{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-01-04_4_StR_131_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-01-04","aktenzeichen":"4 StR 131/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"je\n\nden Kaufmann Kurt\n\nT\n\nJL\n2305 013\n\nı Namen des Volkos\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndort geboren em B 1201..\n\nwegen Betruges\n\nkat der A, Strafsensat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSilzunz v\n\non 15. Zai 1952, er der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Hörckner\nBundesrichter Dr. iingels\nBundesrichter Tr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der BEundesanwaltschaft,\nJustizangestellter we\nels Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\n‚uf die Rerision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 4. Januar 1951 mit\nden zugrunde liegerden Feststelluugen aufgehoben\nund die Sacke zu neuer Verhandlung und _ntscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmivtels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDO mi 1\n\n“ik ven.\na eh\n\nrat u\nbar\n\nTIL. 21WZ\n\nrum.\n\nPU CS TOR SUR WR. ESEL DET\n“men.\n\nTRrdUcher-.\n\nen‘\n\nee a,\n\nna\nERRLRE\n\nPuh 7 27\nFo Kr\n\npp\n\neier‘ -\n\nnn.\n\nm.\n\na;\npie\n\n.- ..\n\n2\ngründe:\n\nTer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges\nvervrteill worden, Seine Revision hal im Irzebnis Wrfolg-\n\nDie Verteidigung wendet sich vergeblich gegen dıe\nFeststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen\nder Ningebe der ungedeckten Schechs uns der ıreditgevihrung. »&s Lendgericht at seine Annahme in ellen ?Tällen\ndemit begründet, dass der Angeklagte nzch seiner Persunlichkeit keine wngedeckten Schecks in Zahlung gegeben\nheben würde. wenn die Lieferungen nick von der solor--\ntigen Zahlung abhängig gemacht worden wären, und dass\nes auch jeder Lebenserfahrung widerspräche, wenn üıe\ngesch£digten WLolkereien einem Ortsfremden una Unbekannten\nbaren In erhehlichen Yerte guf Kredit segeben hätten, Der\nAngeklagte habe seine ganze Redegewandtheit aufgeboten,\num die Liefer 'Irmen zur Annahme von Schecks an Steile\nder gewünschten Barzehlung zu veranlassen; durch sein\ngewanätes Auftreten und seine Fachkunde habe er den\nEindruck eines kreditwürdigen Geschäftsmannes erweckt\nund diesen „indruck noch dadurch verstärkt, dass er\nmit einem gut aussehenden Horch-Personenwagen vorgefahren\nsei. zr habe durch die Hingabe der Schecks bei den\nHolkereien -abgesehen von der Liolkerei ir Tu -\nbewusst den Irrtum erregt, dass er zehlungsfähig sei.\nund dass die Schecks eingelöst werden würden. In dem\nGlauben hieran seien ihm die \\Varen ausgehändigt worden.\n\n- 3.\n\n.. Re et\n\ny\n\nDr\n\nae A Fer!\n- Pi\n\na\n==\n\n„iur\n\n”\n..\n\nZ SR TAN\n\nann rer\n\nMus u 2 arımı\n\nx\nwere... 27}\n\nda\n\nEN\n\nI,\n\nRU:\n\nAR BN, IE\n\n-\nm\n\n_.n\n.y\n\nmer”\n\n3\n\nne Pant\n\n—\nu}\nER TERTTE ZERN\na\n1\n\nDiese aus dem Inbegri!T 3er Havpivarkendlung zaschürfie\nÜborreugung cs Leadgerichts, dis auch Aurel Aio Lebons-\n\nPr\n\nerfehrung gestützt wird, ist nit Rechtsgründen richt\nangzreifbar. Von dieser Grunilage aus bestanl für den\nTatrichter keine Verpflichtung, die Angestellten der\n‚1 Lieforfirmen als Zeugen darüber zu vernehmen, ob sic\n\naz\n\n2\n\n.... L\n\ndem Angeklagten die Taren auch ohne Hingabe vor Schechs\nausgehändigt haben „ürden. Ein dahingekender Beweisan--\ntrag is+% in der Heuptverbanälung nicht gestelit worden,\nDie übrigen Tatbestandsmeriunale des Betruges sind eben-Zalls rechtsirrtumsfrei festgestellt.