{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-01-15_4_StR_293_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-01-15","aktenzeichen":"4 StR 293/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zin Polizeibeamter kann einen Beschuldigten\nauch dann - mindestens vorübergehend -\n\"der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzogen\" haben, wenn in dem späteren Strafverfahren auf Freisprechung erkannt wird\noder die Einstellung wegen eingetretener\nStraffreiheit erfolgt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2273 001\n\nHicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 346\n\nRechtssatz: zin Polizeibeamter kann einen Beschuldigten\nauch dann - mindestens vorübergehend -\n\"der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzogen\" haben, wenn in dem späteren Strafverfahren auf Freisprechung erkannt wird\noder die Einstellung wegen eingetretener\nStraffreiheit erfolgt.\n\nAktenzeichen: 4 StR 293/51\nUrteil vom 29. iWovember 1951 LG Hagen\n\nStR 293/51 |\nFang et u Ge 42\n\nIm Namen des V:lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeiinspektor \\ilheim S + EEE zus\n\nSEM, zcboren arı EEE 905 in Du.\n\n\"wegen Begünstigung im Ant\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Novenber 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nels beisitzende üichter,\n\nBundesanvalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanögerichts Hagen vom 15. Januar 1951\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n;\n\nx A, Br.\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war Leiter der Polizcistation .\nzr unterhielt dort freundschaftliche Beziehungen mit dem\n-jetzger TEE und dem praktischen Arzt Dr. Ti,\nmit denen er sich auch duzte. TED }c1iclerte den Angeklagten bevorzugt mit Fleischwaren. Zwischen der witwe\nStB urdden verheirateten bestanden Tiebesbeziehungen, die im Frühjehr 1948 zu einer Schwangerschaft\nser Frau Stil führten. Diese suchte au? Veranlassung\ndes TED den 2:. ED auf, der ihr die Leibes-\n£rucht abtrieb und hierfür 1 kg Zohnenkaffee. forderte\nund erkielt, für den Frau Stig91200 1: aufwenden musste.\nNachdem das Liebesverhältnis ein ınde gefunden hatte, schrieb\nFrau StigB an 20. iovenber 1949 an TB cinen Drief,\nin dem sie ihn aufforderte, ihr bis zum 25. „oveuber 1949\nden ausgelegten Betrag auf 120 Di umgewertet zurückzuerstatten; sie drohte gleichzeitig an, dass sie andernfalls\nseiner ihefrau den gesamten Sachverhalt mitteilen werde,\nTB suchte daraufhin den Angeklagten auf una bat ihn,\nihm zu helfen. Er schilderte ihm den Sachveriialt -— zunächst\nunter Veglassung der Abtreibung - in der Wcise, dass er\nfrüher \"intime Beziehun;en\" zu frau Stiggm unterhalten\nhabe, und dass diese nun Geld von ihm verlange unter der\n\nDrohung, seine Frau von dem Verhältnis zu unterrichten.\nDaraufhin 1ud der Angeklagte am 24. ilovember Trau Stiggn>\nfür den 25. ilovember 1949 auf sein Dieustzimner. ör machte\nsie auf die Strafbarkeit ihres Vorgehens gegen\naufmerksam und suchte sie zu veranlassen, davon Abstand\nzu nehmen. Frau Sti@Wiiess sich jedoch nicht von ihrem\nVorhaben abbringen, sondern machte einige Wage nach ihrer\nVorladung ihre Drohung wahr, indem sie an die Lhefrau\nTOD sc: rieb. Ari 28. Dezeber 1949 erstattete der\n;\\ Polizeiwachtncister I@@cen Angeklagten die dienstliche\nMeldung, dass das Gerücht ungehe, \\ TREE habe pci Frau\nStI@WWB evsetrichben. Der Angeklagte gab ihm darauf folsenden Bescheid: \"Herr 7, das scheinen dumme .tedereien\n\nLau 2 s in\n\nund eine FTrivatangelegenheit zu scin; wenn da einer komit,\nnehmen wir uns nichts von an\". Tatsächlich wurde vom Angeklagten weder wiegen der Erpressung der Frau Sti>\nnoch wegen der bei ihr vorgenommenen Abtreibun; etwas unternommen. Dem TB srteiltc der Anzcklagte den ıat,\nsich an einen Anwalt zu wenden. TED vefol.te diesen\nRat. Frau Gtighßerschien am 30. Dezember 1949 auf Vorladung in dem Anwaltsbüro und liess sich dazu überreden,\neine Zrklörung abzugeben, dass sie die in ihren Srief an\nTreu TB en;cschnittenen Fragen als erledigt betrachte.