{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-01-22_4_StR_267_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-01-22","aktenzeichen":"4 StR 267/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2— um\n\nnn u —\n\nEi en . mei\nu i 2290 016 |\n\nIn Namen des, Volkes\n\nm - -.- m nn\n\nIn der Strafscche\ngegen\n\n- den Keufmann Walter B «EB : us Du,\n\ngeboren an 0) 1923 daselbst,\nwegen fahrlässiger Tötung Ude\n\nhat der 1. Perien-Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung von 3l. August 1951, an der\na teilgenonien habens\n\nBundesrichter Dr. Börchner\n\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glenzmann .\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nDundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,.\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstestsanwelt Dr. bei der Verkindung\nals Vertreter der Zundesanweltschaft,\n\n\"Justizobersekretär\nels Urkundsbeemter.der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n-Auf die Revision des Anzeklagten wird des\nUrteil des Landgerichts in Dortimnd vom\n22. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen. aufgehoben und die\nSeche zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtenittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nÖr:\nKr\n\ngi\nge\n\nVon Rechts wegen\n\n27 \"\n\nrem\n\n-2-\n\nder ängeklagte ist vegen Sehrlässiser Tötung\nin Tateinheit mit Zahrlässiger Körperverletzung und\nÜbertretung der gtrassenverkehrsoränung zu Gefängnisstrafe verurteilt vorden. Seine üevision rügt\nVerletzung des Verfehrensrechts und des s&chlichen\nRechts. Sie ist begründet.\n\n1) üit Zecht bemängelt die Revision die ungenügende /ufklärung des Scchverhrlies (§§ 155 Abs 2,\n244 ‚Abs 2. 8120).\n\nNech den Urteilsfestssellungen Zuhr der Angeklagte mit seinem Personenkreftvagen am 16. September 1950 gegen 21 Uhr mit einer Geschwindigkeit von\n70 bis 80 st/Im auf der gut beleuchteten Ostenallee\n\n“in Hama. Er hielt sich ungeführ en die !üitte der Fehr-\n\nbehn. Eierbei. stiess er mit seinen linken Vorderrad\ngegen das \"linke Vorderresäd eires entgezenkomnenden\nlastwegens einer englischen Einheit. Debei fend 'ein\nim Wagen des Angeklagten mitfahrendes t:äächen ‚den\nTod, während ein weiterer Insasse erhöblich verletzt.\nwurde. et\n\n‚Die Lage der Unfallstelie lässt sich aus ‘den Urteilsgründen euch nicht annähernd entnehmen. Genaue\nAngaben deröüber, auf welcher Fehrbehnseite und an\nwelcher Stelle die Fahrzeuge mit ihren linken Vorder-\n\n rädern zusemmenstiessen, fehlen ebenso wie die Fest-\n\nstellung der gesamten Breite der Ostenallee, des seitlichen Abstends der Strassenbehnschienen vom rechten.\n\n’\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nund linken Strassenrende und der Breite der beiden\nFahrzeuge. Ohne diese Aufklärung ist aber die rechtliche Beurteilung des Unfelles nicht möglich. Konnte die bisherige Beveisceufnshne die Kenntnis dieser\nUmstände nicht vermitteln, so musste sich dem Lendgericht die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebüng_.\nüber die örtlichen Verhültnisse au füringen. Es wer\nsolchenfzl1s geboten, durch Vernehmung von Zeugen\noder durch Ortsbesichtigung diesem langel abzuhel- ur\nfen. Auf der Unterlessung der notwendigen Ermitt- .