{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-22_3_StR_401_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-22","aktenzeichen":"3 StR 401/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 401/99\nvom\n22. Dezember 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n22. Dezember 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nvon Lienen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 1999 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit einer\nZuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliiches Betätigungsverbot zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht mit der Sach-\n\nrüge Fehler bei der Beweiswürdigung geltend; sie hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen wurde der Geschädigte Mahmut K. , der in\nder Türkei seine Kampftätigkeit für die PKK aufgegeben und sich nach\nDeutschland begeben hatte, hier von Angehörigen der PKK unter dem Vorwurf\nder Fahnenflucht bis zu einer Entscheidung des kurdischen \"Volksgerichtshofes\" unter Bewachung gestellt. Seiner Schwester Gülistan K._ wurde vorgeworfen, sie habe ihn bei der Ausreise nach Deutschland unterstützt, weshalb\n\nsie dafür bestraft werden müsse. Sie wurde zu Dienstleistungen im Kurdischen\n\nZentrum in Bi. gezwungen und dabei auch einmal mit einer Ohrfeige ge-\n\nwaltsam am Verlassen dieser Einrichtung gehindert.\n\nAn den Repressalien gegen die Geschwister Mahmut und Gülistan K.\nwar ein Kurde, der unter dem Namen \"B. \" aufgetreten war, maßgeblich be-\n\nteiligt. Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte mit \"B.\n\nidentisch sei, beruht jedoch auch auf einer unzulässigen Schlußfolgerung.\n\nDer Angeklagte hat Angaben zur Sache umfassend verweigert. Die Geschädigte Gülistan K._ konnte nicht gehört werden, da sie unbekannten Aufenthalts ist. Der Zeuge Mahmut K. hatin der Hauptverhandlung angegeben,\nbei dem Angeklagten handle es sich nicht um \"B. \". Die Strafkammer geht\njedoch davon aus, daß er aus Angst vor weiteren Repressalien den Angeklagten deckt. Ihre Überzeugung von der Identität mit \"B. \" stützt sie auf Übereinstimmungen, insbesondere eine auffällige Armverletzung, zwischen den von\nden Geschädigten bei der Polizei abgegebenen Personenbeschreibungen und\ndem Aussehen des Angeklagten. Schließlich ergebe sich aus der Aussage des\nPolizeibeamten S. , daß in Bi. nur eine Person mit dem Namen\n\"B. \" bekannt sei und \"B. \"in einem abgehörten Telefongespräch einen\nGesprächspartner gebeten habe, einen Termin beim Arzt Dr.M. in\nBi. abzusagen. Da aber der Angeklagte diesen Arzt nicht von seiner\nSchweigepflicht entbunden habe und ein solches Recht nur einem Patienten\nzustehe, lasse dies den Schluß zu, daß der Angeklagte Patient dieses Arztes\n\ngewesen sei.\n\n1. Diese Folgerung ist rechtlich unzulässig. Die Strafkammer durfte bei\n\ndem zur Sache umfassend schweigenden Angeklagten den Umstand, daß er\n\nvon seinem prozessualen Recht Gebrauch gemacht hat, einen ärztlichen Zeugen von seiner Schweigepflicht nicht zu entbinden, nicht als belastendes Indiz\nverwerten. Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO findet ihre\nGrenze an dem Recht eines jeden Menschen, nicht gegen seinen Willen zu\nseiner Überführung beitragen zu müssen (Grundsatz des \"Nemo tenetur se\nipsum prodere\"; vgl. Rogall, Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich\nselbst, 1977, S. 249). Dieses Abwehrrecht eines Beschuldigten gegen staatliche Eingriffe wird durch Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistet (BVerfGE 56, 37,\n49).\n\nDanach ist ein Angeklagter im Strafverfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen (BGHSt 34, 324, 326). So steht\nes ihm frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Macht er von seinem\nAussageverweigerungsrecht umfassend Gebrauch, so ist allgemein anerkannt,\ndaß daraus für ihn keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (vgl.\nBGHSt 32, 140, 144; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 8 261 Rdn. 16\n\nm.w.Nachw.).\n\nNichts anderes kann für das sonstige prozessuale Verhalten eines umfassend schweigenden Angeklagten gelten, insbesondere wenn er eine Mitwirkung an der Sachaufklärung verweigert, etwa Zustimmungs- oder Entbindungserklärungen nicht erteilt; auch hieraus darf kein belastendes Indiz gegen\nihn hergeleitet werden (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261\nRdn. 79; Schlüchter in SK-StPO 13. Erg.Lfg. 8 261 Rdn. 36; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl. Rdn. 899; Rogall aaO S.59 f.). So hat es die\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem schweigenden Angeklag-\n\nten für unzulässig erachtet, die in Beweisamträgen des Verteidigers enthaltenen Tatsachenbehauptungen als eine der Beweiswürdigung unterliegende\nTeileinlassung des Angeklagten (BGH NStZ 1990, 447 f.), oder die Formulierung, mit der er eine Einlassung zur Sache verweigert hat (BGHR StPO § 261\nAussageverhalten 14), zu verwerten. Danach war es nicht zulässig, daß die\nStrafkammer die Verweigerung einer Entbindungserklärung im Rahmen der\nBeweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Ein Angeklagter, der bei der Abgabe prozessualer Erklärungen mit nachteiligen\nSchlußfolgerungen rechnen müßte, könnte von seinem Recht auf Aussageund Mitwirkungsfreiheit nicht mehr unbefangen Gebrauch machen; dieses wäre\n\nunzulässig beschränkt.