\nDer Angeklagte setzte sich, um zu erfakren, mit welchen Lr-\n\nfolg sich der Anwalt eingeschaltet hatte, :it dessen Büro\nin Verbindung. llierbei wurde ihm mitgeteilt, nach dem Inhalt des Trohbriefes solle Dr. KCEEEW eine Antrcipung\nbei Frau StiD vorscenommen haben, dieser habe aber erkl&ört, dass nichts an der Sıche sei. Der Angeklagte forderte\ndarauf für sich eine Abschrift der Lrklärung der !rau\nStiggp von 50. Dezember 1949 und verwahrte sie in der\nSchublade seines Lienstschreibtisches. Auch gegen Dr. KB\nGE onternehn er nichts und legte in der gesauten Angeleserheit keine Akten an.\n\nDem Angeklagten war im üsröffnungsbesckhluss Begünstisung im Amt (§ 346 StGB) zur Last gelegt worden, die ausweislich der zur \\larstellung heranzuziehenden Anklageschrift darin gefunden wurde, dass er die Einleitung eines\npolizeilichen üörmittlungsverfahrens wegen Abtreibung “unterlassen hat. Die Strafkammer hat den Angeklagten in angefochtenen Urteil dengemäss zu einer Gefängnisstrafe von\nsechs “oneten verurteilt, jedoch die Tat ausserdem darin\ngefunden, dass der Angeklagte wegen der Lrpressung der Frau\nStiggB kein Lrmittlungsverfahren eingeleitet hat.\n\nDie von Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision mach‘; einen Verfahrcnsverstosse geltend und rügt in\nübrigen die Verletzung sachlichen kechts. \"\n\n-A-—\n\nIle Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nGegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage\nbezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Irgcbnis der Jauptverhandlung darstellt; das Gericht ist an die dem Üröffnungsbecchluss zugrunde liegende Beurteilung der Tat\nnicht gebunden (§ 264 StPO). Das Landgericht war nicht\nnur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, das den Gegerstand der Anklage bildende geschichtliche Lreignis unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Dabei\nmacht es kcinen Unterschied, ob ein weiteres strafrechtlich erhebliches Verhalten unter dem Gesichtspunkt der\nnetürlichen Hendlungseinheit, der Tateinheit oder des Fortsetzungszusammenhangs zu dem ursprünglich zur Last gelegten Sachverhalt hinzutritt.\n\nDie Verfahrensrüge könnte auch dann keinen Lrfolg\nheben, wenn man ihr entnehnen wollte, es sei auch eine\nVerletzung des § 265 StPO geltend gemacht. Die Verurteilung\nist entsprechend dem Lröffnungsbeschluss wegen Verbrechens\ngegen § 346 StGB erfolgt.\n\nII. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\nDass der Angeklagte als Leiter der Polizeistation\nÜ | ein Beanter war, der vermöge seines Amts zur litwirkung bei Strafverfaüren berufen, und dass er sich dessen\nauch bewusst war, steht ausser rase.\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsirrtum in dem Brief,\nden Frau Stie an TE richtete, den Tatbestend\nder Zrpressung gefunden, wobei es im Irgebnis bedeutungslos ist, ob diese Tat nur zum Versuch oder zur Vollendung\ngediehen ist; es hat ausserdem eine Abtreibung festgestellt, die auf Veranlassung des TED iurch Dr. zu\nBi Frau Stil aurchgeführt worden ist. Der Angeklagte var sich, wie die Strafkemmer ausdrücklich festge-\n\nstellt hat, auch dessen bewusst, dass diese beiden strafbaren Tatbestände vorlagen.