{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1950-10-30_4_StR_26_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-04-19","aktenzeichen":"4 StR 26/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für des Wechschlagewerk!\n‚Tür die Autliche Sammlung!\n\nen vom 31. Juni. 19 951\n\nne\n\nIn Namen des Volkes\n\nDUDEN EEE NEE GEL ET Pau Pau Bee ee Sr er See naT nn mE Zu nu\n\nIn der Strafsache\n\nden locchinenschlosser Julius 7 EEE aus\n\nEB, zchoren zrı EB 1903 ir Tem:\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 4. Straisenat des Dundesgerichts ;hofs in der\nSitzung von 21. Juni 1951, an der teilzenomuen habens\n\nBenz‘ spräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nEundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. zngels\nSundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Jagusch\neis beisitzende Nichter,\nAntsgerichtsret m\n\nals Vertreter der Bundescnweltschaft,\n\nJustizengestellter uw u Be\nals Urkundsbesuter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\n.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das.\n‘Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Oktober 1950 mit, ‚den ihm zugrunde liegenden\n\nFesis tellungen : aufge hoben und die Sache zur\n\nenderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, en\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, der im Verlauf von dreieinhalb:., Stunden drei Tleschen Schnaps und weitere &lkoholische Geträ inke zu sich genomnen hatte, schlug\n\nmit \"einen in ein Wolltuch gerickelten Ziegelstein\n| in zum die Scheibe eines zuf einer Strasse parken-\n\nu den Kraftvagens ein und entwendete aus ihn eine Aktentzsche. Des Landgericht hat ihn wegen Volltrunkenheit verurteilt, inden es festgestellt hat, dass er\nentweder einen schweren Diebstehl im Zustende verminderter Zurechnungsfähigkeit (85 243 Wr 4, 51 Abs 2\nGE) begangen oder sich eines fehrlässigen Vergehens\ngegen § 330 a StGB schuldig gemacht hat, Sichere Teststellungen derüber, ob der Ingeklaste zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig gewesen ist,\nhat das Landgericht - im Anschluss an das hierüber\neingeholte Sa ‚chverständigengutac hten - nicht treffen u\nkönnen geglaubt, Die auf die Verletzung sechlichen\nRechts sestützte Revision des ngeklasten ist begründet,\n\nGegen die. Vehlfeststellung best sehen na\nfende Bedenken. ee\n\nwährend der Geltung des § 2.b StB in der! Ta a\nsung des Gesetzes von 28; Juni 1935 (Re21 I 839), der\n‚ahlweise Tatf eststellungen un eingeschränk t gestatt sete\nver Cie Zuläs sigkeit einer We ehlfeststellung zwischen u\n. einen Vergehen nach § 330 a StGB und der möglicherweise im Rausch begengenen, mit Strafe bedrohten Hendlung\n\nenerkannt (RGSt 70, 42, 85, 87, 326). Mit der Aufhebung dieser Vorschrift Gurch das Kontrollratsgesetz Nr 11 sind Wahlfeststellungen zwer nicht all-\n‚gemein unzulässig geworden; es fehlt vielmehr nur.\neine gesetzliche Regelung, wie schon vor den ürlass.des Gesetzes von 25. Juni 1935. Der Gesetzgeber der Strefprozes sordnung het die Entscheidung.\nder Frage, wie weit Verurteilungen auf Grund wehlweiser Feststellungen rechtlich möglich sind, der\ntechtslehre und Rechtsprechung überlassen (vgl BCH\nUrt vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51 -). Der erkennende Senat hält an den von Reichsgericht zur\nVWehrung der Sicherheit der Urteilsfindung und der\n Gerechti gkeit der Urteilswirkung entwickelten, zu- N\nletzt in dem Beschlusse der ‚vereinigten Strafsenate von 2. lei 1934 (Rest 68, 237) eufrecht erhaltenen Grundsätzen fest, wonach va hifeststellungen\n- unbeschadet der Zulassung einer Verurteilung we\n‚gen \"Diebstahls oder Hehlerei\"' - grundsätzlich unzulässig sind, wenn verschiedene gesetzliche Tatbe- .