{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-17_3_StR_523_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"3 StR 523/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 523/99\n\nvom\n17. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember\n\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nFlensburg vom 28. Juni 1999 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die\nallgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\nWie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2\nStPO). Dies gilt auch für den Strafausspruch.\n\n1. Nach Auffassung des Landgerichts ist \"bei allen Anklagefällen unter\nAnwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alt. StGB von einem Strafrahmen\nvon einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 11 Jahren und 3 Monaten oder\nGeldstrafe von fünf (8 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) bis zu 270 Tagessätzen auszu-\n\ngehen\" (UA S. 34). Diese Bestimmung ist bezüglich der Strafrahmenobergren-\n\nze in allen Fällen fehlerhaft.\n\nDie Höchststrafe für sexuellen Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 5\nNr. 2 StGB a.F. - Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe) beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe, unter Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zwei Jahre drei Monate\n\nFreiheitsstrafe.\n\nDie Höchststrafe für sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit\nversuchter Vergewaltigung (§ 176 Abs. 1, 8 177 Abs. 1, § 22 StGB a.F. - Fall 7\nder Urteilsgründe) beträgt 15 Jahre, bei Anwendung der beiden Milderungsmöglichkeiten nach 88 21, 49 Abs. 1 StGB und 88 23, 49 Abs. 1 StGB acht\n\nJahre und fünf Monate Freiheitsstrafe.\n\nIn allen anderen Fällen (Fälle 1, 2, 5, 6, 8 bis 13 der Urteilsgründe) hat\ndas Landgericht minder schwere Fälle nach § 176 Abs. 1 StGB a.F. bzw. nach\n8 178 Abs. 2 StGB a.F. angenommen, den Strafrahmen des minder schweren\nFalles dann aber erneut nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Höchst-\n\nstrafe beträgt somit jeweils drei Jahre und neun Monate.\n\nNachdem der Tatrichter im Rahmen der Zumessung der Gesamtstrafe\nausgeführt hat, sich bei der Bestimmung der Einzelstrafen im wesentlichen am\nunteren Rand des gesetzlichen Strafrahmens bewegt zu haben (UA S. 36),\nkann der Senat ausschließen, daß diese Fehler die Strafzumessung zu Ungun-\n\nsten des Angeklagten beeinflußt haben.\n2. Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:\n\nIm Fall 7 der Urteilsgründe könnte der Strafzumessung noch ein anderes\n\nBedenken entgegenstehen: Der Tatrichter hat wegen der erschwerend gewer-\n\nteten Tatausführung einen minder schweren Fall der Vergewaltigung abgelehnt. Dabei hat er einerseits nicht erkennbar bedacht, daß zwei vertypte Milderungsgründe (§ 21 StGB und § 22 StGB) vorgelegen haben; andererseits hat\ner mit der zweifachen Milderung einen Strafranmen gewählt, der bezüglich der\nMindestfreiheitsstrafe, an der er sich orientiert hat (UA S. 36), noch deutlich\nunter dem des von ihm als zu milde abgelehnten Strafrahmens des minder\n\nschweren Falles lag (ein Monat anstatt sechs Monate).\n\nBei der Annahme minder schwerer Fälle ist eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB nicht möglich, wenn der gesetzlich vertypte Milderungsgrund allein oder mit anderen Umständen die Annahme des minder\nschweren Falles begründet hat. Ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten im Sinne von § 50 StGB bei der Annahme minder schwerer\nFälle verbraucht worden ist, hätte in den Urteilsgründen erörtert werden müs-\n\nsen.\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-17/3-str-523-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-17/3-str-523-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.505734+00:00"}}