{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-07-24","aktenzeichen":"3 StR 246/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 246/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Walter W wm aus Re, geboren am\n\n28. August 1949 in KB,\n\nwegen Diebstahl u.a.\n\nwiIll\n\n78\n\n78\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1991\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Wiborg wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 27. November 1990,\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch im Fall III 1 des Urteils\n(Silberdiebstähle),\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, soweit es ihn\nnicht freigesprochen hat, wegen Diebstahls in zwei Fällen,\n\nwegen Anstiftung zum Diebstahl in drei Fällen, wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei in. fünf Fällen sowie wegen\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur\nAufhebung des Urteils in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang; im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\n1. Im Fall III 1 des angefochtenen Urteils wurde der\nAngeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen\nhat er in 110 Einzelakten von Anfang 1979 bis Oktober 1987\ngemeinschaftlich mit einem anderen mehr als 2000 Kilogramm\nSilber entwendet, an eine Silberscheideanstalt verkauft und\ndafür über 1,2 Millionen DM erhalten. Die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung begründet das Landgericht damit, daß\ndie Angeklagten nach dem ersten Probelauf \"innerlich entschlossen gewesen\" seien, \"diese Taten so weiter fortzusetzen, wie sie bisher gelaufen seien. ... Solange die\ngefahrlose Möglichkeit zur Wegnahme weiterhin bestand,\nsollte die Tat fortgesetzt werden\" (UA S. 21, 22). \"Gemäß\ndiesem einmal gefaßten Vorsatz\" (UA S. 8) hätten die\nAngeklagten über den gesamten Zeitraum hinweg gehandelt.\n\nGegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\neine fortgesetzte Handlung auf Grund eines einmal gefaßten\nGesamtvorsatzes begangen, bestehen durchgreifende rechtliche\nBedenken. Ein Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er\nsämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesent-\n\nlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß\n\nauf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren\nVerlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das\nzu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit\nund ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt\n37, 45, 48; BGHSt 36, 105, 110). Der vom Landgericht\nfestgestellte einheitliche, auf wiederholte Tatbegehung\ngerichtete Entschluß allein beinhaltet keinen Gesamtvorsatz.\nIm Hinblick auf den Umstand, daß der Gesamtvorsatz auf einen\nGesamterfolg gerichtet sein muß, hat der Senat verschiedentlich (vgl. z.B. BGH NStZ 1991, 137 = BGHR StGB vor § 1 fH\nGesamtvorsatz 30) darauf hingewiesen, daß ein Gesamtvorsatz\nschon aus tatsächlichen Gründen dann schwer vorstellbar ist,\nwenn der Täter über einen unbestimmt langen, sich über Jahre\nhin erstreckenden Zeitraum zu handeln sich entschlossen hat.\nAuch im vorliegenden Fall war ein Gesamterfolg Anfang 1979\nfür den Angeklagten schlechterdings nicht absehbar.\n\nDie fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung\nkann den Angeklagten auch beschweren, da bei Wertung der\nEinzelakte als selbständige Taten ein beträchtlicher Teil\nder Diebstahlshandlungen inzwischen verjährt ist und nicht\nmehr geahndet werden könnte. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei fehlerfreier Würdigung\ndes Geschehens eine noch mildere Strafe verhängt hätte.\nAllerdings ist darauf hinzuweisen, daß es dem Tatrichter\nnicht verwehrt ist, bei der Strafzumessung auch festgestellte verjährte Taten zum Nachteil des Angeklagten zu\nberücksichtigen (BGHR StGB vor S$S 1 fH Gesamtvorsatz 21; vgl.\nBGH NJW 1987, 3144, 3145).\n\n2. Da die Aufhebung im Schuldspruch in diesem Fall auch\nzur Aufhebung der Einsatzstrafe von zwei Jahren führt, hat\nder Senat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben; es ist\nnicht auszuschließen, daß sich die Höhe der Strafe im\nFall III.1l auf die Höhe der übrigen Strafen ausgewirkt hat.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\nIm Rahmen der Strafzumessung bei den Anstiftungen zum\nDiebstahl (Fälle III 2 a, d und e) hat die Strafkammer zu\nLasten des Angeklagten gewertet, daß er sich insoweit \"nicht\nzu einem vollen Geständnis durchgerungen hat\" (UA S. 34).\nDiese Erwägung läßt besorgen, daß das Landgericht dem Angeklagten das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend zugerechnet hat; das wäre unzulässig (vgl. BGH\nNStZ 1981, 60 mit Anmerkung Bruns; BGHSt 34, 345). Ebenso\nunzulässig wäre es, wenn mit dem fehlenden vollen Geständnis\n\n78\n\nein Mangel an Schuldeinsicht strafschärfend berücksichtigt\nwürde, da es einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen\ndarf, daß er die Tat (teilweise) bestreitet (BGHR StGB S 46\n\nAbs. 2 Nachtatverhalten 4 mit weiteren Hinweisen).\n\nRuß Z2schockelt Rissing-van Saan\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth\nbefindet sich in Erholungsurlaub und ist an\nder Unterschrift ver-\n\nhindert.\nRuß Miebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/3-str-246-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/3-str-246-91","retrieved":"2026-08-21 23:06:04.613656+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-07-24/3-str-246-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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