ä\n\" lungen kann das Urteil beruhen. Es muss schon aus.\ndiesem Grunde eufgekoben werden (§§ 244 Abs 2, 337 B\nStPO) _ | Be:\n2) Die Feststellungen des Urteils entheiten aber\neuch unlösbare \\1dersprüche.\n\nDes Lendgericht geht ohne Rechtsirrtun « äsvon un\nsus, dess der Angeklägte gemüss § 8 Abs 2 StVO ver- R*\npflichtet war, auf der rechten Fahrbahnseite rechts e\nzu fehren. Sin Abgehen von dieser Regel ver nur zu- |\nlässig, ‘wenn ein Fahrzeug berholt werden sollte oder\naus besonderen Umständen ein Abweichen nach links geboten war und nicht mit § 1 StrVO in Widerspruch u\n‚stend. Der. Angelllagte hat tte eu? dem rechts der Mittel- E\nlinie gelegenen Teil der Fehrbehn zu 2ehren, und zwar\nnicht hart neben dieser littellinie, allerdings. auch 5\nnicht unnittelber an Rende der Fehrbehn. Das Lendgericht hat auch dem Fehrer des Lastwagens die Zinhal- _ E:\ntung eines seitlichen Abstcndes von 1.20 m vom rech- u:\n\n4. ,\n\nten Strassenrende zugebilligt. Dafür, dass der Angelillaste von der Yittellinie der Fehrbahn nicht __ .\nnach linl:s ebgewichen ist, spricht die Feststellung,\ner habe die linke Fehrbehn \" Las t gestreift\",\nWenn das Urteil endererseits davon spricht, der Angeklagte habe \"die ilitte der Fahrbahn bemutzt\", so\nlässt das darauf schliessen, dass er wenigstens mit\n\nden linken Rädern seines Wagens. auf der linken FTehr-\n\n\"bahn gefehren ist. Das Landgericht weist demgemäss\neuch in anderem Zussmmenheng darauf hin, der Angeklagte habe mit, seinen linken Vorderrade des linke\nVorderred des Lastwagens' gestreift, obwohl doch dieser auf der rechten Seite der: rechten\" Fahrbahn gefshren sei. Das lässt sich indessen mit der Feststellung,\nder Angeklas; ste habe: die linke: Fehrbahn \"fast gestreift\",\nnicht in.Einkleng bringen. Es ist den Revisionsgericht\n\"angesichts dieser sich widersprechenden Feststellungen\nnicht möglich, ein klares Bild davon zu gewinnen, auf\nwelcher Seite der Ostenallee die Unfallstelle liegt,\nwelches der sich begegnenden äraütfichrzeuge elso seine Fehrbahnseite verlassen hat. .\n\nNicht frei von, Widerspruch sind auch die Teststellungen des Urteils hinsichtlich des Standortes\n\ndes Kraftwagens, an den. der Angeklagte etwa 80 - 100 m Br\n. vor aer Stelle des Zuseisienstosses vorbeigefehren ist. _\n\nWährend zunächst festgestellt wird, dass dieses Pehr-\n\nzeug euf der rechten Fehrbehn westlicher Richtung, al-\n\nso nicht euf der Pahrbahnseite des Angellagten stand,\n\n_ 5 -\n\nFe Feuchte.\n\nD\nch\nYun\n«\n\n‚ erklärlich, wie der Ic.sivagen bei einen seitlichen Ab-\n\n'. schliesslich, soweit sie die von Lastwagen ausgehen-\n\nlässt die Einlass ag des Ar; geklesten, wie sie in Urteil wiedergegeben wird, er sei durch den parkenden\nWagen in seiner Sicht behindert worden, darauf schliessen, dass der Wagen euf der rechten Fahrbahn östlicher Br\nRichtung »arkte. War dies der Tell, so musste geprüft\nwerden, ob der Angeklagte in der Lage wer, nach dem\nVorbeifsiren an dem parlienden iegen dem entgegenkonmenden Lastkraftuegen rechtzeitig durch Rechtsienden\neuszuweichen.