{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1950-10-02_4_StR_63_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1950-10-02","aktenzeichen":"4 StR 63/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"=\n\nBi ee\n\n.\nz\n\n\"Im Namen. .des Volkes\n\nin der Straisache gegen\n\ndie khefrau T GEEEEEEE ; Anna, geb. 5\naus com, geboren am mu 1903 in\n\negen Abtreibung\n\nhat der 4. Strafs enat des Bundesgeri chtchofs in der.\nSitzung von 19. April 1951; en der teile ‚enonmen he ‚ben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross.\nals Vorsitzender, |\n\nBundesrichter Dr. Hille\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. dagusclh\n\nBundesrichter : Dr. Kleinewefers\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat. En —\nals Vertreter (der Bundesanwaltschaft, .\n\nJust izossistent m en\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n&\n\na Er\nfür echt erkannt; Er 0\n\nAuf die Revision der Angeklagten Anna Te\nwird das Urteil des Landgerichts in zennover\nvom 2. Oktober 1950, wie folgt, geändert\n\n1.) Das Verfahren wird auf kosten der Landeskasse eingestellt, soweit die ängeklagte wegen versuchter Abi sreib ng - Tatzeit: Mürz 1949\nverurteilt ist. = Dur |\n\n2.) Die Angeklagte ist einer vers suchten Abtreibung und eines Vergehens nach 8 218 Abs 4\n3t43 schuläig.\n\nder Anger lagten bei ihrer polizeilichen Ver rnehmung als\n\n- 2.\n\n3.) Die Gesamtstra ‚fe wird aufgehoben und die\n\n. Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen, das auch über die gesamten Kosten\n\ndes Verfahrens zu entscheiden hat, soweit\n\nes nicht, ‚eingestellt ist.\n\nIm übrigen vird die Revision verworfen:\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte, wegen versuch\nter Abtreibung in 2 F& ‚Llen und wegen Abgabe eines zur:\nAbtreibung. geeigneten Gegenstandes an eine schwangere.\nFrau zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 Monaten\n- ‚gebild det aus drei Einzelstra ‚fen: von 5 + 5 + 2 Mona\nten - verurteilt. Die Kevision der Angeklagten rügt\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts. ‚Sie ist |\n\nBa\n\nteilweise ‚begründet.\n\n1.) Die Revision beanstandet, das Urteil sei aut Vorgänge gestützt, die nicht Gegenstand der Ha zuptverhand-Tung gew sen. seien. Das Landgericht habe die! Angaben\n\nGeständnis gewürdigt und sie zur Grundlage des Urteils\ngemacht, trotzdem die ang geklagte in der Hauptverhandlung alle Verfehlung sen in Abrede gestellt habe;\n\nEr\n\nAuch wenn die Angeklagte : in der Hauptverhandlung\nihre in früheren Vernehmungen zugestandenen. Verfehlungen bestritten hat, war der latrichter' dadurch nicht\n\ndaran gehindert, in freier Beweiswürdigung zu der Über-\n\nZeugung zu gelangen, dass nur ihre früheren Angaben\nder Wa ıkrheit entsprächen und vollen Glauben verdienten. Dass das Landgericht sich seine Über rzeugung unter Verletzung der Vorschriften der Prozessordnung\n(insbes. des § 250 S+P0) gebildet hätte, trägt die\nRevision nicht vor. Dieser Sachlage gegehüber ist\nihrer Rüge nicht einwandfrei zu entnehnen, inwiefern\nsich das Urteil auf Vorgänge stütze, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung ‚gewesen. ‘seien. Die entsprechenden Tatsachen vorzutragen ist die Revision aber\nverpflichtet. Ohne ihre Angabe ist das Revisionsgericht nicht in der, Lage, den Vorwurf, es lägen Verfahrensmäng ‚el vor, auf seine Bei -ichtigung nachzuprüfen. Eine im Sinhe des § 344 Abs 2 StPO unsubstantijert erhobene Verfa hrensrüge ‚macht die Revision in-\n\nsoweit unzulässig:\n\n§ 2.) Diese macht den Landgericht ferner zum Vorwurf,\n\nes habe es. unterla sgen, zu untersuchen, welche, Gründe\ndie Angeklagte seinerzeit zu ihren Angaben vor der |\nPolizei. vera anlasst hätten. Diese aufma ngelnde Sachauf-Klärung. (g 155 Abs: 2, 244 Abs 2 5 :P0). abzielende Rüge geht indessen gleichfalls i fehl. Upteilsgründe und |\nSitzungsniederschrift ergeben nicht, dass. die\"äng u\n\nklagte. ihre in der Revision neu gegebene Dars\nTun;\n\nüber diese Gründe ‚schon in der Hauptverha: de\nbra acht hat. Das Urteil weist ih Gegenteil dara\ndass die Angeklagte keinen Grund dafür angegeben hat,\ndass sie sich bei ihrer polizeilichen, Vernehmung etwa\n\nPaz u nn m \\ un\n\nzu Unrecht belastet habe; ein solcher Grund sei auch\nnicht ersichtlich. Hat sich somit die Angeklagte in\nder Hauptverhandlung über die Gründe ihres Verhaltens\nbei der polizeilichen Vernehmung richt geäussert, so:\nbestand auch kein Anlass für da ‚Ss Landgericht, in dieser Richtung weitere sachforschungen ZU halten. Überdies ist Polizeimeister SEE: vor dem die Angeklagte ihre Verfehlungen eingeräunt het, als Zeuge\ngehört worden. E3 war ihr deshalb möglich, den deugen Fragen vorlegen und sie beantworten zu lassen,\ndie sich auf die Beweggründe ihres Geständnis ses beapeen: Sie hä itte ‚daher die von ihr jetzt geforderte\n\nsächlichen Vorbringen nicht gehört werden\n\n3.) Die sachliche Nachpri rüfung der Urteilsgründe 18\nkeinen Rschbaiseiun. erks ennen, soweit die äusseren |\nund. Inneren Tatbestandsn erkmale der Straftaten gegen:\n23 218 Abs 3 3 und 4 Steg als gegeben angenom men wurden.