\nstände in Fre ‚ge stehen, die sich tatsächlich und wi\n\nre chtlich so unterscheiden, dass sie einander aus-\n\nschliessen.iund sittlich abweichend zu beurteilen\n\nsind (vgl Niethamner DRZ 1946, 11). Eine weitergehende Zulassung von “ahlfes ststellungen widerspricht.\n‚den rechtssteatlichen er undgeden ken des deuts chen\n\nDen\n\nStrafver rfehr ensrechts, welches die Findung eines be-\n\nstinnten Schulds pruchs zum Ziele hat, der den sa ch- Dar\n\n-A-\n\n-4L-\n\nlichen Strafrecht entspricht, das nur scharf voneinander abgegrenzte Straftatbestände kennt. Dies\nist das Ergebnis einer len;en, rech 4sgeschicht wlichen Entwicklung und ist in den Verfchrensvorschrif-\n‚ten über den notwendigen Inhalt der Anklageschrift\nund der Urteilsbegründung deutlich zum Ausdruck gekommen (§§ 200, 267 StPO).\n\nDer Tatbestand des § 330 a StGB ist gescherzen\nworden, um die infolge der Straflosigkeit der Bu\nGrund: eines \"Rhuschzustandes Zurechnungsunfähigen\nentstandene Lücle des Strafrechts zu schliessen und\ndie der Allgemeinheit und dem Einzelnen durch den\nRauschmittelmis sbrauch drohenden Gefahren zu bekänpfen (Amtl. Begründung zum Gevohnheitsverbrecher-Gesetz vom 24. Kovember 1933 - ReBl I 955 - im DRänz\n\n'1933, 277). Die Strafdrohung schützt also die Ge-\n\n‚sentheit der Recht ssgzüter, nicht ein einzelnes, be-\n‚stimntes I Rechtsgut, wie die in dauschzustend verletzte Korn. Die im Zustande der Zurechnungsunfä-\n\n‚higkeit begangene, en sich mit Strafe bedrohte Band-\n\nlung ist im Rahmen des § 330 & StGB nur eine Bedin-\n„gung der. Strafbarkeit und bildet einen Teil der ab--\nzuurteilenden Tat. Zu einer selbständig ‚en strefbaren. |\n_ Hendlung wird sie \"ber, wenn der Reuschnittelniss- “\nbrauch nicht die volle Zurechnungs sunfä Khigkeit, ‚sonern. nur die verminderte Zurechnungsfähigkeit des.\nTäters zur Solge hat, oder wenn die Zurechnungs sunfähigkeit nicht allein durch den Rausch verursacht\n\n| 5\n® B\n\nv\n\nist. Darin zeigt sich, dass das Vergchen des § 3302\nStGB von allen anderen Straftetbeständen tatsächlich\nund rechtlich verschieden ist, Sein Unrechtsgehalt\nwird durch die schuldhafte Herbeiführung des die freie\nWillensbestimmung ausschliessenden und dadurch gemeingefährlichen Zustandes bestimmt, während er von\nder mehr oder minder schweren Bewertung der die Strafbarkeit bedingenden Tat nicht berührt wird. Die im.\n§ 350 a Abs 2 und 3 StGB bestimmten Strafgrenzen sind\nfür die Beurteilung der Verfehlung bedeutungslos, sie.\nfolgen aus der Natur der im Rausch verübten Handlung\nals 8 Strafbarkeitsbedingung. Der erkennende Senat er-\n\nachtet deshalb zit der herrschenden Lehre den Reusch-\n\nmittelmissbra uch und die Rauschtat auch für psycho-.\nlogisch und rechtsethisch nicht vergleichbar (vgl\nLeipzKon 6/7. Zufl § 330 a Anm 12; Schönke 5. Aufl\n$.330-a Anm VI, § 2 b Anm II 55 Kohlrausch-Lange\n39,/40, Aufl § 330 a nn VII, VIII 2)» Eine Wehlfestst sellung zwischen einen Vergehen nach § 350 a\nste3 und, wie vorliegend, einen infolge schuldhaft -\nübernässigen. Alkoholgenusses im Zustend. der. verninderten Zurechnungsfähigkeit begangenen, ‚schweren Diebstahl ist demnach unzulässige Das.an sich durchaus\nberechtigte: Bedürfnis nach. einer lückenlosen Verbrechensbekänpfung muss hinter‘ dem rechtssteatlichen |\nGrundsatz zurückt treten, dass. eine Strafe, die\ngelten und sühnen soll, nur auf Grund ei\nZinzelheiten bestimnten Sohuldfeststeli\n\nBeieitvning st, Reohtswahrheit und Nechtekler\n\nVerurteilung ist hiernech aufzuheben.\n\nNach der Urteilsbegründung ist es möglich, daß.