\n\nTiese Straftaten sind nicht nur \"Nausserdienstlich\" zur\nKenntnis des Angeklagten gelangt. Te ma; allerdings\n\nseinerseits eine ausserdienstliche Linsckaltung des Deschwerdeführers im Auge gehabt haben; jeüoch het dieser,\nnachdem er von dem erpresserischen Brief Kenntnis erlangt\nhatte, Trau StiglWantlich auf sein Dienstzimmer geladen und hiermit diese Angelegenheit als eine dienstliche\nbehandelt. Von der Abtreibung anderseits erlangte der Angeklagte durch die dienstliche Heldung des Polizeiwachtmeisters IQ also in amtlicher Kigenschaft Kenntnis.\nVon einem Fall \"privaten Yiissens\" kann hiernach bei \\keiner der beiden Angelegenheiten gesprochen werden. Ls komnt\nhinzu, dass es sich in beiden Tällen um Verbrechen handelt,\ndie vom Gesetz mit Zuchthaus - oder Gefängnisstrafe bedroht sind; bei Verfehlungen, die in so hohen lasse Öffentjiche Belange berühren, hätte der Angeklagte nicht einma:.\nbei blossem \"privaten Viissen\" davon absehen dürfen, ein\nÜrmittlunssverfahren in Gang zu bringen (RGSt 70, 251. £,.\nEr war sich nach den Teststellungen des Tatrichters auch\nnicht darüber im Zweifel, dass er mit diesen An;elegenheiten dienstlich befasst war.\n\nDen Beschwerdeführer sind auch nicht nur \"vage Gerüchte\"\nzugetragen worden, wie die Revision meint. Vom Tatbestand\nder (versuchten) Lrpressung hat Tu» selbst den Angeklagten durch Bekanntgabe des Briefs der Trau Stin\n\"itteilung gemacht; der Beschwerdeführer hat Trau Stiegen»\nam 25. „ovember 1949 in seinem Dienstzimmer ausdrücklich -\nauf die Strafbarkeit ihrcs Vorgehens aufmerksam gemacht\nund damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nur ein\n\"vages Gerücht\" zum Gegenstand der Verhandlung machte. Im\nFalle der Abtreibung erstattete zwar der ?olizeiwachtmeister IQ den Angeklagten nur von einem ungehenden\n\"Gerücht\" dienstliche Meldung; jedoch hat das Landgericht\nohne Rechtsirrtum diese Wieldung mit dem vorhergegangenen\nSericht des Tip über den Brief der Frau Stil in\nBeziehung gesetzt; es hat festgestellt, dass dem AngeklagtenWdieser.: Bericht: sofort wieder zum Bewusstsein Zekommen ist, ais ihm die dienstliche ileldung vom Gerücht\nder Abtreibung erstattet wurde, und dass ihm die hinzu-\n\n-6\n\nkommende lleldung nunmehr den Verdacht der Abtreibung geredezu hat aufdrängen müssen, Im weiteren Verlauf wurde\ndieser Yerdackt dadurch verstärkt, dass dem Augeklagten\n\neuf Anfrage von dem Anwaltsbüro mitgeteilt wurde, Dr. Ze\nWEB solle die Abtreibung bei Frau Stifp vorgenommen\nhaben. Von heltlosen Gerüchten kann sonach nicht gesprochen werden. Es kann dehingestellt bieiben, unter\nwelchen Voraussetzungen ein Polizeibeanter einen Gerücht\nnachzugehen hat, falls zunächst keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen (vgl. LESt 70, 251 £; Ze IRR 1941, Nr 457),\nDer Angeklagte befand sich nach den klaren Feststellungen\ndes Landgerichts auch nicht im Irrtum über den bestehenden |\ndringenden Yatverdacht; die gegenteiligen Unterstellungen\nder Kevision stehen mit dem für das nevisionsgericht bindend festgestellten Sachverkalt nicht im ..inklang.\n\nDer Beschwerdeführer ist seiner dienstlichen Verp2lichtung zur Einleitung polizeilicher _ruittilungsverfahren nicht nachgekommen. Im Falle der (versuchten) Er- !