{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-01-02_4_StR_234_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-01-02","aktenzeichen":"4 StR 234/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 234/31 2290 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafseche gegen\nden Polizeiobermeister a.D. Willy 5 DB zus\n\nzB er. ®: se. an GEB 1909 in\nPr\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhet der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n‚in der Sitzung vom 7. Sepetmber 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\n3undesrichter Dr. Jagusch _\n- als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (> |\nj als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\nJustizangestellter 0]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom\n2. Januar 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil aufgehoben, soweit der Angeklagte\n\nwegen versuchten Betrugs verurteilt ist.\n\nIn diesem Umfange. wird das Verfahren auf\n\nKosten der Staatskasse eingestellt.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI. Die Tlevision der Staatsanwaltschaft rügt Veretzung des formellen und sachlichen Rechts. Sie ist\nnicht begründet. |\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte\nnach einer zwölfjührigen Dienstzeit als Obersekretär\nim Verweitungsdienst der Schutzpolizei tätig gewesen.\nWährend des ürieges leitete er einen Kraftwagenpark im.\nöstlichen Kriegsgebiet. Am 1. Mai 1937 wurde er iiitglied der \\;SDAPF, am 1. September 1942 der Allgemeinen .\nSS und im Jahre 1944 der VWaffen-SS. \\legen jlehrkraftzersetzung verurteilte ihn ein 5$- und Polizeigericht am\n17. Novenber 1944 zu 3 Jahren 6 lionaten Zuchthaus, die\nStrafe verbüsste er teilweise.\n\nIn Herbst 1947 bemühte er sich mit Erfoig um seine\nWiedereinsteliung im Polizeidienst. Seine Zinberufung\nerlolgte iz Januar 1948. Bei seinen Gesuch un iiederbescaäftigung verschwieg der Angeklagte \"sowohl in\nseinem Lebenslauf? wie auch in dem später ausgefüllten\nNragebogen seine Kitgliedschaften in ?artei und SE\",\nDas Landgericht hielt deshalb den äusseren Tatbestand\ndes Betrugs Zür nachgewiesen: das besondere Ve:trauensverhältnis, das durch die Übernehme in ein Beanienverhältinis begründet werde, verlange ein besonderes \\thos.\nDurch die unrichtigen Angaben über seine politische\nVerzangerheit habe Ger Angeklagte üle anstellende Behörde über seine ethische Haltung getäuscht. Auf diesen Irrtum sei die Vermögensverfügung zurückzuführen,\n\ndie in der Zinsteilung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Cehaltszahlung liege. Dadurch habe der\nAngeklag;e einen Vermögensvorteil erhalten, auf den\ner . keinen Anspruch habe. Dem könne nicht entgegengehalten werden, äurch die Leistungen des an sich fachlich vefähigten Angeklagten sei der Stast Tür seine-Genalt iszahlungen entschädigt; denn seine Persönlichkeit habe für das Beamtenverhältris die gleiche Bedeutung wie seine beruflichen Leistungen.\n\nDiese Ausführungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob eine Beirugshandlung festgestellt ist. Das\nLanägericht setzt, wenn es dem Angeklagten Gas Verschweigen seiner politischen Belastung zum Vorwurf\nmacht, vorsus, dass er zu deren \\!itteilung verpflichtet war. Ob diese Pfiicht für den \"Lebenslauf\" gegeben\n\n‘war, kann aus den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Sie besteng Zür den politischen Fregetogen, denn\ndessen Aussteller bestätigte mit seiner Unterschri?t\n\ndie Zichtigkeit und Vollständigkeit seiner schri2£tlichen Angaben. 