{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1950-11-28_4_StR_24_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1950-11-28","aktenzeichen":"4 StR 24/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Beglaubiete Abschrift. 228 0 052\n\nIm Namen des Volkes!\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‚den Oberschrankenwärter Friedrich B Cm, geboren am\nGEB 1695 in Tun u\n\nwegen vers. Totschlags\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe\nin der Sitzung vom 28. November 1950, an der ‚teilgenommen\nhaben: u\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender, -\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hülle |\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. m .\nals Vertreter: der Bundesansaltsöhaft,\nJustizsekretär uw u\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nauf die Revision des Angeklagten für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in ‚Hildesbeim vom 27. März 1950 im\n\nStrafausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und d’e Sache in diesen Im-\n\nfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen. |\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGeründ:e :'\n\nDas Schwurgerickt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.\nDer Angeklagte setzte seiner Trau eine Tasse Kaffee vor,\nin den er Rattengift (Thallium-Sulfat) geschüttet hatte.\n\nDie shefrau merkte jedoch noch rechtzeitig, dass das Getränk vergiftet war, als sie es an den Mund #ührte.\n\n»\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte ‚Revision ein-+\ngelegt; er rügt Verletzung sachlichen Rechtes. Zwar hat\ner es verabsäumt, rechtzeitig einen Revisionsamtrag nach\n9% 344 Abs. 1 StPO. zu stellen. Da aber das nit dem Rechtsmittel verfolgte Ziel - erneute Verhandlung und Entschei-\n\ndung der Schuld- und der Straffrage in der Tatsacheninstanz - aus der Begründung erkennbar ist, erwachsen aus\ndieser Säumnis dem Angeklagten keine Rechtsnachteile. . E\n(RG. 56, 8. 225). | Bu “-\n\n, .]\n+\n.-“ H:\nMi dt\nr q, .n\nF or E\nBi\n\nDie Sachbeschwerde nötigt den Senat, die Rechtsanwendung durch das Schwurgericht in vollem Umfang nachguprüfen.\n\nDie Ausführungen der Revision zur Schuldfrage des\n§ 2l2 StGB. bewegen sich im wesentlichen auf tatsächlichem\nrebiet, so dass der Senat ihnen nicht nachgehen kann\n(§ 337 StPO.);. Insoweit ist lediglich zu bemerken, dass\n\nauch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach allgemeiner\n\nLebenserfahrung nur möglich sind, die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen vermögen; denn es gibt |\nkeine Norm dafür, welche Überzeugung der Richter bei 5\neinem bestimmten objektiven Bewei sergebnis haben müsse oder\ndürfe oder nicht haben dürfe. Deshalb konnte das Schwurgericht die Angaben über das Mi schungsverhältnie von\nKaffee und Gift (3/4 : 1/4), die der Angeklagte bei selner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen SB\ngemacht hatte, seiner tatsächlichen Feststellung zu\n\nGrunde legen, mochte er auch über die bei der Tat benutzte\nFlasche einem Irrtum unterlegen sein, als er die Tat bei\nder Polizei durch sine Vorführung anschaulich machte.\nAuch der Grundsatz, dass der Richter in Zweifelsfällen\n\nzu Gunsten des Angeklagten entscheiden solle, ist bei der\nürmittlung des Tatvorsatzes nicht verletzt. Ein in der Revieionsinstanz zu beachtender Verstoss gegen diesen Grundsats läge nur vor, wenn das Urteil erkennen lisese, dass das\nGericht von den latsachen, die der Schuldspruch nach dem Gesetz voraussetzt, -nicht dic volle Überzeugung ihrer Richtigkeit gewonnen hätte. Das Schwurgsricht hat aber aus der eigenen Derstollung des Angeklagten vor der Polizei ale Gewiss-\n\nheit erlangt, dass er seine Frau durch den vergifteten Kaffoe\n\n‚hat töten wollen, und ihn deshalb wegen. eines Versuches aus\n8% 212, 43 StGB. verurteilt. |\n\nDie Peststellungen des Schwurgorichte zur inneren Tatseite sind nicht unbedenklich. Bei der Erörterung der Krage,\nob dem Angeklagten die Rechtswohltat des § 51 Abe, 1 StGB.\noder die des § 51 Abs. 2 StGB. zu Gute zu halten sei, führt\ndas. Schwurgericht aus, indem es den gutachtlichen Ausführungen.