{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-23_3_StR_498_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-23","aktenzeichen":"3 StR 498/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 498/99\n\nvom\n23. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge\n\nu.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember\n1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 2. August 1999 wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II. 17 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge (600 Gramm \"Speed\") verurteilt wurde; im\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in 16 Fällen schuldig ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren im Fall Il. 17 der Urteilsgründe (Einfuhr\nund Handeltreiben mit 600 Gramm \"Speed\") auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Da nähere Feststellungen zu Art und\nQualität des Stoffes fehlen, die Bezeichnung \"Speed\" jedoch mehrdeutig ist\n(vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juni 1991 - 4 StR 244/91) und ohne Angaben zu\nArt und Qualität des Stoffes weder die Anwendbarkeit des Betäubungsmittelgesetzes noch das Vorliegen einer nicht geringen Menge überprüfbar ist, wäre\ninsoweit eine Teilaufhebung und Zurückverweisung erforderlich. Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 StPO liegen vor, da die in diesem Fall verhängte\nEinzelstrafe gegenüber den verbleibenden Strafen nicht beträchtlich ins Ge-\n\nwicht fällt.\n\nDies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit\nfestgesetzten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen\nkann, daß das Landgericht bei verbleibenden Einzelstrafen von zweimal drei\nJahren und sechs Monaten, drei Jahren, fünfmal zwei Jahren und neun Monaten, dreimal zwei Jahren, dreimal ein Jahr sechs Monaten, einem Jahr und\nneun Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere als die erkannte Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren erkannt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nZum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Dezember\n1999 bemerkt der Senat, daß es auch für die Fälle Il. 14 und 15 der Urteils-\n\ngründe nicht an einer hinreichenden Anklage fehlt. In der Nachtragsanklage\nvom 23. Juli 1999 wird dem geständigen Angeklagten u.a. zur Last gelegt, Ende September 1998 bei einer neuen Lieferquelle in Rotterdam, dem Dealer des\ngesondert verfolgten A. , zunächst 100 Gramm Heroin und fünf oder\nsechs Tage später 200 Gramm Heroin geholt zu haben (Fälle Il. 1 und 2 der\nNachtragsanklage = Fälle Il. 7 und 8 der Urteilsgründe). Sodann habe er nach\ndieser letzten Fahrt in der Zeit bis zu seiner Festnahme am 27. November 1993\nbei sieben weiteren Einkaufsfahrten bei diesem Dealer jeweils 200 Gramm Heroin und zusätzlich Kokain von zunächst 10, später 12 oder 20 und zuletzt einmal 100 Gramm geholt (Fall Il. 3 der Nachtragsanklage). Wegen eben dieser\nsieben Einkaufsfahrten in diesem Zeitraum bei diesem Dealer mit jeweils auch\n200 Gramm Heroin ist der Angeklagte in den Fällen Il. 9 bis 15 der Urteilsgründe verurteilt worden. Wenn dabei die zusätzlich erworbene Menge an Kokain\nbei zwei statt einer dieser Fahrten mit 100 Gramm festgestellt wird, so wurde\nhierdurch bei einer dieser Fahrten lediglich der Schuldumfang durch die Erhöhung der Menge verändert, nicht ist jedoch die Identität der angeklagten Tat in\n\nFrage gestellt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-23/3-str-498-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-23/3-str-498-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.739374+00:00"}}