{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-17_3_StR_254_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"3 StR 254/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 254/99\n\nvom\n17. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember\n\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bayerischen\nObersten Landesgerichts vom 3. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-\n\nnat:\n\nDie Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Es drängte sich schon deshalb nicht\nauf, von Amts wegen einen Sachverständigen für Wahrscheinlichkeitsrechnung\nzu hören, weil es für die Beweiswürdigung zu diesem einzelnen Indiz nicht auf\ndie Anwendung mathematischer Erkenntnisse, sondern auf die tatrichterliche\nBewertung der inhaltlichen Übereinstimmung einzelner Meldungen (\"auffällige\nÜbereinstimmungen in Einzelheiten\") sowie des Fehlens von grundlegenden\n\noder auffallenden Widersprüchen in allen Fällen angekommen ist.\n\nEs stellt - auch in Ansehung der gründlichen Beweiswürdigung der übrigen Indizien - deshalb keinen sachlichrechtlichen Mangel dar, daß das angegriffene\n\nUrteil in den sich mit der Übereinstimmung von Ursprungsmaterial und\n\nHeszheimer-Meldungen befassenden Passagen (UA S. 46, 47) nicht genauer\n\ndarauf eingeht, in welcher Weise das Vergleichsmaterial ermittelt worden ist.\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-17/3-str-254-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-17/3-str-254-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.489201+00:00"}}