{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-22_3_StR_540_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-22","aktenzeichen":"3 StR 540/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 540/99\n\nvom\n22. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. August 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang\nder Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine wirksam auf den Strafausspruch\n\nbeschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nRechtlich bedenklich sind bereits die Ausführungen der Strafkammer zur\nAnwendung des § 21 StGB, wonach beim Angeklagten auf Grund eines organischen Psychosyndroms seine Steuerungsfähigkeit, möglicherweise aber\nauch seine Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Dabei verkennt das Landgericht, daß die Anwendung des § 21 StGB nach ständiger\nRechtsprechung nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden\n\nkann.\n\nBei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit muß der Tatrichter sich zunächst Klarheit darüber verschaffen, ob die verminderte Einsichtsfähigkeit tatsächlich dazu geführt hat, daß dem Täter die Einsicht in das Unrecht seines\n\nTuns gefehlt hat oder nicht.\n\nHat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum\nVorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch\nbei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB\nanwendbar. Diese Alternative, die zu Schuldunfähigkeit führen würde, hat die\nStrafkammer - wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist -\nersichtlich ausgeschlossen. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies\nihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, lägen die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der\nAngeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das\nUnrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine\nSchuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Ein-\n\nsichtsfähigkeit nicht anwendbar.\n\nIm Gegensatz dazu führt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne weiteres zur Anwendung des § 21 StGB. Wegen der unterschiedlichen\nRechtsfolgen muß der Tatrichter deshalb klären, welche Alternative des § 21\nStGB vorliegt (vgl. BGH NJW 1995, 1229; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit\n2, 3, 5, 6 m.w.Nachw.: Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 3). Dies hat das Land-\n\ngericht versäumt.\n\nIm übrigen hätten die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Erörte-\n\nrung erfordert, ob nicht bereits die übrigen Strafmilderungsgründe ohne den\n\nvertypten Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB die Annahme eines sonstigen\nminder schweren Falles nach § 213 StGB rechtfertigen. Da es sich nach den\nFeststellungen um einen sog. erweiterten Selbstmord handelte, bei dem der\nAngeklagte zuvor mit seiner Ehefrau besprochen hatte, gemeinsam aus dem\nLeben zu scheiden, und diese ihr grundsätzliches Einverständnis erklärt hatte,\ndieses Vorhaben nach einer Woche zu verwirklichen, kommt eine solche Möglichkeit im Zusammenhang mit den übrigen strafmildernden Faktoren durchaus\nin Betracht. Dann aber hätte die Möglichkeit bestanden, den Strafrahmen des\n§ 213 StGB erneut nach § 21, 8 49 Abs. 1 StGB zu mildern.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-22/3-str-540-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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