{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_NA_3_StR_295_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-12-14","aktenzeichen":"3 StR 295/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Verbreiter eines Druckwerks strafbaren Inhalts im Sinne\ndes $S 11 Abs. 3 BayPrG (fahrlässige Veröffentlichung), der\nmit seiner Handlung erst nach dem ersten Erscheinen des\n\nDruckwerks ansetzt, wird von der Vorschrift nicht erfaßt.","text_plain":"Nachlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBayPresseG § 11 Abs. 3\n\nDer Verbreiter eines Druckwerks strafbaren Inhalts im Sinne\ndes $S 11 Abs. 3 BayPrG (fahrlässige Veröffentlichung), der\nmit seiner Handlung erst nach dem ersten Erscheinen des\n\nDruckwerks ansetzt, wird von der Vorschrift nicht erfaßt.\n\nBGH, Beschl. v. 14. Dezember 1988 - 3 StR 295/88 - BayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 295/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUrsula WER aus Me, dort geboren am 6. Mai 1949,\n\nwegen fahrlässiger Veröffentlichung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin sowie des Generalbundesanwalts am\n14. Dezember 1988 gemäß S$S 349 Abs. 2, 4 StPpo einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten\nwird das Urteil des Bayerischen\nObersten Landesgerichts vom\n19. April 1988 im Schuld- und\nStrafausspruch aufgehoben,\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Entscheidung über Einziehung\nund Unbrauchbarmachung bleibt\naufrechterhalten.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens sowie\n\ndie notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nSründe:\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Angeklagte\nwegen fahrlässiger Veröffentlichung (S$S 11 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über die Presse) zu einer Geldstrafe verurteilt und die Einziehung der Zeitschrift \"Freiraum-Bayerischer Frühling\" sowie die Unbrauchbarmachung der zu ihrer\nHerstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge\nzum Schuld- und Strafausspruch, nicht dagegen zu der Anordnung von Einziehung und Unbrauchbarmachung, Erfolg.\n\n1. Die Angeklagte unterhielt von 1984 bis Ende 1987\neinen Bücherladen in Me. Von der in aufeinanderfolgenden Nummern erscheinenden Zeitschrift \"Freiraum\", deren verantwortliche Redakteure, Drucker und Organisatoren des Vertriebssystems nicht ermittelt werden konnten, erhielt sie\njeweils fünf bis zehn Exemplare, die ihr von ihr nicht näher\nbekannten jungen Männern zum Verkauf auf Kommissionsbasis\nübergeben wurden. Eine Ende März/Anfang April 1987 erschienene nicht numerierte, mit dem Zusatz \"Bayerischer Frühling\"\ngekennzeichnete Ausgabe dieser Zeitschrift enthielt eine\nTatbekennung der \"Revolutionären Zellen\" zu dem Sprengstoffanschlag auf die \"Soziale Fürsorgestelle für Asylbewerber in Berlin\" vom 6.2.1987. In dem Zeitraum Ende März/\nAnfang April 1987 ließ sich die Angeklagte im Zusammenhang\nmit einem Umzug in ihrem Bücherladen weitgehend durch Bekannte vertreten. In dieser Zeit wurde die bezeichnete Ausgabe der Zeitschrift ohne feststellbare Kenntnis der Angeklagten in ihren Bücherladen geliefert; zwei Stücke davon\n\nwurden von einer Vertreterin der Angeklagten veräußert. Die\nVerurteilung der Angeklagten beruht auf der Annahme des Tatgerichts, diese habe fahrlässig am Erscheinen der bezeichneten Druckschrift mitgewirkt.\n\n2. