{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-01-27_4_StR_245_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-01-27","aktenzeichen":"4 StR 245/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 245/51, | 2272 009\n\nZu Namen des V>1kes\n%\nIn der Strafsacne\ngegen\n‘die Blumentinderin Elfriede - aus HOEEEEND .\ngeb: ren am ED 1927 in | bei A.\nwegen Abtreibung u.a. R\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit.\nzung vom 10. Jenuar 1952, an der teilgenommen haben:\n_ Bundesrichter Krumme %\nals Vorsitzender, j\nBundesrichter Dr. Engels \\\nBundesrichter Dr. Hülle Be\nBundesrichter Dr. Augustin Es\n\nDundesrichter Dr. Jdugusen\nals beisitzende Richter, i\nBundesanwal ti \" ä\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle, |\n\n\" . ’URA\n\nfür Recht erkannts . Ri\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil j\n\ndes Lendgerichts in Bielefelä vom 27.Januar 1951.\nwird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels\nhat die Angeklegte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGrändes\n\nDie Angeklagte spritzte mit einer Ballspritze Seifen- \"\"\nlauge in die Gebärmutter der schwangeren Frau DEE auf\nunablüssiges Drängen der Eheleute. Wenige Tege später\n‘ ging die Leibesfrucht ab. Dann starb Frau PO:\neine eitrige Entzündung der Getärmutster hatte sich über.\ndie Eileiter auf das Bauchfell fortgepflanzt., Die Angeklagte hat aus Gefälligkeit gehandelt; eine ihr in Aussicht gestellte Entlohnung lehnte sie eusdrücklich ab.\n\nDes Landgericht hat die Angeklagte wegen einer.\nvollendeten “btreibung aus 8 218 Abs 3 StGB in Tateinheit\nmit fehrlässiger Tötung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n“\n\nDie Revision der Ängeklegten rügt mangelnde ..uf-.\n‚klärung der Todesursache und behauptet Verletzung sachlichen Rechtes. A:\n\nDie Sachteschwerde geren den Schuldapruch ist unbegründet. ..\n1) Entgeren den Ausführungen der Revision hat die Stra?- :\nkemmer das Verhültnis der Absätze I und III des § 218\n\nStGB nicht verkemnt. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt\n1, S 139, 249 entschieden het, wird die Schwangere,\nselbst stets aus Abs 1, ein anderer, .der bei- der\" \"abtrei- T\nbung mitwirkt, immer aus ‚Abs. 3 der Vorschrift bestraft,\nmag er ailein abtöten. oder nur: an der Kbtötung teilnehmen ( $-47 StGB). Daren ist föstzuhelten:\n\n2) Die Revision wendet sich welter gegen die Feststellung der Sträfkemmer, die Angeklagte habe die Abtreibung als eigene gewolltz sie ist der lleinung, die Be-\n\n73\n\n- 3\n\nschvrerdeführerin hätte nur als Gehilfin (§ 49 StGB) verurteilt werden können, da sie am Erfolg selbst kein\nInteresse gezeigt, vielmchr nur zus Mitleid und mengelnder Widerstandskraft gegenüber den Jhberredungskünsten |\nder Eheleute gehendelt habe. ”\n\nDas Landgericht hat auf den Tätervorsatz der Beschwerdeführerin u.a. eus der Tatsache geschlossen,\ndess sie es vier, die die entscheidende Ausführunsshandlung des § 218 StGB vorgenomuen hai, nimlich dis Abtötung der Frucht mit Hilfe der Spritze und der Scifenleuge. Derin tritt kein Rechtsirrtum zutage. \\enn sich\njemand für ein fremdes Interesse eo weitgehend einge-..\nsetzt hat, dass er die Straftet in allen Einzelheiten\nihres Tatbestendes - wenn euch aus uneigennützigen Beweggründen - voll verwirklicht hat, denn kenn der Richter eus diesem Verhalten schliessen, dess jener nicht bloß\neins Zrlemdo:Tat';: unterstitzen, sondern sie als eigene\nvollbringen wollte. ..b das Beveisergehnis einen s.1lchen Schluss uuf die innere Binstellung dcs llendelnden\nrechtfertigt, ist eine Frage, die nur der Richter beantworten kann, der die Beweise erhoben hat; der Revisionsvichter darf sie nicht nachprüfen (§ 357 StPO). Das\nLandgericht het deher den Tütervoreatz der Angeklagten\nfür den Senat verhindlich festgestellt.\n\n3) Auch gezen den Schuldspruch aus § 222 StGB bestehen\nkeine Bedenken. Als Todesurssche hat das Landgericht\nangenomuen, dass die eingespritzte Seife den Blutkreislauf der Schuengeren vergiftet. hat und ausserdem\nbei der Einführung der Spritze Bakterien in die Gebärmutter eingedrungen sind; kleinere Kratzungen en der\nGetärmutterwend lassen sich nach dem Befund nicht auf\nden späteren ärztlichen Eingriff zurückführen. Vergif-\n\n-A-\n\ntung und Infektion heben zu einer eitriren Entz'iindung\nder Gebärmutter geführt, die über die Eileiter euch\ndes Bauchlell ergriff. Andere Ursachen flir.den Tod\nder Frau SE 3 der Tatrichter mit Sicherheit\nsusgeschlossen..-\n\nNun behauptet zwar die Revision unter Bezug auf\n8 244 Abs 2 StPO , den anderen Köglichkeiten sei die\nStrafkammer nicht ‚genügend nachgegengen; sie verweist\nbesonders zuf die Tabletten, die Frau Dun vor\nden Eingriff eingenommen hate, die aber auf ihre ijirkung nicht näher untersucht worden seien, cbwoh! sie\ndem Gericht vorgelegen hätten, und zuf die chronische\nNondelentzindung, die Giftstcffe im Kürper hütte ausstreuen können. lie die Gründe des Urteils ausweisen,\nhat der Verteidiger diese köglichkciten schon in der\nHauptverhandlung erörtert. Des Landgericht hat den\nArzt, der Frau DB im Krenkenheus behandelt hat,\nund den, der die Leiche geöffnet hst, als Sachverstindige gehört; üicre haben cine Vergiftung wurcn\ndie Mendelentz’indung oder die ihnen vorgelegten Tebletten verneint, Es ist nicht ersichilich, welche\nweitere Beweismittel der Tatrichter noch hätte benutzen können. Die Verfahrensbeschwerde mangelnder\nSachaufklirung ist deher unbegründet,\n\nEine Fahrlässigkeit der Ingekiagten hat das Landgericht ohne erkennberen Rechtsirrtum bejaht. indem\nes eusführt, dess die Angeklagte den tödlichen Ausgang ihres laienheften Eingriffs hätte voraussehen\nmüssen und können. |\n\n(£\n\n-5.\n\nAuch im übrigen lässt das Urteil weder nach der\näusseren noch ncch der inneren Tatscite einen Rechtsfeh.er erkemnen, der die Angeklagte beschweren künnte..\n\nKrumne Engels Dr.Hülle\n\nBundesrichter Dr.Augustin ist\npbeurleubl und an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nKrumme\n\nJagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-27/4-str-245-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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