon seiner Braut nur seine Auslagen erstatten, Die Strefkammer führt zwar weiter zutreffend aus, auch die Absicht,\nAurch unmittelbare Verwendung des Erlangten eigene Be-.\nAlrfnisse zu befriedigen, und so die Ausgabe von Geld\noder geläwerten Gütern zu ersparen, sei ausreichend\n‚(vgl RGSt 54, 184). Aus den bisherigen Feststellungen\nist indessen nicht zu ersehen, ob und in welchem Umfange\nGer Angeklegte Kaffee, Schokolade unä Zigaretten .nicht\nzum Zweck des Verkeufs durch seine Braut, sondern in der\nAbsicht eigenen Verbrauchs erworben hate-\n\nLı\n\nLuch de Schuldspruch wegen Steuer- und Zollhehlerei\n- die [tzebenordnung kennt nur des umfassende Vergehen\nger Steuernenlerei (vgl § 1 Abs 1 0) - kann durch Rechtsirrsun beeinflusst sein.\n\nDer Tatbestand der Steuerhehlerei setzt voraus, dass\ndie Vortot (iberhenhinterziehung oder Bennbruch) nicht\nnur rechtlich vollendet, sondern auch tatze'ichlich beendet\nvor, ehe der /ngeklagte die Viere on sich brachtez erforderlich wer demnach, dess die Were im Inlend bereits den\neng tegrenzten Raum erreicht hatte, der nach der Vorstellung des Vortüters das Ziel ihrer Beförderung bildete\n\"(RGSt 67, 348 u 5585 69, 1935 74, 163). Das Vorliegen dieser Vorcsussetzung ist bisher von der Strafkammer n’cht untereucht worden und mindestens für einen Teil der Were\nzweifelhaft.\n\nSo erhlickt die Strafkammer eine Steuerhehlerei darin,\ndass der als Berufsringer tätige Angeklagte im November\n1949 zu Hamburg anlässlich eines Ringkampfes von einem englischen Zuschauer eine Keffeespende entgegennahm und den\nkeffee seiner Breus zusendte. Wöglichervieise ist aber\ndieser Kaffee durch die Übergabe an den Angeklagten überhaupt erst zollnlingig und steuerpflichtig geworden; denn\nZölle und Verbrauchsteuern sind persönliche Abgaben, unä\nzollbares Gut in der Hand von Besatzungsangehörigen wird\nerst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzung innerhalb des deutschen Zollgebiets zollhängig (OFGH Zeitschr.\n?.2ö]le und Verbreuchsteuern 1949, 156) .-\n\nDer Tatbestand der Steuerhehlerei erfordert ferner,\ndass der Angeklagte die Tiare seines Vorteils wegen an sich\ngebracht hat. Die Erlengung eines eigenen Vorteils muss\n\n-4-\n\nden Zweck derstellen, euf den der \\iille des T'iters gerichtet\nist (RGSt 54, 3425 Hertung Steuerstrafrecht 107). Den bisherj_\ngen Teststeilungen ist jedoch - vie bereits bemerkt - nicht\nzu. entnehmen, doss und in Welchem Umfeng der Angeklagte die\nWcre deshalb angekcuf% has, um nich“ seiner Breut, sondern\nsich seibst Vorteile za verschrffen.\n\nDass angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haen. Die Seche bederf vielmehr erneuter tatrichterlicher\n\n=\n\nn\nFeststellung suf zutreffiendem Rechtsboden.\n\nGrrss Krumme Dr.Geier\nEngels Dr .H'ille","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-01/4-str-329-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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