3eäenklich ist aber die Fesisteilung\ndes Jrteils,..der fragebogen sei spä te Tr ausgezUllt worden. wurde er erst nach der „iedereinstellung\ndes Angeklagten ausgefüllt und zu den Personalakten\ngenommen, SO konnte. er auf die Sinshellung keinen zinluss gehabt haben.\n\nBedenken lassen sich auch gegen die Annahme des\nLanc.gerichts erkeben, durch die Handlungsweise des\n\nAngeklagten sei dem anstellenien Staute ein Schaden\nerwachsen. Das Reichsgericht hat allerdings den Ein-\n\n-4-\n\nsritt eines Vermögensschadens einer Anstellungsbenörde bejaht, wenn eine für die entsprechende Beamtenstelle vöilig untaugliche Person sich die Ginstellung\nzu erschleichen verstanden hatte (RGSt 65, 281, IWU\n1938, 2901). Die Rechtsiehre hat dieser Rechtsprechung\nnicht ungeteilt zugestimmt (iiethammer S 270, !iezger,\nStrB? 8 155, LK (Nagler) zu § 263 III bB’und 2 b nach\n>, dagegen Schönke § 263 VII 5 f, iaurach, Grundriss\ndes Strafreckts II S 51 und besonders eingehend Kohlrausch-Lange § 263’V 2). Aber selbst vom Boden dieser\nRechtsprechung aus erweist sich die Rechtsanwendung\ndes Landgerichts nicht als zweifelsfrei. Die Untauglichkeit der angestellten Person kann sich nach der\nreichsgerichtlichen Rechisprechung aus der mangelnden\nAUS- unä Yorbildung, auch aus sittlichen \\iakeln, eraeblicher YVorstrafen, schweren Dienstverfehlungen\n\nund sittiicher Verkommenheit des Anwärters ergeben.\nDiesen :iängeln kann aber die Zugehörigkeit zu einer\npolitischen Partei nit ihren Organisationen nicht ohne\nweiteres gleichgesetzt werden (OCH 2, 85 lässt die\nBeantwortung der Frase offen). Vie Tatsache, dass\nviele Beamten mit einer gleichen politischen Be-\n\n: leastung, wie sie der Angeklagte aufweist, ihren Dienst.\n\naufnehmen durften, widerlegt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von vornherein wegen\nseiner politischen Belastung für den Dienst in Ger\nPolizei nicht tragbar gewesen, obwohl er nach seiner\nunwiderlegien Darstellung mit Zuchthaus bestraft\n\nBahn\n\nSs—\n——\n\n-5-\n\nworden war, weil er sich geweigert hatte, bei der\n\"zrledigsung\" eines Ghetto mitzuwirken. Die von der\nRechtsprechung verlangte Prüfung, ob der Staat keine |\nvollwertige Cegenleistung für ie Auszahlung des Ge- . .\nhaltes und die Übernahme der Beamtenfürsorge erhalten hat, Aätte daher näherer Untersuchung beäurft,\nzumal der Angeklagte fachlich den an ihn gestellten\nAnforderungen sich gewachsen gezeigt Nate\n\nIndessen beäurfie es der Aufhebung des Urteils\nwegen dieser Mängel nicht, denn der Angeklagte ist\naus anderen. Gründen freigesprochen worden. Er ist\n\n. nicht dadurch beschwert, dass das fehlen des äusseren\n\nTatbestandes möglicherweise das gleiche Urgebnis hätte\nhaben müssen.\n\nZur Begründung des fFreispruches kai das Landgericht\nausgeführt, der Angeklagte habe sich innerlich so sehr\nvom „ationalsozieliszus gelöst, dass er gesleubt habe,\nseine früheren Mitgliedschaften bei den genannten Or-\n\ngenisationen seien darliver unwesentlich geworden, dass\ner also kein Unrecht begehe, wenn er sie nicht erwähne. '!\n=s sei ihm nicht zu widerlegen, dass er unter Giesen |\nUmständen angenommen nabe,: der Staat erhalte in ihm\nnicht einen alten „azibeamten, der unerwünscht sei\nund sich äurch das Verschweigen seiner Belastung die\nerneute Zinstellung ersckleiche, sondern einen Bean-\n\nten, der durch seine Baltung bereits zur Zeit des verlossenen GCeweltregimes bewiesen habe, dass er ein anständiger !!ensch sei und im Sinne eines demokratischen\nBeamten schon damals gehandelt habe, infolgedessen\n\n.