{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_NA_3_StR_323_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-27","aktenzeichen":"3 StR 323/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 323/55\n\n2228 041 u\n\nInNanen des Volikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Franz_G6 aus W o\ngeboren am Y97 in WW\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u. &\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27, Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\n| Senatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\n| als beisitzende Richter,\nOberstaatsanaltgn\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst dm»\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil -\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 3» Februar 1955\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte\nunter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen und wegen Meineides verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafen von einem Jahr und\nvon drei Monaten aufgehoben einschliesslich der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft,\n\nIm Umfangeder Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war wegen Unzucht mit Abhängigen, wegen\nschwerer Kuppelei und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nDie’ für den Meineid erkannte Einzelstrafe betrug drei Monate\nGefängnis. Die Revision führte zur Aufhebung der Verurteilung wegen Kuppelei und des Gesamtstrafausspruchs, Im übrigen\nwurde sie \"verworfen, Das Landgericht hat nunmehr den Angeklägten von der Anklage der schweren Kuppelei freigesprochen,\ndas Verfahren wegen des Meineides auf Grund des 8 11 Abs 3\nStFG 1954 eingestellt und es lediglich bei der im ersten\nUrteil für das Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen er\n\nkannten Gefänanisstrafe von einem Jahre belassen...\n\nDie auf die Binstellung des Verfahrens beschränkte\n‚Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDas Landgericht durfte das Verfahren wegen des Meineides schon deshalb nicht einstellen, weil es zur Zeit, als\n. das Straffreiheitsgesetz 1954 in Kraft trat, nicht mehr anhängig war. Anhängig im Sinne des § 2 Abs 2 StFG 1954 ist\nein Verfahren nur dann, wenn über die Straftat selbst noch\nin irgendeinem Punkte entschieden werden muß. Steht nur die\nBildung der Gesamtstrafe nit einer wegen einer anderen\nStraftat zu verhängenden Strafe aus, so ist § 2 Abs 2 StFG,\nauch im Falle der Verbindung beider Sachen, nicht anwendbar\n{ BGHSt 7,323). So lag der Fall hier, Die Verurteilung wegen\nUnzucht mit Abhängigen und wegen Meineides war infolge\nVerwerfung der Revision durch das Urteil des erkennenden\nSenats am 26. Mai 1954im Schuld- und im Strafausspruch\nrechtskräftig geworden. Da das Landgericht den Beschwerdeführer von der Anklage der schweren Kuppelei freigesprochen\nhat. war nurmehr eine neue Gesamtstrafe unter Beachtung der\n\nrechtskräftig erkannten beiden Einzelstrafen zu bilden.\nWenn Straffreiheit nach dem Gesetz von 1954 in Betracht\ngekommen wäre, so hätte nur § 2 Abs 1 StFG 1954 eingreifen\nkönnen,\n\nDies trifft jedoch gemäß § 11 Abs 1 StFG nicht zu,\nweil es für die Straffreiheit auf die Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe ankommt und diese im vorliegenden Falle\ndie Höchstgrenzen des § 2 Abs 1 und $. 3 Abs 1 StFG überschreitet. Denn wegen der Unzucht mit Abhängigen ist auf eine\nGefängnisstrafe von einem Jahr erkannt. . Das Landgericht\nmeint ‚ nicht die Vorschrift des § 11 Abs 1, sondern die\nVorschrift ‘des § 41 Abs 3 sei anzuwenden. Diese Ansicht\nist irrig. Die Vorschrift des § 11 Abs 5 Satz 1 betrifft\nden Fall, daß eine Tat, die nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung und nach der Höhe der Strafe unter das Straffreiheitsgesetz fällt, mit Taten zusammentrifft, die aus anderen\nGründen als wegen der Strafhöhe nicht unter das Straffrei-\n‚heitsgesetz fallen, also entweder nach dem Stichtag begangen\nworden oder ihrer Art nach von der Straffreiheit ausge-\n‚schlossen sind (§ 9 StFG 1954). Nur in diesem Falle sind die\nunter das Gesetz fallenden Straftaten gesondert und ohne\nRücksicht auf ihr Zusammentreffen mit den nicht amnestiefähigen Taten zu prüfen, Aber auch hier kommt Straffreiheit nicht\nin Betracht, wenn mehrere einzelne amnestiefähige Straftaten\nvorliegen und die zu bildende Gesamtstrafe die in 88 2 Ans 1\nund 5 Abs 1 vorgesehene Strafhöhe überschreitet. Im vorliegenden Falle sind die beiden Taten, aus deren Strafen eine\nGesamtstrafe zu bilden ist, vor dem Stichtag begangen,\nKeine der beiden Straftaten ist gemäß § 9 ihrer Art nach\nvon der Straffreiheit ausgenommen. Diesen Fall regelt § 11\nAbs 1 StFG 1954 (EGHSt 6,312; BGH NW 1955 S 312 und S 720;\n3 StR 582/54 vom 1. Februar 1955),\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit da& Verfahren eingestellt ist. Der Schuldspruch kann\nunter entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO von\nhier aus abgeändert werden, Der Strafausspruch ist unbescha-\n\ndet der für die beiden Taten rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafen von einem Jahr und von drei Monaten auf-\n‚zuheben und die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an\ndas Landgericht zurückzuverweisen. Da die neue Gesamt-\n\nstrafe die wegen der Unzucht mit Abhängigen verhängte Gefängnisstrafe übersteigen muß, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß das Landgericht bei der Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung kommt. Deshalb ist das Urteil auch insoweit\naufzuheben. oo. a\n\n @lanzmann Koeniger Busch\n\nJagusch Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-27/3-str-323-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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