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts, nach dem Inhalt\nder im Bücherladen der Angeklagten verkauften Zeitschrift\n\"Freiraum\" mit dem Zusatz \"Bayerischer Frühling\" hätten die\ndiesen Inhalt kennenden vorsätzlichen Verbreiter dieser\nzeitschrift mit der Verbreitung die terroristische Vereinigung \"Revolutionäre Zellen\" unterstützt (§ 129a Abs. 3\nStGB). Die tatrichterliche Bewertung des Inhalts dieser Ausgabe der Zeitschrift, die - auf der Grundlage der Allgemeinkundigkeit der terroristischen Ziele und Methoden der \"Revolutionären Zellen\" - zu diesem Ergebnis kommt, hält sich im\nRahmen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 29, 99,\n101; 32, 243, 244), Danach handelt es sich bei der genannten\nAusgabe dieser Zeitschrift auch um ein Druckwerk strafbaren\nInhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 BayPrG. Denn die Straftat\nder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wird\ngerade durch die auf eine Vielzahl von Lesern wirkende Verbreitung der Zeitschrift mit ihrem geistig wirksamen Inhalt,\nder die für S 129a Abs. 3 StGB maßgebliche Erklärung enthält, begangen (vgl. RGSt 66, 145, 147; BGHSt 26, 40, 44;\nBGH NJW 1978, 1171; BayObLGSt 1962, 171, 173; Löffler,\nPresserecht 2. Aufl. Bd. II LPG S 20 Rdn. 21, 52, 53).\n\nDahinstehen kann, ob in dem der Angeklagten zur Last\ngelegten bloßen Unterlassen ausreichender Vorsorge davor,\ndaß in ihrer Abwesenheit von den sie vertretenden Aushilfskräften eine Druckschrift der vorliegenden Art entgegengenommen und verkauft wurde (UA S. 13, 21 bis 24), ein Mitwirken im Sinne dieser Vorschrift gesehen werden kann; nach\nAuffassung des 4. Strafsenats des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts erfordert ein solches Mitwirken ein auf Erscheinen und Verbreitung des Druckwerks bestimmenden Einfluß\nnehmendes aktives Tun (BayObLGSt 1975, 63, 64). Für den\nFreispruch der Angeklagten entscheidend ist, daß sie jedenfalls nicht im Sinne des S 11 Abs. 3 BayPrG als Verbreiter\nam \"Erscheinen\" des Druckwerks mitgewirkt hat.\n\nDas angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß\n\"das Mitwirken am Erscheinen ... zwar nicht jede Verbreitung\neiner Druckschrift, sondern nur den Beginn eines Publikationsprozesses\" erfaßt (UA S. 21), Nicht gebilligt werden\nkann es aber, wenn es zu diesem Beginn des Publikationsproz2esses (aa0) weiter heißt: \"Darunter fällt aber jedenfalls\ndie Verbreitung, durch die ein erstveröffentlichtes Druckwerk dem Publikum zugänglich gemacht und verkauft wird. Bei\neiner Zeitschrift ist der Zeitraum des Erscheinens dementsprechend solange gegeben, als sie für Interessenten aktuell\nauf dem Markt zugänglich wird\", wobei von den in der Schrift\nenthaltenen Hinweisen zu Aktionen im Zeitraum vom\n25. 4. 1987 bis zum 13. 6. 1987 auf die am 10. 4. 1987 noch\nbestehende Aktualität geschlossen wird.\n\nEine solche Auslegung des Gesetzes liefe im vorliegenden Falle darauf hinaus, daß jedenfalls jedes Mitwirken\nan der Verbreitung der Zeitschrift \"Freiraum\" (Ausgabe\n\n\"Bayerischer Frühling\") als Verbreiter in dem über zweimonatigen Zeitraum bis zum 13, Juni 1987 von S 11 Abs. 3\nBayPrG erfaßt wäre. Dagegen bestehen durchgreifende Be-\n\ndenken.