\npressung hat er überhaupt nichts unternommen. Im Falle 1\nder Abtreibung hat er darüber hinaus wider sein besseres\nWissen dem ?olizeiwachtmeister IWW cıklürt, es scheine\nsich um \"dumme Redereien und eine Privatangcelegenheit\" zu\nhendein, und hat sogar’ die \\jeisung hinzugefügt:\" Wenn da\neiner kommt, nehmen wir uns nichts von an\", A\n\nDie Frage, ob es alsdann nach Aufdeckung der ütraftaten zu einer Verurteilung wegen (versuchter) ärpressung \"\nund wegen Abtreibung gekommen ist, kann auf sich beruhen.\nDi.e Bestrafung wegen Begünstigung im Amt kenn auch eintreten, venn in einem späteren Strafverfakren die Freisprechung des Begünstigten erfolgt ist (OLE Oldenburg\n128t 2 S 60 ff). üs begegnet keinen rechtlichen 3edenken,\ndass die Jesründung des angefochtenen Urteils darüber\nschweigt, ob und nit welchem ürfolg gegen Trau Stin\nein Strafverfahren wegen (versuchter) ürpressung anhängig\ngemacht worden ist. \"benso ist es auf den Tatbestand der\nBegünstigung in Amt ohne \\influss, dass das später gegen\n\nDr SB, rau Stimm une TEE eingeleitete\n\nSrmittlungsverfahren wegen Abtreibung auf Crund des »tralfreiheitsgesetzes von 31. Dezenber 1949 eingestellt worden ist.\n\nZu prüfen bleibt jedoch, ob etwa nach Lage des Falls\nden Zrless des Straffreiheitsgesetzes - ohne Tücksicht\nauf den späteren Ausgang der irmittlungsverfahren - ein\nunnitteibarer _influss auf den Tatbestand der Bezünstigung ii Amt zukommt dergestalt, dass von strafbaren Handlungen in dem hier massgebenden Zeitraum überhaupt nicht\ngesprochen werden kann. Diese Frage ist zu ver »neinens\nAllerdings ist, wie die Revision zutreffend geltend\nmacht, davon auszugehen, dass dem zur Mitwirkung bei der\nVerfolgung strafbarer lIandlungen berufenen Beamten eine\nsewisse Zeitspanne für seine Entschliesvung zugebilligt\nwerden muss, sofern im Unterlassen seines Vinschreitens\neine Begünstigung in Amt gefunden werden soll (2cSst 70,\n251, 254 £; 73, 294, 298; 74, 178, 181; RG HER 1941\nNr 457; 1942 ir 385; OLG Oldenburg HS St 2 5 60 2). Die\nversuchte) Irpressung hat hier ausser Betracht zu bleiben, da sie erst durch einen Brief vom 20. Tovember 1949\nbegangen wurde, sonach überhaupt nicht unter die Straffreiheit fiel. Die Abtreibung dagegen war bereits im Trüh-Jehr 1948 begangen worden; die Staatsanwaltschaft hat,\nwie erwähnt, das Verfahren später auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt. Von der bei Frau Stig>\nau? Veranlassung des TB erfolgten Abtreibung erhielt der Angeklagte am 23. Dezenber 1949 Kenntnis. Die\nZeitspanne bis zur Verkündung des Straffreiheitsgesetzes\nbelief sich sonach nur auf-wenige Tage. Jedoch scheidet\nnach Lage des Falls die ..öglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer etwa lediglich im Drange der Dienstgeschäfte zur alsbaldigen Einleitung eines polizeilichen\nSrmittlungsverfahrens wegen Abtreibung keine Zeit gefunden habe. Es hätte vorerst genügt, dem Tolizeiwachtmeister IB die iederlegung eines schriftlichen Berichts\nÜber das ihm zu Ohren gekommene Gerücht aufzutragen. Statt\ndessen hat der Beschwerdeführer das gemeldete Gerücht\n\n8 -\n\nwider sein besseres Wissen als \"dumme Rederei und Trivatangelegenheit\" hingestellt und sogar die Anweisung erteilt, nichts zu unternehmen, falls jemand deswegen vorspreche. Damit hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht,\ndass er aus unsachlichen Gründen die strafrechtliche\nAhndung der Abtreibung auf jeden Fall verhindern wollte.