\n\nDurchgreifende rechtlicha Bedenken bestehen jedoch\ngesen die Annahne seines Forssetzurgszusermenhanges zwischen den einzelnen Bevmsetällen, Hierzu ist nach der\nständigen llechtsprechung des Bundesgerichtehofs, der\nsich in dieser Frage den von Reichsgericht entwickelten\nGrundsätzen angeschlossen het, erforderlich, dess der\nTäter einen von vornherein ins Auge gefassten, bertimrien\nGesemterfolg, der mit dem wirtschaftlichen Zrdziel des\nverbrecherischen Vo.gehens nicht verwechselt “erden derf,\nrach und nach durch mehrere kinzelhenälungen verwirklichen will. Der allgemeine Entschluss, Fortgesetzt gegen\ndasselbe Strafgeseiz zu verstossen und zahlreiche Strafteten zu begehen, die nach Ort, Zeit und Ausführung\nnoch ungewiss sind, um mit dem Erlös der Beute einen bestimmten wirtschaftlicher ırfolg zu erreicten, genügt\nzur Begründung einer Fortsetzungstet nicht, {vr ein\nsolcher „illensentschluss ist aber den bisherigen Teststellungen zu entnehmen. Ter Angexlagte ging nech der\nÜberzeugung der Strafkemmer darauf aus, durch fortlaufende |\n\nur\n\nSER ER nr ae. u\n\nTu ern\n\n-Är\n\nare\nEEE LIE IR\n\na vermindern OnsBHBRNBRERREE EINE. oma nn RRRTETT ET TS\n\n.:\nPu\n\nTu.\npn :\nin un\n\nvan:\nwre\n\n.. Et . .\nug .\n\n)cL\n\nKreditbotrügeroien scinem Unternehmen möglichst schnell\n\n». einen solchen YWufang, Umsatz und Gewim. zu verschaffen,\n\n35 gr “in\n\nr\nK\n\n’\nai\nFe\nu\n.-\ncHe\n\ngern,\n\nTE Teen\n20.5 .\ntt nen, ®\n\nTun ven\nEu\n“\n\nh\nh\n\n.—mngumen\n“ .\n\ndass er zur Dereırigung seiner Schulden schreiten konnte,\nEin Betrug Zolgte aus dem anderen und war ein Schritt zu\ndem Zıele, das er sich gesctzt hatte, Vorzugsweise suchte\ner kleine, ländliche Holkereien auf, bei denen er voraussetzte, dass sis seinem betrügerischen. Geschäftsgebaren\ngeringeren Argwohn entgegenbringen würden, und deren\n\nBedenkan er durch sein Auftreten leichter zerstreuen mu\n\nkönnen zlaubte, Dieser Sachverhalt gestatiet nur den\nSchluss, dass der Angeklagte sich vorgenommen haette,\nzahlreiche selbständige, gleichartige 3etrügereien zu vegehen, deren Ausführung im einzelnen noch ungewiss war;\ner lässt aber nicht erkennen, dass jede neus \\Willensbe-\n\n tätigung nur die Fortsetzung der vorangegangenen war.\nIn einem solchen Falle ist für die Zusammenfassung zu einer\n\nFortsetzungstat kein Raum (RGSt 72, 211, 2135 'DJ 1939,\n521). Durch diesen Rechtsirrtum ist der Beschwerdeführer\nbenachteiligt, weil auf ihm möglicherweise die Nichtanwendung des Straffreiheltsgesetzes vom 31. Dezember 1949\nauf die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten\nberuht. zn\n\nDas Urteil muss hiernach aufgehoben und die Sache\nan das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird\nnunmehr gegebenenfalls darüber zu befinden haben, welche\nGesamtstrafe für dia vor dem Stichtag des Streaffreiheitsgesetzes liegenden Betrugsfälle verwirkt wäre (§ 4 Abs 4\nin Verbindung mit Abs 1 StrEG). Auch muss noch geklärt\nwerden, wann der Ingeklagte& üen Sicherungsübereignungs-\n\n‚97\n\nEn\n”\n\nun ntn Koran a Sc ae\nen A nn\n\nPr\nu\n.\n\nun\n\nSeeläle:\n\n4,\nel\n. 2\n\nvers\n„Ver.\nrun\n\n.\n. .\npen\nTe a re ag\ner oe se at ..\n\nv\n\n, Du 3 5 „.\n\nvertrog mit der ICE 011: r=izeno\nzeschlossen, und walche Erlilärmgen er ale\n, hinsich;lich der Übereignsten Yegenstinde a\n“ hat,\nGross Krunme Yörchner\n: Engels Hülle\n1.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-04/4-str-131-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-04/4-str-131-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.517423+00:00"}}