\n\nDer Kreis der an der Verbreitung Mitwirkenden, dem eine\nqualifizierte Prüfungspflicht auferlegt würde, wäre damit\naußerordentlich weit ausgedehnt und nicht mehr sachgerecht\nabgrenzbar. Der Begriff des \"Verbreiters\" eignet sich für\neine solche Abgrenzung nicht. Von ihm werden auch Personen\nerfaßt, bei denen die Annahme einer Verantwortlichkeit für\nden geistigen Inhalt der Druckerzeugnisse ihrer untergeordneten Funktion im Rahmen des Pressegewerbes so wenig entspricht, daß eine Pflicht zu verantwortlicher Prüfung\nschlechterdings nicht angenommen werden kann. Darüber hinaus\nerfaßt wären auch Personen, die selbst in keinerlei Beziehung zum Presse- Druck- und Buchgewerbe stehen, die auch\nkeine vergleichbare nichtgewerbliche Tätigkeit ausüben und\nbei denen demgemäß jede Grundlage für die Annahme einer besonderen Pflicht zur Inhaltsüberprüfung fehlt. Nicht nur bei\nihnen, sondern ebenso bei Verbreitern, die in irgendeiner\nWeise in das oben in etwa umschriebene Pressewesen eingebunden sind, könnte auch durch eine einengende Auslegung der in\nder Vorschrift weiter vorausgesetzten Verletzung \"pflichtgemäßer Sorgfalt\" eine presserechtlich angemessene Begrenzung des als Täter in Betracht kommenden Personenkreises\nnicht erreicht werden. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auslegung der Vorschrift würde deren Anwendungsbreite damit über den Bereich hinaus ausdehnen, innerhalb\ndessen zu besonderer Sorgfalt verpflichtende Verantwortung\nfür den Inhalt von Presseerzeugnissen sinnvoll begründet\nwerden kann.\n\nAuch entbehrt der in dem Urteil zur Einschränkung verwendete - bereits inhaltlich unklare - Maßstab der\n\"Aktualität\" mit dem auf einen allein tatbestandsrelevanten\nVerbreitungszeitraum abgestellt werden soll, in welchem das\nDruckwerk \"für Interessierte aktuell auf dem Markt zugänglich\" ist, Jeder schärferen Abgrenzung. Damit könnten gegen\n\nSichtspunkt nicht ausreichender Tatbestandsbestimmtheit im\nSinne des Art. 103 Abs. 2 GG erhoben werden.\n\nSchließlich könnte eine Strafvorschrift, wie sie sich\nnach der im angefochtenen Urteil unternommenen weiten Auslegung darstellen würde, auch zu Zweifeln an der Zugehörigkeit einer solchen Regelung zum Presserecht im Sinne des\nArt, 75 Nr. 2 cG führen. Zutreffend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtliche Zulässigkeit\nder in S 11 Abs. 3 BayPrG enthaltenen Strafrechtlichen Regelung wesentlich damit begründet, daß im Vordergrund dieser\n\nsetzgebers zum Erlaß der Strafrechtlichen Norm hergeleitet\n(Entscheidung vom 23. April 1982 - V£f.23/vI1/80,\n\nBayVBl, 1982, 400, 401). Diesen verfassungsrechtlichen Erwägungen könnte durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs\nder Vorschrift auf Personen, für die eine Presserechtliche\n\nkann, die Grundlage entzogen werden. Dementsprechend haben\nalle Landesgesetzgeber mit Ausnahme der von Bayern und\n‚Hessen die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Freiheit von Druckwerken von strafbarem Inhalt auf den verantwortlichen Redakteur (bei periodischen Druckwerken) und auf\nden Verleger (bei sonstigen Druckwerken) beschränkt. Das\nHessische Gesetz über Freiheit und Recht der Presse sieht in\n§ 11 Abs. 2 im Rahmen einer Veröffentlichungs-Vermutung darüber hinaus eine Verantwortlichkeit des Druckers vor, die\naber nur dann eingreift, wenn er das Druckwerk gegen den\nschriftlichen Widerspruch des verantwortlichen Redakteurs\nveröffentlicht.\n\nDie Regelung des bayerischen Pressegesetzes, die in\n§ 11 Abs. 3 demgegenüber die Verantwortlichkeit des Druckers\nohne solche einengende Voraussetzung sowie die des Verbreiters vorsieht, enthält eine presserechtlich sachgemäße Einschränkung der Verantwortlichkeit für die Reinheit der\nPresseerzeugnisse von strafrechtlichem Inhalt in der recht\nverstandenen Voraussetzung der Mitwirkung am \"Erscheinen\"\ndes Druckwerks. Unter dem presserechtlichen Begriff des Erscheinens ist der Beginn der Verbreitung zu verstehen, der\nin dem Augenblick gegeben ist, in dem die Druckschrift aus\ndem engen Kreis der an ihrer Herstellung Beteiligten heraustritt und einem größeren Personenkreis zugänglich wird, in\ndem sie \"mit dem Willen des Verfügungsberechtigten die\nStätte der ihre Verbreitung vorbereitenden Handlungen zum\nZwecke der Verbreitung verläßt (wo sie zur Ausgabe gelangt)\"\n(RGSt 64, 292, 293; vgl. auch RGSt 16, 245; OLG Frankfurt/M.