\n\n-6-\ndem Staate willkommen sein könne.\n\nnicht den Denkgesetzen, wie die Revision behauptet.\n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Laundgericht der Zinlassung des Angeklagten Glauben geschenkt hat, der sich trotz formeller Zugehörigkeit\nzur NSDAP und SS für den Polizeidienst geeignet hielt,\n\n‚in der Überzeugung, er habe seine anstänäige @esinnung\n\nbereits zur Zeit des Naziregimes unter Beweis gestellt.\nDie 2evision meint zwar, die Tatsache des Verschweigens allein beweise zur Genüge, dass der Angeklagte\nie Beantwortung der Trage nach seiner Zugehörigkeit\nzu Partei und 5S als wichtig angesehen habe. Diese\nÜberlegung mag die Behauptung des Angeklagten widerlegen, er habe .die liitgliedschaften nicht als pedeutsem gehalten. Sie steht jedoch der Auffassung des\n\n: Lanägerichts nicht entgegen, der Angeklagte habe weder\n\nGas Bewusstsein gehabt, einen Schaden zuzufügen, noch\nGie Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\näntgegen der Meinung der Revision bestand für das\nLanägericht auch kein Anlass, durch Vernehmung eines\niiitgliedes des Polizeisenates der Stadt ED !estzu-.\nstellen, ob die Wiedereinstellung des Angeklagten bei\nKenntnis seiner politischen Belastung erfolgt wäre.\nDenn auch wenn diese Frage verneint worden wäre,\nhätte dies den vom Landgericht Zür nicht widerlegt\nerklärten guten Glauben des Angeklagten an ie Un-\n\nschädlichkeit unä Rechikmässigkeit seines Ilandelns\nnicht berühren können. Daher greift die !:üge der\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO nicht durch.\n\nDie Kevision der Staatsanwaltschaft karn somit\n‚keinen Zrfolg haben.\n\nII. Revision des Angeklagten\nsach den Ürteilsfeststellungen hat der Angeklagte vor dem 15. September 1949 bei dem Kreissonderkilfsausschuss der Stadt ED einen Antrag auf\nGewährung einer Haftentschädigung eingereicht und\ncabei die Trage nach seiner Zugehörigkeit zur \\SDAP\nund der S5 bewusst verneint. Der Antrag wurde im\nLaufe des Jahres 1950 abgelehnt. Der Angeklagte hatte\nzunächst äle gestellten Tragen der Wahräeit entsprechend beantwortet. Ais er aber darauf auimerksarı gemacht wurde, sein Antreg sei aussich;slos,\nwenn er lüitglied der iISDAP gewesen sei, verneinte er\nauf einem neuen Bogen ie gestellten Fragen.\n\nERS a Se Rn a ie\n\nRecktsirrtunsfrei hat das Landgericht dieses Verhaıten des Angeklagten ais Betrugsversuch gewürdigt.\nDurch die Täuschung des Hilfsausschusses über die\npolitische Vergangenheit des Angeklagten sollte ein\nIrrtum hervorgerufen und die Bewilligung einer intsckädizung ermözlicht werden, au? die der Angeklagte\nkeinen Rechtsanspruch hatte. Seine Einiassung, er habe\nals Verfolgter des Nazisystems seine früheren ilitgsileäschaften als unwesentlich betrachtet, hat das\nLanägericht mit der Begründung zurückgewiesen, auf\n\nSs mn\n\nGrund der erhaltenen Belehrung sei ihm bewusst gewesen, dass es ungeachtet seiner politischen Verfolgung auf seine früheren politischen Verbindungen\nwesentlich ankomme. Um die Abweisung des Gesuches zu\n\nvermeiden, habe der Angeklagte au? einem neuen For-\n\nmular die gefragten Tatsachen verschwiegen. Die Revision meint zwar, das Landgericht habe die Einlassung\ndes Angeklagten faisch verstanden, das Gespräch mit\nder ihn belehrenden Person habe einen völlig andern\nSinn.gehabt.i!it diesem Vorbringen kann die Revision\njedoch nicht gehört werden. Ls muss vielmehr von dem\nInhalt des Gespräches ausgegangen werden, den das\nLanägericht. seinem Urteil zugrunde gelöst hat.