{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-15_3_StR_513_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"3 StR 513/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 513/99\n\nvom\n15. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember\n\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 21. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nZu der Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bemerkt\n\nder Senat ergänzend:\n\nDie Rüge ist bereits nicht zulässig erhoben. Mit den Worten, \"zu\nGunsten des Angeklagten\" sei \"davon auszugehen\", daß er seine\nAussagefreiheit nicht gekannt habe, ist der Rechtsfehler nicht bestimmt behauptet. Verfahrensfehler müssen nachgewiesen sein,\nder Grundsatz \"in dubio pro reo\" gilt insoweit nicht (vgl. Kuckein in\n\nKK 4. Aufl. 8 344 Rdn. 41 m.w.Nachw.).\n\nDie Rüge ist auch unbegründet. Dem Hauptverhandlungsprotokoll\nkann zwar nicht entnommen werden, daß der Angeklagte durch\nden Vorsitzenden belehrt worden ist; hierauf kann das Urteil indes\nnicht beruhen, da der Angeklagte seine Aussagefreiheit gekannt\n\nhat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem von der\n\nRevision vorgetragenen Verfahrensablauf. Danach hat in der\nHauptverhandlung einer der beiden anwesenden Verteidiger auf\nBefragen des Vorsitzenden erklärt: \"Der Angeklagte ist belehrt und\nhat eine schriftlich niedergelegte Aussage gefertigt.\" Diese Erklärung ist sodann vom Verteidiger verlesen und vom Angeklagten als\n\nseine Einlassung bestätigt worden.\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-15/3-str-513-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-15/3-str-513-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.362054+00:00"}}