\nin ArchPR 1981, 464, 465 mit weiteren Nachweisen; OLG\nStuttgart NStZ2 1987, 180). Später kann das Druckwerk oder\n\nkönnen weitere Druckwerke derselben Auflage zwar noch verbreitet werden. Ist das Druckwerk aber einmal erschienen,\ndann kann es im Sinne des Tatbestandes nicht noch einmal erscheinen (vgl. Löffler, Presserecht 3. Aufl. Band I Einl.\nRdn. 53), Ein Verbreiter, der nit seiner Handlung erst nach\ndem ersten Erscheinen des Druckwerks ansetzt, wird daher von\nS 11 Abs. 3 BayPrG nicht erfaßt. Der Anwendungsbereich der\nVorschrift, soweit sie sich auf die Handlung eines Verbreiters bezieht, ist danach beschränkt auf Personen, die an\n\n. der ersten Verbreitung vom Ort der Herstellung aus mit-\n\nwirken, wie etwa der Leiter der Vertriebsabteilung eines\nVerlages, von dem aus die Verbreitung des Druckwerks beginnt. Eine ihm gesetzlich auferlegte Berufspflicht (vgl.\nRGSt 38, 379, 380 für den verantwortlichen Redakteur), den\nInhalt des Druckwerks auf einen strafbaren Inhalt zu überprüfen, ist auch praktisch erfüllbar. Von späteren Vertreibern des Druckwerks, wie Buchhändlern, Zeitungskioskinhabern\nund anderen Personen, deren Funktion in keiner Beziehung zur\nHerstellung des Druckwerks steht und die regelmäßig eine\ngroße Zahl verschiedenster Druckwerke verkaufen, könnte eine\nentsprechende Verpflichtung Praktisch nicht erfüllt werden,\n\nDaß der Gesetzgeber des bayerischen Landespressegesetzes eine Verantwortlichkeit für die strafrechtliche Reinheit\nvon Druckerzeugnissen und eine damit verbundene Inhaltsüberprüfungspflicht für einen so weiten, der Herstellung der\nSchriften fernstehenden Personenkreis habe schaffen wollen,\nwie die angefochtene Entscheidung annimmt, ist auch den\nMaterialien zu diesem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall. S 11 Abs. 2, 3 des Entwurfs eines Pressegesetzes (Bayerischer Landtag, III. Tagung 1948/49, Beilage\n\n- 10 -\n\n2355) sah eine der Struktur des § 20 Abs. 2 des Reichspressegesetzes entsprechende Vorschrift vor, nach der im\n‘Rahmen einer Stufenhaftung bestimmte für den Inhalt des\nDruckwerks verantwortliche Personen (Verleger oder Herausgeber, Drucker, verantwortlicher Redakteur) dann als Täter\nstrafbar sein sollten, wenn der Verfasser des Druckwerks\nnicht ermittelt werden kann. Im Laufe der Beratung wurde\ndiese Vorschrift, die vorsah, \"jemanden als Täter zu bestrafen, obwohl man weiß, daß er es nicht ist\" (Begründung\ndes Regierungsentwurfs aaO S. 6), zu einer Vorschrift nach\ndem Vorbild des § 21 des Reichspressegesetzes umgestaltet,\ndie als Fahrlässigkeitstatbestand die Verletzung einer Überprüfungspflicht mit Strafe bedrohte. Die während der Beratungen zunächst vorgeschlagene Vorschrift sah als deren\nAdressaten neben dem verantwortlichen Redakteur, dem Verleger und dem Drucker auch denjenigen vor, der die Druckschrift \"gewerbsmäßig verbreitet oder vertreibt\" (Ausschuß\nfür Rechts-und Verfassungsfragen, Protokoll der 90. Sitzung,\nS. 15). Im Laufe der Beratungen wurde für die Bestimmung des\nAdressatenkreises auf die Personen abgehoben, die eine Prüfungspflicht in bezug auf den Inhalt des Druckwerks