{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-08-10","aktenzeichen":"3 StR 16/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 16/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Roberto Hugo Maria ' GE au\nGEB, geboren am 27. September 1935 in\n\nwegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt\n\nwIlII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, am 10. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 2. August 1989, soweit\nes ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\n‘ hoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens\nvon Arbeitsentgelt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Feststellungen hat er als Geschäftsführer der CB GmbH vom\n15. April bis 26. Noyember 1987 180.684,09 DM Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit und als Geschäftsführer der Heß GmbH vom 1. Mai bis\n\n26. November 1987 46.229,88 DM solcher Beiträge der AOK München vorenthalten, indem er die Beträge nicht fristgerecht an\nsie abführte. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmli-\n\nchen und sachlichen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet; insoweit hat die Überprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den Feststellungen sind der AOK von jeder der\nbeiden Gesellschaften in dem jeweiligen Gesamtzeitraum zwar\nhöhere Beträge zugeflossen, als sie an fällig werdenden Arbeitnehmeranteilen zu fordern hatte. Das schließt die Strafbarkeit des Angeklagten jedoch nicht aus. Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für\nArbeit sind der Einzugsstelle unberechtigt schon dann vorenthalten, wenn der Arbeitgeber es unterläßt, sie bei Fälligkeit\nan die Kasse abzuführen (vgl. BGH LM Nr. 2 a zu § 533 RVO;\nBGH DB 1975, 1466); eine Absicht, sie auf Dauer zu behalten,\nist nicht erforderlich. Liegen - so wie hier - die Voraussetzungen des § 266 a Abs. 5 StGB nicht vor, so hebt der nachträgliche Eingang geschuldeter Beträge die eingetretene\nStrafbarkeit nicht rückwirkend auf (vgl. BGH LM Nr. 2 a zu\n§ 533 RVO). Bei Teilleistungen auf fällig werdende Beiträge\nsind Zahlungen allerdings - selbst ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers - vorrangig auf Arbeitnehmeranteile zu\nverrechnen, so daß die Einzugsstelle es nicht in der Hand\nhat, den Arbeitgeber durch Verrechnung auf Arbeitgeberanteile\noder rückständige Beiträge strafrechtlich schuldig werden zu\nlassen (KG Jw 1930, 1610; OLG Königsberg JW 1932, 1262; OLG\n\nDüsseldorf GA Bd. 71, S. 68; NJW 1956, 302; OLG Neustadt a.\nd. W. BB 1960, 410; OLG Hamm BB 1965, 86). Dieser Grundsatz\ngilt aber nicht bei Leistungen im Beitreibungsverfahren; sie\nsind, wie es hier geschehen ist, jeweils auf die Rückstände\nanzurechnen, deretwegen die Zwangsbeitreibung aus dem Titel\nunternommen wird (OLG Königsberg JW 1932, 1262; H. W. Schmidt\nVersR 1964, 88, 89; Martens, Strafrecht und Ordnungsrecht in\nder Sozialversicherung, 3. Aufl. 1975, S. 28; Wochner\n\nDB 1977, 1092 £ Fußn. 13; a. A. OLG Köln VersR 1962, 410).\nNach den getroffenen Feststellungen scheidet auch ein den\nVorsatz ausschließender Irrtum des Angeklagten über die Art\n\nund Weise der Verrechnung aus.\n\n2. Dagegen hat der gesamte Strafausspruch keinen Bestand. Insoweit hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg. Die\nUrteilsgründe lassen besorgen, daß das Landgericht die Möglichkeit, gemäß $S 266 a Abs. 1 StGB auf Geldstrafe zu erkennen, nicht bedacht hat. Bei der Einzelstrafe im Fall Ho\nGmbH hat es auch nicht erwogen, daß kurze Freiheitsstrafen\nnur in Ausnahmefällen zu verhängen sind (S 47 Abs. 1 StGB).\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten des unvorbestraften Angeklagten eine Vielzahl mildernder Umstände\nberücksichtigt, denen nur wenige Erschwerungsgründe gegenüberstehen (UA S. 111 ff). Im Hinblick hierauf versteht es\nsich nicht von selbst, daß die Verhängung von Geldstrafen\nnach Lage des Falles auszuscheiden hätte. Die Möglichkeit,\nauf Geldstrafen zu erkennen, liegt sogar nahe, wenn man bedenkt, daß die Verfehlungen des Angeklagten unter den festgestellten Umständen mehr den Charakter eines formalen Ordnungsverstoßes tragen, den er nach der wiedergegebenen Rechtsprechung ganz oder überwiegend hätte vermeiden können, wenn\n\ner nicht das Erscheinen des Vollziehungsbeamten abgewartet,\n\nsondern die Zahlungen jeweils von sich aus als Abschläge auf\ndie nächsten fällig werdenden Arbeitnehmeranteile geleistet\n\nhätte.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nRichter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet sich in Erholungsurlaub und ist\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nRuß Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-10/3-str-16-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-10/3-str-16-90","retrieved":"2026-08-21 23:06:04.416933+00:00"},"card":{"id":"bgh/1990-08-10/3-str-16-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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