{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_NA_3_StR_1199_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-05-08","aktenzeichen":"3 StR 1199/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\n.’ “tar\n\nFür das Nachschlagewerk! u }\nFür die Amtliche Sammlung! . 2326 00\n\nin -_o. wm mn nn nm nn nn nn — an\n.\n\n1. Gegetz:e _ StPO-§ 267 Abs 1\n\nI. Rechtssatz: Die ‚Verurteilung wegen eineids ist auch\ndann zulässiz,. wenn nicht festgestellt werden kann, welche von zwei sich widersprechenden eidlichen Aussagen falsch ist.\n\n2. Gesetze ° StPO §§ 52 Abs 1, 261\n\n2. Rechtssatz: Die Tatsache der Zeugnisverweigerung eines\n\" Angehörigen unterliegt der freien Beweiswürdigung; .aus dieser Tatsache dürfen daher\ndem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen\nwerden.\n\nAktenzeichen: - 3 StR 1199/51 u\nUrt. v. 8. Mai 1952 16 Frankfurt a/Main\n\n3 st2 1199/51 Ay\n\n—— nn nn\n\nIn Tamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Heusfrau Anneliese B EB , ;seschiedene Bra\naus TEE, Geboren zı ME 1921 in: Do Timm\n\nwegen HMeineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Buandesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. ai 1952, en der teilgenommen haben; j\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Sclwrpenseel\n\nBindesrichter Dr. Baläus\nals keisitzsende Riciter,\n\nLend:cric:isret EEEEEB\n\nals Vertveter der Bundesan:ultschaft,\n\nJustizenscuiellter ER\nals Urkundsbeanter der Geschäftsutelle,\n\nfür Recht erkamıt:\n\nAuf die Revision der Staatsamwaltscheft „ird das\n\nUrteil des Iaı)gerichts in Frankfurt/Hain von\n\n20. August 1951 mit dei zugrunde liegenden Festotellunsen aufgenovben. Dic Sac..e wird zur neuen Verhand--\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recitsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nui une\n\nYon\nPr\n\na ET Te\n\n..\n\n[2 Sp 20 un '%-\n»\n\n.n:n vd\n\nALLEM ir\n\nee 2) Dee\n\n% Die Angeklagte ist von der Anklase des Leiueids\nPu ir eissaprschen worden. Lie Revision der Htaatsa.walt-\n\nschaft ist begründet.\n| . In ihren auf Eüe eaueidung goricutateı Rechtsstreit\n. nat die Angeklagte am 6, Juni 1946 u:ter ihren Eide als\n; rartei bekundet, dass sıe mit dem Bruder Ihres Wannes\n\ni ein Verhältnis unterhalten habe ‚ ın dessen Verlauf e3\nzu Ehewiäriskeiten, insbesordere zu Küssen und Äustausch von Zärtlichkeiten gekommen sei. Yach der Schei-\n\ndung entstand zwischen den frühsrer. Eheleuien ein\n\nno Nechtsstreit üner Sie ! Teilung des ehelichen Hausrats;\nin dessen Verlauf heschvor die Angeklasts als Partei\nu am 6. Juni 1947 folgende Aussage: \"Mlein Mann wollte\n\nErPE LER\n\nseschiedea sein, obwohl ich inm hierzu einen Srund\nsegepen habe.\"\n\n;., Die Siraliumier geut devun aus, uays belüe Aussagen einander widersprechen, weil die zweite Bekun-\n\ndung eine Verzeinung ehewidrigsr Zezishungen snShaite.\na\n\nDe Fe A\n\nber euch eingehender Beweiswürdigung zu den\nErgebnis, dass nicht festgestellt werden könne, ob die\nAngekle;ta ehevridrige Beziehungen zu Zxren Scavaser un-.\nterbhalten habe cder nicht. Infolgedessen könne auch\nnicht mit Sicherheit gesast werden, welcäae Bekundung\nder Angeklagten falsch sei. Fest steile nur, dass die\nAngeklagte entweder am 6. Juni 1946 oder am 6. Juni\n1347 einen “eineid seschworen hebe, da eine der sich\nwCerspreohenten Aussagen notwendigerweise falsciı sein\nmüsse und da auch ein Irrtum der Angeklagten über etwaige eheridrige Bezielungen nichy denkbar sei:\n\nGleichwohl iet die Strefikanuer zı keiner Verurteilung regen ;iieineids gekommen, weil sie der Auffassung ist, dass mahlieststelluizen mit Ger Aufpyebung\ndes § 2 D StGB ausnahmslos unzulässig sevrorden seien;\neuch Gie vor 1535 in der Recitenrechun: entwickelven\nGrundsätze über sine Zwassung in beschränkten Umfang\n\nkönnten nicnt nehr anerkannt werden.