{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-01-16_4_StR_57_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-01-16","aktenzeichen":"4 StR 57/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Aeuvin 007\n Beglaubigte Abschrift. | |\n\n4 St.R. 57/590\nIV - 1/30\n\nIm Nanen des Volkes!\n\nN N nn,\n\nIn der Strafisache\ngegen\näen Schlosser Eerbert B 8 aus HE !ir. ®@ geboren\nam u 1926 ir PO, 2. 2%. in Strafhaft in\nder Haftenstalt in DEE,\n\nwegen Gefangenenmeuterei\n\nat der Strafsenat des Büundesgerichtshofes in der Sitzung\nvom 16. Januar 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\n Bunädesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Kreuss\nBundesrichter MAntel\n. als beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf%,\n\nJustizsekretär 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 19. Oktober 1950 wird\nverworfen. 2\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n-..\n. 0\" bi\n\n' = A Ta EL ei hr EEE fl - an Ton\n= . .” “ -- \"\n\nGründe;\n\n|\n\n1.) Der Angeklagte DEM ist von Landgericht in Bielefeld\nam 19.10.195e wegen eines Vergehens der Gefangenenmeuterei\n\nnach 8.122 Abs. 1 StCB. zu 6 Nonaten Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nB@EB sass im Juli 1950 als Strafgefangener im Gefangenenlager OB, Aussenarbeitsstelle TB, ein.\nAls am 25. Juli 1950 der Kommandoführer - ein Strafan-\n\n.staltsbeamter - die im Aufenthaltsraum uütergebrachten\nStrafseflengenen zur irbeit führen wollte, erklärte ihm\nEli: wefangener, der Stubenältester war, dase heute nicht\ngesrbeitet werde. Dem Konmandoführer gelang es nach\nlängerem Zureden den grösseren Teil der Gefanzenen zur\n\nArbeit zu bewezei.. Der Angeklagte unä 6 weitere Gefangene\n\nverweigserten jedoch weiterhin gcmeinschaftlich die Arbeit.\nbei dieser Weigerung blieben sie auch, als sie ein Verw=ltungsamtmann und schliesslich der Vorsteher des Gefangenenlagers Om unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen\nGer Meuterei aufforierte, an die Arbeit zu gehen.\n\nTcngenen wollten durch die Arbeitsverweigerung erreichen,\n\ndass entweder sie in eine andere Anstalt verlegt würden,\n\noder dass das Aufsichtspersonal der Aussenarbeitsstelle\nVER aussetauscht werde. Zur Aufrechterhaltung der\n\nOrdnung wurden die Gefangenen, die die Arbeit verweigert\n\nhatten, noch am 25, Juli 1950 in die Haftanstalt DEE\n\n2 .) Die form- und Irıstgerecht vom Angeklagten eingelegte Revision rüst die Verletzung materiellen Rechts.\n\n‘ber festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus, um ihn\nwegen. Gefangenenmeuterei ZU bestrafen. Es fehle an den\nTatbestandsmerkmalen der Zusammenrottung. und des Handelns\nmit vereinten Kräften. Der Angeklagte habe. von sich aus,\nfür sich allein und unabhängig von den anderen Gefangenen\ngehandelt. Es sei an keiner Stelle des Urteils die Feststellung getroffen worden, dass der Angeklagte sich an dem\nTun der Mitgeflangenen \"beteiligt\" hätte oder das Verhalten der anderen billigend zu ihnen gestanden hätte\n\n; „,gder deswegen gehandelt hätte, weil auch andere die Arbeit\n\nverwei gerten.\n\nDiese Rügen sind unbegründet. Der Angeklagte und\ndie übrigen Mitverurteilten verteidigten sich in derselben Weise vor dem Landgericht. Dieses hat nach der\nUrteilsbegründung das Verteidigungsvorbringen geprüft,\njedoch auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen die Überzeugung gewonnen, dass die Gefangenen sich zusammengerottet und mit vereinten Kräften\ngehandelt haben. Es stellt ein räumliches Zusammenhalten\n\n2\", ..der Gefangenen zu einem gemeinschaftlichen Handeln fest,\n0 derart, dass ein diese ‚Personenmehrheit beherrschender\n\noränungsstörender Wille Susserlich erkennbar geworden\nsei. Bevor der Kommandoführer zum ersten Male befohlen\n\nhabe, zur Arbeit anzutreten, sei mehrfach laut zur allgemeinen Arbeitsverweigerung aufgefordert worden, sodass\njeder im Raum es hören musste. Jeder der Angeklagten\n\nhabe in dem Bewusstsein gehandelt, dass auch andere ale\ngleiche Tat begingen wie er. Das Landgericht hat hiermit den Schuldausspruch rechtlich bedenkenfrei be-\n\nsründet.\n\na ee, Se DB ie\n\nTr He\n\nH FE her elite \"U . = nu\n\nDass Arbeitsverweigerung ausrei cht, um das Tatbestandsmerkmal der Nötigung des § 122 Abs. 1 StGB, zu\n\nerfüllen, hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung\n\nBd. 58 5. 76 begründet. Der Senat hält an dieser Auf-\n. fassung fest.\n\nDie Revision war zu verwerfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen. § 473 Abs. 1 StPO.\n\ngez. Richter gez. Engels gez, Krauss\n\ngez. Mantel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-16/4-str-57-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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