\n\nDie Zusführungen des Urteils sind euch insoweit\nnicht eindeutig, als sie sich nit der Fshrweise des\nLastvagenführers befassen. Zunächst wird festgestellt,\ndass dieser au? seirer rechten Strassenseite nit einem seitlicken Zpstenä von 1.20 m von rechten Stressenrend gefakven sei. Denit lässt sich aber. die bereits erwähnte weitere Feststellung des Urteils nicht\nvereinbaren, der Angeklagte habe üle linke Fahrbahn\n\"2958 t gestreift\". Ist diese Sehrbehnseite genau\nso preit wie Cie rechte, nämlich 7.50 m, so ist nicht.\n\nstand von nur 1.20 ı vom Strassenrend bis zur Strassen-.\nitte gekomuen und nit. dem Personenvagen des Angeklagten zusenndngetroffen sein solle:\n\nEiner. widerszruch enthalten die Urteilsgründe\nde Blendwirkung beyjreffen. Des Lenägericht stellt m.\nnächst fest, der Lestvagenführer habe nach dem Licht- \"\n\nscheltesysten seines \\Aagens in der Weise äbgeblendet, .\n\n»-6-\n\ngeht. Zu beachten ist allerdings, dass der Angeklag-\n\"te verpflichtet VAT, seine \"Fahrgeschwindigkeit zu er\n\nBe geblendet wırde.\n\n-6-\n\ndess \"der rechte Scheinwerfer und die beiden Standlichter gebrannt \" hätten; debei ist übrigens nicht\nklargestellt, ob der zweite Scheinver?er ganz ausgescheltet oder nur abgeblendet wer. An einer späteren Stelle des Urteils wird das Lichtschaltesysten\n gber so dargestellt, als habe \"ein Scheinwerfer und\nein Standlicht gebrannt\", Während nun das Urteil die\nZinlassung des Angeklagten, er habe den Lastwagen :\nwegen des einen brennenden Scheinwerfers für ein Hotorrad gehelten, als unglaubirürdig bezeichnet, weil\nder Angellagte die Umrisse des. lLostwagens aus weiter\nEntfernung hebe erkennen müssen, wird bei der Stra?-\nzumessung dem entgegen ausgeführt 6 strafmildernd nüsse die unwiderlegbare Blendwirkung, die vom Lastıe- ..\ngen in?olge der £rt seines Lichtschaltesystems aus- rn\ngegangen sei, berücksichtigt werden. Auch dieser Widerspruch bedarf? der Aufklärung. Das Lendgericht wird.\ndabei nicht susser Betracht lassen dürfen, dass unbeleuchtete ‚Fehrzeuge oft leichter. erkannt werden\nkönnen, als solche, von denen ‚eine Blendwirkung‘ aus-\n\nFa\n\nVE RETRE NN\n\nDi\n\n_ nässigen und unter Umständen sein ‚Fahrzeug | zum Halten\n“ zu bringen; sobald er durch das entgegenkonnen, ;\n\n. : Alle diese Widersprüche und Unklarheiten der m:\n“ $eilsbegriindung nötigen zur Aufhebung aos Urteils.\n\n-1-\n\n- 7-\n\nSie lassen Rechtsirrtüner zu ungunsten des Angeklasten nicht eusschliessen.\n\nIn der neuen Verhenälung wird das Lenögericiht\neuch zu prüfen heben, ob ein mitwirkendes Verschulden des Lestwagenführers etwa darin geschen werden\nmuss, dess er in Kenntnis des Unstandes, dass das\nLichtscheltesysten seines agens den deutschen Verkehrsvorschriften (§ 50 Abs 6 StVZO) widersprach und\nden deutschen Strassenverkehr ücdher Gefahren bringen\nkonnte, nicht noch weiter rechts, als tatsächlich\n\n‚geschehen, gefehren ist (vgl RGZ 169, 284, 287).\n\nDr. iörchner Glanzmenn Dr.Augustin\n\nJagusceh Bundesrichter *\nDr.indwig ist beurlaubt und ortsabwesend und deshelb an\nder Unterschriftsleistung verhindert.\n\nDr. Yörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-22/4-str-267-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-22/4-str-267-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.861680+00:00"}}