\n\nDie Frage, in welchem Umfange jetz: Yahldeuvige\nststeilungen rulissig sind, kann jeäoch dahingesilt hleiben, weil es auf sie aicıız aukommt. Denn\n\njezenden raile kenn von siner echten walıldeuen. Verurteilun;, wie sie die Strafkamner für unzulässig hält, nicht gesprochen werden. liech dem Beschlusse der Yereinigten Strafsenate des Neichsserichts (T6St 68, 257) sind die Bedenken gegen wahlveise Feststellungen an sich darin zu finden, dass bei\nvahlweise sich andietenden lösiichkeiten die nach $\nebı oi2L Zu Eerforusrnüe Uverseugsäung des Tatricuvers\n. keinen zuverlässigen Boden hat und dass der AÄngekl.agte durch dis Verurteilung, wie sie sich in der Urteiisformsl kundtur, möglicherweise zu Unrecht mit einem\nöffentlich bescheinisten Verdacht belastet wird. Eine\nsoiche Unsicherheit der tatrichterlichen Iberzeuzung\nund ein mözlichersseise unherechtigter Verdacht sind ’\naber nur denkbar, wenn es sich um die \"ahi zwischen\nzwei gesetzlichen Tatbeständen wit verschiedenem Unrechtssehalt handelt. Im vorliszenden Falle treffen\ndiese Gesichtepunkte nicht zu. ılier ist lediglich in\n\ntatsächlicher iinsicht offeigeblienen, bei vrelcher\nBekunäung die Angeklagte falsch geschworen hat. Tagegen hat der Tatrichter die volle Überzeusuiig gewonnen, dass die Angeklagte des Heinsiäs schuldig ist.\n\n-4-\n\nhe, ee,\n\nwi\n\nen\n\nera\n\nTb? Zt SS\n\nak ter\n\nrn Bee\nten\n\n2:\n\nen\n=\n\nwu\nwu—\n\nStPO Zeboten. Dena äle Anklage hat auch die erste\n\nsica e180, Zi2alcehsüii:sig welche Ausenge Telsch mr, een\nSerszelben gesetzlichen Bestimmung Ziralter geracıht hat\nEs ist mitnin auch kein Grund ersicihtlicen, üle angekiagte von der verdimten 5trafe mur desheit freizusteilen,\nweil sich nicht feststellen lässt, bei elcher Aussag e\nsie falsch zesc:wären hat. Sie kaar sich durch eine\n\nVerurteilung um so weniger bssciwrer; fühlen, als sie\nnech deu Urteilszründen ihre erste Aussage selbst ais\nZalsch tezeisänet, den !feineid aiso aı glich einsestänlden hat. In diesem Sinae nat der erkeiımende Senat be- : !\nreits durch Urteil vom 21. kei 1951 /3 5tR 219/51)\neutschieden.\n\n2.) Demgemüss musste des freisprechende Urteil aufsehcben und die Sache zu nener Vernandlans and Entscheidung an das Landgericht Zuriüciverwiese:r werden.\nHierzu sei auf Tlolgenäse hing sevriesen:\n\na.) Dia Strealkanner het mit Recht angenomme ı. dass\neine Verurteiiuns wegen Meineiäls auf Grund \"wahldeisiger Feststellung\" nicht dsshalb wısulfissig, sei, weil\ndie Anklaseschrift in der beschworenen Aussas;e vom\n\n6. Juni 1947 den zieineiä geseher habe. Den Gegenstand\nder Urteilsfindung ist nach § 264 Abs 1 StPO die in |\nder Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach den\nErgebnis der _Jauntverkandlung darstellt. Der Urteils-Zindäung unterlag daher das gesamte Geschehen, das\n\nmit den Bekundunzen der Angeklagten über ehewiärige\nBeziehungen zusammenhing. Tass die Strafkanner auch\ndie erste Aussage von 6. Juni 1946 in den Kreis\n\nihrer Erörterungen einbezogs, war daher aicht nur verfahrensrechtlich zulässi;, sondern nach >» 264 Abs 1\n\nhussase in YWortleus wiedor,scgenen. Tanz 21a #ine Yon\ndem Ersabnis der uuptveruandlung »bieishende IJevrsaisärüaisung des birähari,en Ernittlwugaargabrlases vorgenommen Aat, 15t unorheblich.