\ndes Lendgericht über den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit geirrt hat. Das Urteil führt in dieser\nHinsicht us, für die Zurechnung sunfähigkeit spreche die Henge des genossenen Alkohols wie auch die\n\nat selbst. Wenn der Angeklagte. einige Einsicht besessen hätte. so hätte er sich sagen müssen, dass.\ndas Zinschla sen einer Scheibe auf einer gut beleuchteten und auch zur Zeit der Tat noch‘ belebten Heuptstrasse nicht unbemerkt gesch hehen konnte und somit\nder Diebstahl keine Aussicht auf blei benden Erfolg\nhatte, Anderers seits könne die Tetsache, dass er die\nPat mit einem eingewickelt en Ziegelstein 'ausführte,\n\ndarauf ‚schliessen lassen, dass noch. einige Überle-\n\ngung bei ihn vorhanden WEL. Dies Erwä gungen legen. “\n‚die Vermutung nehe, dass das tänagersäkt von der\n\" Annahine Ausgegangen sei, Zurechnungs sunfähig gkeit, sei\n\n‚ einer: ‚sinnlosen. Trunkenheit b gleächzusetzen. Das wä-\n\nre rechtsirrig. Zin Mätigwerden im Zust tande sinnloser Trunkenheit ohne bestimnte Vorstellungen ist\nkein, Willensakt, mithin aı ch keine Handlung im. Sin-\n\n‚ne des § 350 a StGB und könnte die Strafberkeit\n\n7.0\n\nDeshalb\nmuss der innere Tatbestand der Rauschtat stets nit-\n\nnach dieser Bestimmung nicht herbeiführen.\n\nberücksichtigt werden. Wem die für die strafrechtliche Natur der Rauschtat wesentlichen inneren Tatbestendsmerlmale nicht Bewusstseinsinhalt des Täters.\ngeworden und deshalb für seinen natürlichen Willen\nnicht mitbestimmend gewesen sind, so ist keine mit\nStrefe bedrohte Handlung begangen und auch die Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt (RGSt 69, 189, 191;\n73; 177, 180). el\n\nDie Ur teilsausführungen lassen ferner nicht\nerkennen, dass Gas Lendgericht alle ihn zur Verfügung s tehenden Brkenntnisquellen erschöpft hat,\n\num zu einer s sicheren Beurteilung des Geisteszusten-\n‚des ‘des Angeklagten zu gelangen, vozu es nach N 244\nAbs 2 StGB verpflichtet wer. Es 1ä st vor allen\n\n‚Feststellungen darüber vermissen, in welcher Veise. in welchen Zeitpunkte und in welchen Zustande\nder ingekleste in den Besitz der Wolldecke und des u\n\n„Ziegelsteins. gekommen. ist, mit denen er die Tat ausge führt hat, wo- er sich nach den Verlassen ‚der da 25t- “\nee wirtsch& ‚ft an der PAD Brücke bis. zur ns\nZeit der Tet aufgehalten, und was erin dieser Leit\ngeten hat. Nach den festgestellten Sachverhalt ist\ner schon gegen 22.00 Uhr mit seinem Freund in einer\nin der” TE Strasse, also in der Hühe des\nTatorts, gelegenen Wirtschaft eingekehrt und hat.\ncort ein Glas Öier getrunken, Dann hat er sich in\n\n-8-\n\nnr 8 [3\n\nRichtung netz entfernt, vährend sein Treundsich nach Hause begeben hat und: dort schon um 22, 30\n‚Uhr eingetroffen ist. Es ist &lso noch zu klären,\n\nwie der Angeklagte sich gegen 22 Uhr in der Gast-\n\nwirts ‚haft betragen, und wo und wie er die Zeit\nvon etwa 22,15 oder 22,30 Uhr bis 23.30 Uhr zugebracht hat. Wenn dies festgestellt werden kann,\nlassen sich möglicherweise mehr Anhaltspunkte dafür gewinnen, in welchen Geisteszustend sich der\nngeklagte zur Zeit der Tat befunden hat, Zur restlosen Aufklärung wird auch die Vernehmung des Polizeibesmten über den Zindruck des, Ang geklagten, und\ndie Art, wie er seine Angaben bei der an die Tat a\nenschliessenden polizeilichen Vernehmung gemacht\nhat, dienlich sein. Zur Neachholung der hiernach noch\nnotwendigen Aufklärung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen., | |\n\nDr. Eroß .. Krumne . Engels 4\n\nDie Bundesrichter Dr, Augustin\nund Dr. Jagusch sind infolge\nUrlaubs ortsabwesend und: deshalb an der Unterschriftsleistung\n‘verhindert,\n\nDr. Groß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-19/4-str-26-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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