{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-17_3_StR_524_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"3 StR 524/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 524/99\n\nvom\n17. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember\n1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOsnabrück vom 17. August 1999 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine\n\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Im Fall Il. 1. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten\nwegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB verurteilt. Die\nQualifikation der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs wird von den\nFeststellungen nicht gedeckt. Danach hatte der Angeklagte Frau M. zuerst\nim Zusammenhang mit Vorwürfen wegen Uhnterhaltsforderungen für das gemeinsame Kind körperlich mißhandelt und sie mit einem langen Brotmesser\nbedroht. Sodann hatte er sie geohrfeigt, so daß sie zusammen mit dem Stuhl,\n\nauf dem sie saß, umfiel, und ihr wieder Vorhaltungen wegen der Unterhaltsfor-\n\nderungen gemacht. Im Anschluß daran hatte er ihr Hose und Slip bis zu den\nKnien heruntergerissen, seinen Finger in ihre Scheide eingeführt und sodann\nversucht, auch sein entblößtes Glied in die Scheide einzuführen. Vom Erscheinen einer anderen Person gestört, hatte er von dem Opfer abgelassen. Das\nKüchenmesser hatte er bei den sexuellen Handlungen nicht mehr in der Hand,\n\"er hatte es aber griffbereit neben der Zeugin auf den Fußboden abgelegt\" (UA\nS. 8). Damit ist weder belegt, daß der Angeklagte den ursprünglichen Einsatz\ndes Messers mit der späteren Herbeiführung einer sexuellen Handlung final\nverknüpft (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 7 m.w.Nachw.), noch\ndaß er das Messer später zumindest als Drohmittel verwendet, also eingesetzt\nhat, um den Widerstand des Opfers zu verhindern oder zu überwinden (zur\nAuslegung der Qualifikationstatbestände des 8 177 Abs. 3 und 4 StGB vgl.\nBGHR StGB § 177 III Nr. 2 Werkzeug 1). Im Rahmen der Strafzumessung hält\ndas Landgericht dem Angeklagten folgerichtig auch zugute, daß er das Messer\nzwar jederzeit zur Verfügung hatte, \"dieses aber nicht konkret von ihm eingesetzt worden ist\" (UA S. 18). Damit liegt nur eine Qualifikation nach § 177\nAbs. 3 Nr. 1 StGB vor, weil der Angeklagte das Messer bei der Tat bei sich\ngeführt hat.\n\nEine Änderung des Schuldspruchs kommt insoweit nicht in Betracht. Die\ndurch das 6. StrRG eingeführten Qualifikationen der sexuellen Nötigung nach\n8 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB kommen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck.\nDem Gesetz ist der Begriff der \"schweren Vergewaltigung\" oder der \"schweren\nsexuellen Nötigung\" fremd (BGH, Beschl. vom 16. März 1999 - 4 StR 73/99,\nmitgeteilt bei Pfister NStZ-RR 1999, 355). Es ist deshalb lediglich die Liste der\n\nangewendeten Vorschriften zu berichtigen.\n\nDamit beträgt die Mindeststrafe nur drei anstatt fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der Strafausspruch ist durch den Fehler aber nicht berührt, weil der\nTatrichter einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 StGB angenommen\nhat und somit von einer für beide Qualifikationen (Abs. 3 und Abs. 4) gleichen\n\nMindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen ist.\n\n2. Soweit sich das Landgericht in diesem Fall an einer Verurteilung wegen Vergewaltigung gehindert sah, weil der Angeklagte \"mit der Zeugin nicht\nden Geschlechtsverkehr ausgeübt hat, sondern lediglich einen Finger in die\nScheide eingeführt hat\" (UA S. 17), geht das Landgericht von einem zu engen\n\nBegriff der Vergewaltigung aus.\n\nNach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ist die Vergewaltigung ein benanntes Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung. Sie besteht in dem erzwungenen Beischlaf oder in erzwungenen, (dem\nBeischlaf) ähnlichen sexuellen Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen. Zu diesen besonders erniedrigenden Handlungen gehören insbesondere\ndiejenigen sexuellen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das Eindringen in den Körper regelmäßig als besonders erniedrigend anzusehen. Daß der Täter dabei\nnicht mit dem Geschlechtsteil einzudringen braucht, um das Regelbeispiel zu\nerfüllen, hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (BGH,\nBeschl. vom 24. März 1999 - 1 StR 685/98 (Finger in den After), Beschl. vom\n24. März 1999 - 2 StR 637/98 (Finger in die Scheide) - jeweils mitgeteilt bei\nPfister NStZ-RR 1999, 325; vgl. auch BGH, Urt. vom 18. November 1999\n- 4 StR 389/99). Der vom Gesetzgeber gewählten Gesetzgebungstechnik folgend, sind deshalb Fallgestaltungen denkbar, bei denen trotz eines Eindrin-\n\ngens in den Körper der erzwungenen sexuellen Handlung ausnahmsweise kei-\n\nne besonders erniedrigende Wirkung zukommt. In den vorgenannten Fällen\nder Manipulation in Scheide und After des Opfers liegt die besonders erniedrigende Wirkung allerdings deutlich zutage. Eine ausdrückliche Erörterung durch\nden Tatrichter erscheint dem Senat entbehrlich (anders - grundsätzlich Erörterungspflicht, falls nicht Anal- und Oralverkehr - wohl BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99).\n\nDer Angeklagte ist durch diesen Fehler indes nicht beschwert. Von einer\n\nÄnderung des Schuldspruchs sieht der Senat ab.\n\n2. Im Fall Il. 2. ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch\nzu entnehmen, daß der Angeklagte mit seiner Nötigungshandlung nicht erreichen wollte, daß sein Opfer die Armbanduhr verschluckt, sondern es nur dazu\nnötigen wollte, nicht weiter um Hilfe zu rufen. Dies ist dem Angeklagten auch\n\ngelungen.\n\n3. Im Fall Il. 3. der Urteilsgründe besteht die festgestellte Bedrohung\ndarin, daß der Angeklagte Frau M. mit der Tötung ihres 2 Jahre alten Kindes, also mit der Begehung eines gegen eine ihr nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht hat. Welche der Tatalternativen des § 241\nAbs. 1 StGB vorliegt, durfte die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung in\n\nden Urteilsgründen nicht offenlassen.\n\n4. Abschließend bemerkt der Senat, daß es die Verständlichkeit eines\nUrteils nicht fördert, wenn innerhalb von vier Seiten der Urteilsgründe ein und\ndieselbe Person mit sechs verschiedenen Begriffen (Freundin, Lebensgefährtin, Verlobte, jetzige Verlobte und damalige Freundin, damalige Freundin, frü-\n\nhere Verlobte) bezeichnet wird.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-17/3-str-524-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-17/3-str-524-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.526293+00:00"}}