\n‚Die Ingeklagte hat nach ‚den Urt eilsfestst tellungen. in:\nzwei, Fällen vorsätzlich bei der damaligen \\ Ni tangeklag\n\nzum Zwecke der Pötung der \"Leibesfrucht\n\n‚geeig neten Evatee s ‚einen Bingritt ge-\n\ns befindet sich zit dieser echtaanuehdung 3 im ‚ Zinklan\n\nsieh, das. Le endgericht zur Stütze seiner Kechtsauffassung\nberuft, bezieht sich nach seinem Wortlaut auf bei Er-\n\n\"mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts,\n{vel RG 34, 217). Schliesslich hat das Landgericht,\nauch in ausreichenden asse den Tatbestand: des § 218\nAbs 4 StGB Lestgestellt. Danach hat die Angeklagte\nim April 1950 die von ihr zu Abt treibungszwecken benutz- .\nte Spritze einer ihr unbekannten. schwangeren Frau, die |\n‚damit an sich selbst eine Abtreibung vornehmen wollte,\n\nzum Preise von 3; 75 Di verkauft.\n\n4.) Da. das Landgericht für den ersten, im Yärz 1949\nbegangenen Abtreibung ‚sversuch eine. Gefängnisstrafe von\n5 zKonaten als schuldangemessene Strafe ausgeworien hat,\nwar €8 gend iss § 3 des Bundesstraffreiheitsges etzes vom\n31. Dezember 1949 : gehalten, das Verfahren insoweit .\neinzustellen. Die Genährung von Straffreiheit führte.\nein von Amts wegen zu beachtendes Vert srvenshindernis®\nherbei, Gas die Einstellung des Verfahrens zur Polge\n| ‚haben musste. Dann konnte aber das In: andgericht ale.\nerlassene Strafe bei der Gesamtstrafe nbildung nicht,\n\nmehr berücksich tigen, die, Gesamtstrafe.\nnur aus den für die beiden ‚anderen Verfe ngs\n\ngeworfenen Strafen zu bilden. § 4. Kos 3 ‚StrF\n\nlass. des Gesetzes bereits erkannte Einz zel- und aus ihnen gebild ete Gesamtotra ‚fen. Für seit Inker rafttreten\ndes Ges etzes notwendig werdende Gesamtotrafenbiläungen\nist eine Regelung im Gesetze nicht ge’ wroffen, wenn die,\nStraftaten teils vor, teils nach dem 15. September 1949\n\nPa\n\nbegangen wurden. Hierfür Muss es bei der allgemeinen\nRegelung sein. Bewenden haben, : dass alle Straftaten,\ndie vor den 15. Soptenber 1949 lieg sen und für die\nkeine höheren Strafen äls 6 llonate. Gefängnis verwirk\nsind, vom Gesetz u mittelbar amnestiert sind. E 4 Ab\ndes Gesetzes steht den. \"nicht entgegen.\n\n. Die reehtirrt vünlich unterlassene } Einstellung ‚de\nVerfahrens muss dcher in. der Revisionsinstanz auf ‚Grunc\nder allgemein erhobenen Sachrüge nachgeholt werden.\n\n5, u Die Revis ion \"hat hinsichtlich der. beiden weitere\n‚Straft aten -zweiter Abtreibungsversuch und ‚kbgabe ein\n\nAbtreibungsmittels- die Strafzunessung beanstandet.\nDie vom ba ndgericht, hierzu gemachten Ausführungen trag\nHöhe. Das\nLandgericht hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der.\n\njedoch die Verurteilung in der erkannten\n\nAngel klagten als Milderungsgründe- in weiten ‚Uasse berüick\nsichtigt, als Erschw verungsgründe die Vorstrafen, darur\n‚ auch einschlä gige, so eine wenn auch lange Zeit Zurück\nliegende mehrjährige Zuchthausstrafe. Bei Würdigung.\n‚des Verbrechenscha rakters‘ \"der Frendabtreibung. konnte,\n\"die, für das. versuchte Verbrechen ‚aus eoprochene Ge-Hnentestzgte von.5. ‚Nonaten' ohne\"Rechtsirr\nankegehen Merden. Aus den erkannten ] Binzelstrafen von.\n5: und 2 Monaten Wefängnis ist gemäss § 74 StB nun- »\nmehr eine neue Ges antstrafe zu bilden. Da die Urteilsgründe nicht ersehen lassen, auf. welche Gesamtat trafe\ngas bendgericht erkannt. haben würde, wenn es nicht\n\n- 7 -\n\n§ 4 StrFG fehlerhaft angewendet hätte, kann eine neue‘\n Gesamtstrafe nicht von Revisionsgericht. gebildetwrerden. Zu ihrer Bildung aus den beiden Binzelstrafen e\n‚von 5 und 2 Konaten \\Vefängnis muss die Bache an das\nDandgericht zurückverwiesen werden, das auch über\n\ndie Kosten des. ganzen Verfa hrens zu ents scheid: en haty\n0 uOERERE\n\nweit es nicht eingestellt ist.\n\nIn übrigen muss der Revision der Erfolg versagt\n\nwerdens\n\nDr. Gross Dr. Hülle Ir. Augustin\n\nJagusch Dr. Kleinewefers\n\n23","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-10-02/4-str-63-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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