\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung in BGHSt 20,\n298 f., wonach aus der Weigerung eines Angeklagten, bei der Aufklärung eines\nbestimmten Punktes mitzuwirken, jedenfalls dann ein ihm nachteiliger Schluß\ngezogen werden dürfe, wenn er sich im übrigen zum Anklagevorwurf eingelassen habe. In der Begründung wurde entscheidend darauf abgestellt, daß sich\nder Angeklagte durch seine Einlassung zur Sache selbst zu einem Beweismiittel gemacht und so seine Erklärungen der freien Beweiswürdigung durch den\nTatrichter unterstellt habe. Bei dieser Sachlage könne es dem Tatrichter nicht\nverwehrt sein, Schlüsse daraus zu ziehen, daß der Angeklagte sich zwar in\neiner bestimmten Weise zum Hergang eines Gespräches mit seinem Rechtsanwalt geäußert, indes die Überprüfung dieser Darstellung dadurch verhindert\nhat, daß er seinen Gesprächspartner nicht von der Verschwiegenheitspflicht\nentbunden hat. Die Begründung der Entscheidung spricht im Gegenteil dafür,\ndaß auch der damals erkennende Senat das Aussageverhalten bei einem um-\n\nfassend schweigenden Angeklagten anders beurteilt und eine Beweisverwer-\n\ntung der Verweigerung der Entbindungserklärung als unzulässig angesehen\nhätte.\n\n2. Unabhängig von diesem Beweisverwertungsverbot beruht die der\nSchlußfolgerung des Landgerichts zugrundeliegende Prämisse, ein Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes habe nur dann bestanden, wenn der Angeklagte tatsächlich bei ihm Patient gewesen war, auf einer Verkennung der\nrechtlichen Tragweite des ärztlichen Schweigerechts und ist daher auch aus\n\ndiesem Grund sachlichrechtlich fehlerhaft.\n\nDie Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient erstreckt sich auch\nauf die Anbahnung des Beratungs- und Behandlungsverhältnisses. Demgemäß\nist anerkannt, daß sich die Befugnis des Arztes zur Verweigerung des Zeugnisses auch auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung bezieht (BGHSt 33, 148, 152 m.w.Nachw.). Steht in Frage, ob ein Angeklagter bei einem bestimmten Arzt in Behandlung war, hat der Arzt, der nicht\nvon seiner Schweigepflicht entbunden worden ist, ein Zeugnisverweigerungsrecht, gleich ob er den Patienten tatsächlich behandelt hatte oder nicht. Ähnlich\nwie bei der Frage nach dem Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts\nnach § 55 StPO (vgl. dazu BGHR StPO 855 I Auskunftsverweigerung 3;\nBVerfG StV 1999, 71) ist auch hier die Möglichkeit einer Bejahung und Verneinung der Frage in gleicher Weise in Betracht zu ziehen, da anderenfalls der\n\nSinn des ärztlichen Zeugnisverweigerungsrechts verfehlt werden würde.\n\nDenn nach der Logik der Argumentation der Strafkammer könnte die der\närztlichen Schweigepflicht unterliegende Frage, ob ein Angeklagter bei einem\n\nbestimmten Arzt in Behandlung war, unabhängig von einer Entbindungserklä-\n\nrung des mutmaßlichen Patienten geklärt werden. Hätte nämlich ein Behandlungsverhältnis nicht bestanden, wäre der Arzt nach dieser Ansicht mangels\neines ein Schweigerecht begründenden Patientenvertrages verpflichtet, diese\nTatsache ohne jegliche Entbindung als Zeuge zu bekunden; hätte es dagegen\nbestanden, dürfte er zwar das Zeugnis verweigern, doch könnte allein aus dieser Erklärung der zu beweisende Umstand gefolgert werden. Daß hierbei die\n\närztliche Schweigepflicht unterlaufen werden würde, liegt auf der Hand.\n\nWenn daher in Frage steht, ob eine Person bei einem Arzt in Behandlung war, so hat der Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht, gleich ob er die Frage bejahen oder verneinen müßte. Über die Entbindung von dieser Schweigepflicht hat der mutmaßliche Patient zu entscheiden, gleich ob er tatsächlich in\n\nBehandlung war oder nicht.\n\n3. Das Urteil kann auf dem dargelegten Mangel beruhen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allerdings\nauch noch aus anderen Umständen geschöpft. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht von sich aus entscheiden, ob diese anderen Indizien für sich allein\n\nder Strafkammer für eine Verurteilung genügt hätten.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 88 53 Abs. 1 Nr. 3, 261\n\nVerweigert ein umfassend schweigender Angeklagter die Entbindung eines\nZeugen von der Schweigepflicht, darf hieraus kein belastendes Indiz gegen ihn\nhergeleitet werden (Ergänzung zu BGHSt 20, 298 f.).\n\nBGH, Urt. vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 401/99 - LG Dortmund","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-22/3-str-401-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-22/3-str-401-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.678987+00:00"}}