\n- des Psychlaters folet:\n\n\"Ohne eine akute Geisteskrankheit oder auch. nur eine\n Bewusstseinstrübung im Augenblick der Tat bei dem Angeklagten feststellen zu können, ist der Sachverständige,\nNervenarzt Dr. med. Stan nach Untersuchung des Ange-\n| klagten. und. der näheren Tatumstände zu Gem Ergebnie ge-\n| kommen, dem Angeklagten den Schutz des $% 51 Abs. 2 zuzubilligen. Zwer hat .der Angeklagte auch nach Ansieht\nDr, StB Ss im Augenbli ck der Tat das Unrecht, welches\ner. beging, einsehen können. Er hat sich aber. durch.die\ndauernden Sticheleien seiner Ehefrau und die nervenzerrüttende. Überbelastung wit. Arbeit in einem Zustande so\nschwerer seelischer Niedergeschlagenheit befunden, dass\ner unter Hinzutritt seiner angeborenen Schwerfälligkeit\nund Einfalt keinen vernünftigen Ausweg. mehr fand und. sei-\n\nnen Willen seiner besseren Einsicht nicht. ‚mehr anpassen\nkonnte.\" | 5\n\nZunächst wird nicht deutlich, welche der drei ‘biologischen\nVoraussetzungen das Schwurgericht für die Anwendung des § 51\n\nStGB. hat bejaben wollen. Eine Bewusstseirisstörung, die ausnahmsweise auch durch einen hochgradigen Affekt ausgelöst sein\n\n-\n” |\nHei nn FREE Ei _ . = rau num a Te - Er [ - -\n| He en gr in PER ee, TG Be :\n\n.\nFF iu rule er rt tr Ka ti Mein ee\nFinal P ein ee nn N. 1m\nin r—\n\nE\n5 Br a Zr U pn -\na nm u Oo]. runde hier. Arm ©; rise\n\nkann (vgl. OGHSt. 3 S. i9) ‚ oder eine gel stige Erkrankung\n\ndes Angeklagten zur Tatzeit hat es ausdrücklich verneint.\nDanach kann vermutet werden, dass es den seelischen Ausnahmezustard des Angeklagten als Geistesschwäche im Sinne des\nGesetzes gewertet hat. Dagegen würden keine rechtlichen Bedenken bestehen; die Geistesschwäche unterscheidet sich nur\ndem Grade. nach von den \"krankhaften Störungen\" und kann ''\nsowohl auf die Verstandestätigkeit wie das Willens- Gefühls-\n\noder Triebleben wirken (RG. 73 S. 121). Eine eindeutige |\nFeststellung in dieser Richtung fehlt jedoch; sie wäre \"aber\nunerlässlich gewesen, weil das Gesetz die Rechtswohltat des\n\n§ 51 StGB. in beiden Absätzen von einem der genannten Be=\nfunde ‚abhängig macht. Jedoch wird der Angeklagte durch diese\n\nSäumnis nicht beschwert.\n\nSodann stellt das Schwurgericht' fest, dass jener Zustand des Angeklagten sein Vermögen, das Unrecht, das er\nbeging,’ einzusehen, nicht beeinträchtigt habe. Dann aber\n‚scheint cs bei wörtlicher Auslezung des Urteils im nächsten\nBatz zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Täter wegen: seiner\nseelischen Niedergeschlagenheit in Verbindung mit seiner\nangeborenen Schwerfälligkeit und seiner Einfalt den Anreiz\n\nzur lat und die ihr entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen\n\nnicht mehr gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss. zu bilden vermocht hätte. Wäre es die wirkliche\nÜberzeugung des. Schwurgerichts gewesen, dass der:plützliche\nDurchbruch der gestauten Afiekte das Willensvermögen des\nAngeklagten völlig ausgeschaltet hätte, dann lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. vor und der Angeklagte\nbätte: bei Annahme einer Geistesschwäche freigesprochen werden müssen. War dagegen diese Seite seines Seelenlebens nur\n_ erheblich beeinträchtigt, jedoch nicht ausgeschaltet, (§ 51\nAbs. 2 SteB), dann konnte der Angeklagte strafrechtlich zur\n\nVerantwortung gezogen werden.\n\nDer Urteilszusammenhang lässt jedoch erkennen, dass das\nSchwurgericht nur eine erhebliche. Verminderung des Willensvermögens hat anzehmen wollen; dafür spricht besonders der:\nan anderer Stelle des Urteils verwandte Ausdruck \"Gewissens-\n\nauseinandersetzung\", der mit genügender Sicherheit darauf\nhindeutet, dass der Angeklagte noch fähig war, Anreiz und\n_ Hemmungen gegeneinander abzuwägen, dass aber in diesen\nKanpf \"sein besseres Selbst unterlag\". Der Senat frägt.\n\n. daber keine Bedenken, die Urteilsgründe, die wie jede\n‚sprachliche Äusserung der Auslegung fähig und hier auch\n\nbedürftig sind, nur im Sinze einer für erwiesen srachteten\n\nerheblichen „Verminderung des Willensvermögens auszulegen\n(§ 51 Abs, 2 StGB.).