\n\nb) De} \"Ardizung dor Zeusenaussasen S'llirt dia Stral-Nanızr nis, dass der cinzlIoe Zeuge, der (en baclrer-203. anbe eufkliver Können, der So.maser der Auseklagrten sei. Dieser aber ünte wiser Berufung an g 52 StTO\ndie Aussage verweigern. Dies könne zwer daflr sprachen,\n253 .onevidrisc Bozielungen zwviscken der Arzeklasten\nuud läror Sohrayer hessanden hätten, Zs erscheine jsdonlı nicht angän;sig, der Angexlasten nachteilige Schitis-82 Mas Gleser Aussageweizerung von Zeugen su zirhen,\nwail Gdicos dem, Grundgedanken des 3 52 StPO widersprechs,\nGer zercäs verhi dern “solle, dess Angehörige sich untvoereinander velsstern misgten.,\n\nDer erkzs.inende nenat triisv Alsser Auffassung\n\n“ind bei, songern hült an asr Nocuhtsprecnung uns\nNeicusgericnts fest (Tzl R6St 55, 205 RG ER 193% Ar\n125). Die Straxckemner kounse ser neoh dem Grutdentn äar\n\nfreien DBsweiswirdisuns die Qutsechs der Zeigulsverweiseruns als unzureichend ansehen, um daraus die Über-\n\nzeusung von der Riclhtiskeit der ersien Aussage zu ge-\n\"innen. Sie sah sich aber aus rechtsirrigen Erwägun-\n\ngen gehindert, diese Tatsache Überhaupt in ihre Beweiewürdisung einzubeziehen, Tarin lis,;t ein Ver-\n\nstos8 wegen den Grundsatz des § 261 StPO; denn die\n\nTatsache, dass ein Zeusa von seinem Necht nach 9 52\n\n3tPO Gebrauch macht, ist wie jede audere Tatsaclıe\n\nnach freier Überzeusung zu ürdigen. Zs kann nicht enerkannt warden, Gase die Zeugnisverireiserung irgendeine\n\nmn\n\nPr\n\n-_—i u\n\nWr Tin O3\n® .. ... u.\n——\n\n„un 2.\n\nmr nm a nn u\n- TE Zn 2 2 sehr RESET Tann -\n\n.\n. --\nu\n\nzu\n\nLe\nFangen = er\n\n1 nn\n\nu\n\n»\n\nu\n\nZinschränkung des § 26] StPO zur Folge harte. \"ie dss\nneichzgericht in RG5t 55, 20 zutreffend Iarvorzehohen\nhat, verleiht § 52 StPO nicht das Tocut, dural Zeugnisverwei serung die Überführung des \\ngehörlgen zu\nveriuindern, sonderu entbinärt nur vor der Yerpfiiohtung, zur Bolastung des ausehöri..en dslzubvagen. DeD\ngesetz nimmt lediglich Aicksicht auf den Jewissenszulesvalt des Zeugen, Inien ev einergseiss richt su\nseiner Ausaa,se zeäen einen Angelörigzen gemmagen, Sı-\nderarseits vor der Gefahr des \\ainaläs bewairt werdeu soll, Woitersehe.ide verfehrensrechtlicahs YFolzerungen im Sinie elaer Einschränituug des srundsatzes\n£reier Beveiswürdigung aus 9.52 34PO herzuloiten, ist\nnioly anyänsig. Die Zuhliligung Ges Zeugnisverweigewurssrec..ts idarstreitet dem Grundsatz der \"ahrlıeitiserlorschung, der an sich die Verwertunz aller verfüz-Yaren Beweismittel verlangt. Tas Gesetz „l:mt diesa\n\nmeinheit an wahrheitsgemässer Aufklärung von Verbrechen ausiannmereise in Xauf, um dem Zeugen die nit elner\nhuseasge verbundane innere Belastung zu ersparen, In\ndiesem \"iderstreit kann aber die Rücksicht auf den Zeugen nur so welt geher, als es sein scohutzwilrdiges Interesse an der Befreiung von innerer Belastung unbedingt\nverlan;t. Es ist danach nicht seboten, den Grundsatz\nder \"alhrheitserforschung auch denn zuricktreten zu\nlassan, wenn diesa Belastung nicht near in dem Zwang\nzur Aussage bestelit, sondern allenfeils darin, dass\n\nder Zeuge sich vielleicht sagt, seine Aeuznievarweigerung werüe den Richter möglicherweise zu einer dem\nAngehörigen naclteilisen Folgerung veranlassen, .ilor\nist die kKonfliktslage wesentlich abzemilderv und ven\nerheblich soringeren Gewlout, als sie ea bsl einen\nZwang zur Aussage sein wirds, Sie zlsichwohl zu be-\n\nrüoksichtigen, misste su einer unberechtizten und .!\n\nulcht mar vertsrethbarsn Becointrästiiswgs des Crundsatzs3 der \"ahrueltsorforschung führen.\n\nIn der neuen iinvpiverhandlung wird üaher die .\nStrafikamier, Talls das Doweisergobnis im {lbrigen\ndas gleiche is,, in erster L.nie zu entycho!äen haben, ob unter Zinheziehung der Tatsncae der Zeusulsverveilrcorans in die Rewreiswirdigung eine eindeutige\nFesistellur; dahin getroffen werden kann, dass äle\n= ersts Bekundu:s der Anzeklagten falech war.\n\nDr. Kircäaner Koeniger Busch .\n\n5charpenseel Baldus a\nN,\n\nICE\nm Er 5\n\nDate nee\n\nnn |.\n\n-\na LEE Mae\n\nFZ\n\nL3\n-\nZn.\n\nil 228\n\nAal\n\nm nn\n\nPR a er 7 zu\nn2®","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-08/3-str-1199-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-08/3-str-1199-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:04.301039+00:00"}}