\n»r kann sich angesichts dieser besonderen Gestaltung des\nSachverhalts nicht darauf berufen, dass ihm eine längere\nFrist zur Entschliessung darüber, ob ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen sei, hätte zugebilligt werden\nmüssen. Er war nicht durch besondere Umstände am Einschreiten verhindert und euch nicht etwa nur unschlüssig, ob und\nwelche iiassnahmen zu ergreifen seien, sondern er war entschlossen, wegen seiner persönlichen Beziehungen zu Ta»\nGB una De. SED der Cerechtigkeit keinen freien Lauf\nzu lassen, und hat diesen lillen noch vor Verkündung des\nSÖtraffreiheitsgesetzes eindeutig nach eussen in ürccheinung treten lassen. - Is kommt folgendes hinzu: Einem Polizeibeamten steht die Yntschliessung über die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes - mindestens bei derartigen, mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe bedrohten Tatbeständen - überhaupt nicht zu. Die Entscheidung darüber,\nob keine höhere Strafe als sechs \\ionate Gefän:znis zu erwarten sei, war der Staatsanwaltschaft bezw. dem Gericht\n\nzu überlassen. Es war deshalb unerlässlich, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren in Gang zu bringen und sein\nÄrgebnis der Stautsanwaltschaft zuzuleiten.\n\ner Angeklagte hat sonach die Schuldigen, wie das\nLandgericht zuireffend angenommen hat, der im Gesetz vorgesehenen Strafe - mindestens vorübergehend - im Sinne des\n'§ 346 StGB entzogen. Der vorliegende Fall liegt anders, als\ndie vom Reichsgericht erörterten Fälle, in denen nur der\nTatbestand der versuchten Begünstigung im Amt gefunden\nworden ist, weil der Täter sich in Unkenntnis über einen\nbereits eingetretenen Straferlass befunden (RG Recht 192.\nNr 1243) bezw. irrtümlich eine strafbare Handlung angenommen hatte (RG HRR 1942 Nr 385).\n\nDer innere Tatbestand ist auch insoweit vom Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt worden. Der Angeklagte, der seit 1930 ununterbrochen im Tolizeidienst\nsteht, konnte sich über seine Verpflichtung, rmittlungsverfahren einzuleiten und das ärgebnis der Staautsanwaltschaft zuzuführen, nicht im Zweifel befinden. Er hat\nnach den Feststellungen des Landgerichts insoweit auch\nkeinen Zweifel gehabt; er wusste, dass TED und im\nweiteren Verlauf auch Dr. ZB; :it denen ihn\nfreundschaftliche Beziehungen verbanden, gegebenenfalls\ngerichtliche \\trafe wegen Abtreibung zu ervwarten hatten\nund wollte sie vor einen Strafverfahren wegen Abtreibung schützen. Im falle der (versuchten) \\rpressung war\nallerdings die Schonung der Frau Sti@WW nicht der Zndzweck seines Verhaltens, sondern nur ein iiittiel zum\nSchutz seiner beiden erwähnten Freunde. Ir leitete\ngegen Frau Stilpkein Verfahren ein, weil hierdurch\ndie Beziehungen zwischen TB und \"rau sti@B ans\nLicht gekommen wären und weil er dies seinen Freunde\nTED ersparen wollte. Diese besondere Gestaltung\ndes inneren Tatbestands steht der Anwendung des § 346\nStCB auf den irpressungsfall nicht entgegen, denn es\ngenügt nach dem Gesetz, dass der Täter wissentlich,\n\nd.h. mit bestimmtem Vorsatz, gehandelt hat; die auf den\nSrfolg gerichtete Absicht ist nicht erforderlich (RGSt\n73, 294, 297; OLG Oldenburg HE St 2, 60, 62).\n\nDass der Fall der persönlichen Freundschaft zwischen\ndem Tolizcibeanten und dem Beschuldigten dem Fall der\nstraflosen Selbstbegünstigung (vgl RGSt 31, 196; 70,\n\n251 £) nicht gleichgeachtet werden kann, bedarf keiner\nnäheren Darlegung.\n\nEEE STERSEHEER TER\n\nEEE EAU St\n\ner Ten\n\nshe ner antenne >\n\nA ar RE\n\ndar\nEN,\nx\n\nFan enetn rtant ern Mr\nKa; Pest: PC?\n\nent nat ann\n\na a Mg Te\n\nwei ee\n\nm.\n\nen\n\nu et ee\nN\n\n- 10 -\n\nDie Revision war nach alledem mit der aus § 473\nStPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nGroß \" Dr. Hörchner Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-15/4-str-293-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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