\n\nIm übrigen lässt die Nachprüfung des Schuldspruchs\nkeine Fehler erkennen, die dem Angeklagten zum Nachteil.\ngereicht hätten; insoweit war seine Revision zu verwerfTen.\n\nBedenken bestehen jedoch im Strafausspruch; denn das\nSchwurgericht hat den Strafmilderungsgrund der Zornesreizung.im Sinne des § 213 StGB. verkamnt.\n\nEs wird daher erneut zu prüfen haben, ob nicht der\n\nAngeklagte ohne eigens Schuld durch eine ihm widerfahrene\ndich e Beleidigung von seiner Frau zum Zorne ‚gaereigt und hier.\nnn der’ Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Der latrichter hat die zeitliche Voraussetzung \"auf der Stelle\" mit\n. dem Einwels verneint, der Angeklagte sei erst noch in den\nKeller ‘gegangen und habe dort Vorbereitungen getroffen,\nehe er seiner Frau den Kaffee vorsetzte. Das Schwurgericht\nstellt jedoch selbst fest,:dass der Angeklagte durch die\nbeleidigende Bemerkung seiner Frau \"in innere Wut\" geraten\nsei, ohne länge zu überlegen, zum Rattengift gegriffen,\n\"in seiner Wut\" keinen Augenblick überlegt habe, welche\nDosis Gift zur Durchführung seines Tötungsvorsatses erforderlich sei, und \"mit vor Erregung zitternden Händen\" eine\neewisse Menge Gift in den Kaffee gegossen habe. Danach hat\nanscheinend der durch die unverschuldete Beleidigung hervorgerufene Erregungszustand beim Angeklagten den Entschluss\nzur Tat ausgelöst und bei der Ausführung auch noch obgewaltet;, Voraussetzung für die Strafermässigung ist aber keidass nat der Beleidigung unmittelbar folge, ein gewisser zeitlicher Zwischenraum steht der Anwendung des.\n§ 21% St@B. nicht entgegen (RG. 69, S. 314). Das Schwurhope zwar die mildernden Umstände des § 213 StGB.\n\n— . - pr —\nnn ee m nn um mr gm\n\nals vorliegend erachtet und deshalb auf Gefängnis erkannt;\nes könnte Jedoch für die Bemessung der Strafhöhe von Bedeutung sein, wenn der erste Fall’ oder gar beide Yälle\ndes § 213 StGB. vorlägen. Der Strafausspruch war daher\nmit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Das Schwurgericht wird Gelegenheit haben, zugleich\ndie. biologischen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB.\n\nin der neuen Hauptverhandlung mit dem Sachverständigen zu\n.erörtern; dieser hatte sich in seinem schriftlichen Gutachten für Geistesschwäche entschieden.\n\n| za den weiteren Angriffen der Verteidigung auf die\n-Strafzumessung sei bemerkt:\n\nDie Strafzumessung ist eine Aufgabe. tatrichterlicher\n\n Ermessensfreiheit. Auf die Sachbeschwerde kann der Revi=\n\nsionsrichter lediglich prüfen, ob dem Tatrichter bei\n„seinen Zumessungserwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen\nist; solche sind jedoch nicht ersichtlich. Die Strafe kann\nauch nicht als übermässig hoch im Sinne des Gesetzes der\nfilitärregierungen Nr. 1 Art. IV Nr. 8 angesehen werden;\nsie steht in keinem unerträglichen Miesverhältnis zur\nSchuld des Angeklagten und der Gefährlichkeit seiner Tat.\nDer Senat kann nicht nachprüfen, ob die Strafe mehr oder\nweniger niedriger hätte sein müssen, sondern nur, ob das\n\nm\n- m - = .\n1 + ” Ps - 1} - - “ pi ” - ni r a u . \"\n\" . . . .-. v. - ! - FW “\n. . , . - .; - ‚rn 1 a Fl “ . Ir - - - = - u 7:5 nu mul, + „=. Tg: er u te ja Aue m\nN u - . . ug . PL 3 _ . . „ “ - TER u... [n . r ee “Her „— u ii rl —, 1. - — c b .- Fe) B +, 4 4 = [7 u Lu .\na ae a era © aD Age ein — EZ Sa 3 ED ani 2 ap Zn sn allen niet na > oc made in eig; a 2 Fa ee an run\n.. kun en gu nn ir .-. 'F de Fr = nn . . . ir m he rn, + . .. ur Bi. \". ar u -. . - ” . beide rt m 2, g-\n- i r “ - DERr:,F\n\n„re Mer .r.E ae. Bi\n\n. . = -\nrF ak Le HE JE I ' ak\n. - „art : za\n\nWn \"no BE. u va\nPe A Ve: \"\num... - UT er Er a\nx - -\n\n- 7.\n\n‚Schwurgericht die Grenze zulässigen Strafens überschrit.-.\n\n.... ten hat, wie die Revision anzunehmen scheint. Das ist jJe-\n\ndoch zu verneinen,\n\ngez. Dr,.Kirchner gez, Dr.Geier gez. Werner\nBez. Dr .Hülle gez. Dr.Busoh\n\nFoslaubigt:\n\nVhcre ur\nJustiz tere\n\nBundesgerichtshofs\n\nee el. it An u = = rm Le]\nm .r .\n\nri Tr\n\na a SEN ET","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-11-28/4-str-24-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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