\n\nSs kann auch nicht darauf ankommen, ob ein Srlass zur Durckführung und ärgänzung der Zonenanweisung\nder \\iilitärregierung 2900/sec (Zon PI- (45) 20) die\n„Öglichkeit vorsieht, auch Zrüheren Parteimitgliedern\nEntschädigungen zu gewähren, wenn sie einen völligen\nGesinnungswecksel nachweisen können. Denn nach der\nVorstellung des Angeklagten war die intschädigungunur\nzu erreichen, wenn er die Zugehörigkeit zur NSDAP und\nSS verschwieg. ir suchte eine Entschädigung zu erhalten, ie ihm nach seiner Auffassung rechtlich nicht\nzukam. Seir Verhalten ist daher als Betrugsversuch\neuch denn su würdigen, wenn etwa die wahrheitsgemässe\nAngabe eine Tnierstützung nicht ausgeschiossen hätte.\n\nJegegen hat das Landgericht Öle Anwenäung des\nStrefifreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zu Unrecht abgelehnt. Der Angeklagte hat nach den Urteils-\n\nrer u nn ee\n\nee rin)\n\n__ Tr\n\n)\nI)\n!\n\nfeststellungen das Jaftentschädigungsgesuch vor dem\nStichtage dieses Gesetzes ausgefüllt und dem :!lilfsausschuss übergeben. Das Lanägericht hat trotzdem die\nAnwendung des Gesetzes abgelehnt, weil der Angeklagte\nden durch seine faiscken Angaben erregten Irrtum Soj.enge unterhalten habe, als der Antrag der Behörde\nzur Entscheidung vorgelegen habe. Da der Antrag aber\nerst in Laufe des Jakres 1950 abgelekr.t worden sei,\nhabe der Angeklagte über den Stichtag des Gesetzes\nhinaus den Irrtum aufrecht erhalten. Der Senat vermag\ndieser Auffassung nicht zu folgen. Das Verfahren war\neinzustellen, wenn die Tat vor dem 15. &eptember 1949\nbegangen war ($ i Strf@). Der vollendete Betrug ist\nallerdings nicht schon mit der Vorspiegelung falscher\nTatsachen begangen, sondern mit der Vernögensverfügung ER\ndes Cetäuschten. Bei einen Betrugsversuch ist der N.\ngesetzliche Tatbestand nicht voll verwirklicht. üs R:\nxann daher für die Trage, wann er begangen ist, nicht\ndarauf abgestellt werden, in weichen Zeitpunkve der &\ngesetzliche Tatbestand voil verwirklicht ist, sondern E\nnur darauf, in welchem Zeitpunkt die auf dieses Ziel I.\ngerichtete Tätigkeit des -äters abgeschlossen ist. Das\nist iern der Tall, wenn er alle Handlungen vorgenommen\nhat, die nach seiner Vorstellung vom Fortgang der von ihm\nangenommenen Entwicklung der Dinge den Srfolg ergeben\nsoilter. Der Angeiilagte hat nun mit der falschen Aus- =\nZüllung des Fragebogens und dessen Zinreichung bei der iA\nbewillizenden Behörde nach seiner Vorstellung alles |\ngetan, um einen Erfolg herbeizuführen. Damit hat er\n\nden Beirugsversuch begangen. Ss kommt mithin auf den\nTag der Täuschungshandlung an, der vor dem stichtage\ndes Gesetzes liegt (RGSt 42, 173). Das Landgericht hat\nnicht festgestellt, dass der Angeklagte noch weitere\nTäuschungshandlungen in der Folgezeit vorgenommen hat.\nDie Intscheidung des RG (St 72, 150) steht daher richt\nentgezen, denn in dem dort entscäaiedenen Falle hat der\nTäter seine Täuschungsversuche im Laufe eines Rechtsstreites ständig wiederhoit, so dass die Tat mit der.\nletzten Täusckung erst begangen war.\n\nDa das Landgericht keine höhere Strafe als 6 iionate\nGefängnis als verwirkt angesehen het, war das Verfahren\neinzustellen. Die Xosten beider Rechtszüge fallen insoweit der Stautskasse zur Last.\n\nDr, eier Engels Glanzmann\nar. Augustin Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-02/4-str-234-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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