trifft\n(vgl. aaO S. 18, 21). Über erwogene Zwischenfassungen (aaO\nS. 25, 41, 42) wurde schließlich die später Gesetz gewordene\nFassung der Vorschrift gefunden (aaO S. 54). Sie enthält als\nAdressaten neben dem verantwortlichen Redakteur, dem Verleger und dem Drucker auch den Verbreiter, aber - im Gegensatz zu der anfangs erörterten Fassung (aaO S. 15) - mit der\nfür alle Adressaten geltenden einschränkenden Maßgabe, daß\nvon ihr nur erfaßt wird, wer \"am Erscheinen des Druckwerks\n\nstrafbaren Inhalts mitgewirkt\" hat. Daß damit eine den\n\nobigen Darlegungen entsprechende Einschränkung des Kreises\n\n- 11 -\n\nder Verantwortlichen gewollt war, ergibt sich auch aus dem\n\nZusammenhang mit S 7 des Gesetzentwurfs; der auch dort verwendete Begriff des Erscheinens wird (in der Begründung zu\n\nSS 7u.8,S. 6) als \"der erste Verbreitungsakt\" umschrie-\n\nben.\n\nAn der ersten Ausgabe der Zeitschrift aus dem Kreis der\nan der Herstellung Beteiligten, also am Erscheinen des\nDruckwerks, hat die Angeklagte nicht mitgewirkt. Damit wird\nihr Verhalten von der Strafvorschrift des § 11 Abs. 3 BayPrG\nnicht erfaßt. Da nach den Feststellungen eine Strafbarkeit\nder Angeklagten nach anderen Vorschriften nicht in Betracht\nkommt, ist sie freizusprechen.\n\n3. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die auf\n§ 74d Abs. 1, 2 StcB gestützte Anordnung von Einziehung und\nUnbrauchbarmachung.\n\nAus den Feststellungen ergibt sich, daß unbekannt gebliebene Täter (ua s. 5) durch die Verbreitung der Druckschrift eine terroristische Vereinigung im Sinne des Ss 129a\nAbs. 3 StGB unterstützt haben. Nach dem Inhalt der Schrift\nerfüllt deren vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts stets den bezeichneten Straftatbestand (S 74d Abs, 1\nStGB), auch wenn in diesem der Begriff des Verbreitens nicht\ngenannt ist (vgl, Dreher/Tröndle, StGB 44, Aufl. Ss 74d\nRan. 7 a.E.). Das wird nicht in allen Fällen so sein, in\ndenen mittels einer Schrift eine terroristische Vereinigung\nunterstützt wird. Ergibt sich aber, wie hier, das Unter-Stützen aus dem geistigen Gehalt der Schrift selbst und\nsind, wie das angefochtene Urteil hier feststellt, die ihren\n\n- 12 -\n\nterroristischen Charakter ausmachenden Ziele und Methoden\nder in der Schrift genannten \"Revolutionären Zellen\" allgemeinkundig (UA S. 17), dann jedenfalls ist ihre - vom Bayerischen Obersten Landesgericht festgestellte - Bedeutung\nauch für den Durchschnittsleser eindeutig erkennbar (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 24. August 1987 - StB 18/87 und StB\n20/87 -, MDR 1987, 1039 und 1040). Eine solche Schrift ist\nim Sinne des § 129a Abs. 3 StGB beachtlich, ohne daß es auf\nbesondere Kenntnisse und Erfahrungen der durch die Verbreitung angesprochenen Adressaten (vgl. BGHSt 33, 16, 18 ££f.)\nankommt. Sie trägt ihre Gefährlichkeit in sich (vgl. BGHSt\n29, 107, 108 - zu § 88a StGB a.F.) und erfüllt damit die\nVoraussetzungen des § 74d Abs. 1 StGB.\n\nDer Freispruch der Angeklagten steht der Anordnung von\nEinziehung und Unbrauchbarmachung, die hier Sicherungscharakter haben, nicht entgegen (BGHSt 6, 62; 21, 367, 370;\nBGH, Urteil vom 3. Oktober 1970 - 3 StR 273/79 - S - inso-\n\n- 13 -\n\nweit in BGHSt 29, 107 nicht abgedruckt). Über sie ist im\nanhängigen Strafverfahren, nicht im selbständigen Verfahren,\n\nzu entscheiden (BGH NJW 1969, 1818; Senatsurteil vom 3, Ooktober 1979 - 3 StR 273/79 _ S-).\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nDetter . 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