{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-12-08_3_StR_449_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"3 StR 449/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 449/99\n\nvom\n\n8. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am\n8. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Friedrich R. wird\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Juni 1999, so-\n\nweit es ihn betrifft,\n\na) in den Fällen Il 25, 31, 51, 54 und 55 der Urteilsgründe, im\nFall II 25 auch hinsichtlich des Mitangeklagten Frank R.\n\n’\n\nb) im Strafausspruch in den Fällen II 5, 6 und 7 der Urteilsgründe, im Fall II 7 auch hinsichtlich des Mitangeklagten\nFrank R. und in den Gesamtstrafaussprüchen be-\n\nzüglich beider Angeklagter,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-\n\nre Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Friedrich R. wegen Untreue in sieben Fällen sowie wegen Betruges in 35 Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte Friedrich R. ‚ der die abgeurteilten Straftaten im\nZusammenhang mit einem auf den Namen seines mitangeklagten Sohnes\nFrank R. angemeldeten Geschäftsbetriebes, teils auch mit diesem gemeinschaftlich, begangen hat, wendet sich gegen diese Verurteilung mit seiner\nauf sachlichrechtliche Einwände gestützten Revision. Der Angeklagte Frank\n\nR. hat hingegen keine Revision eingelegt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten Friedrich R. hat nur in dem\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet, weil die zwar sehr knappen und teilweise nur aus dem Gesamtzusammenhang verständlichen Feststellungen die Schuldsprüche in den übrigen\nFällen noch tragen und die jeweils vom Landgericht zugrunde gelegten Schadenshöhen hinreichend deutlich erkennbar festgestellt und überprüfbar darge-\n\nlegt worden sind.\n\nDemgegenüber halten die Verurteilungen wegen Betruges in den Fällen\nIl 25, 51, 54, 55 und 31 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen Il 25, 51, 54, 55\nKautionsschecks, die ihm die Geschädigten anläßlich des Abschlusses eines\nMietvertrages über ein Wohnmobil für die Dauer des Mietverhältnisses als Sicherheit ausgehändigt hatten, abredewidrig eingelöst und das Geld für sich\n\nverbraucht. Nicht festgestellt ist, daß er diese Verwendungsabsicht schon bei\n\nAbschluß des Vertrages hatte und die Geschädigten entsprechend getäuscht\nund dadurch zur Überlassung der Euroschecks veranlaßt wurden. Hat der Angeklagte den Entschluß zur abredewidrigen Verwendung der Schecks erst\nnach deren Erhalt gefaßt, so kommt allenfalls eine Verurteilung wegen Untreue\ngemäß § 266 StGB oder einer veruntreuenden Uhnterschlagung nach § 246\nAbs. 2 StGB in Betracht. Im Fall II 31 hat das Landgericht einen Betrug angenommen, weil der Angeklagte Friedrich R. für einen O.\n\nein Wohnmobil verkaufen sollte und auch verkauft hat, dem Käufer jedoch kein\n\nEigentum verschaffen konnte, weil der Verkäufer O. den Kfz-Brief zurückbehielt. Schließlich holte ©. sein Wohnmobil bei dem Käufer ab. Als\nbetrügerisch herbeigeführter Schaden des Verkäufers O. lastet das\n\nLandgericht dem Angeklagten einen - wohl während der Besitzdauer des Käufers eingetretenen - Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von 2.000 DM an.\nWorüber der Angeklagte den Verkäufer O. getäuscht haben soll und\nweshalb er für den Wertverlust des Fahrzeugs verantwortlich sein soll, er-\n\nschließt sich aus den Feststellungen des Urteils jedoch nicht.\n\nIn den Fällen Il 5, 6 und 7 der Urteilsgründe bleibt die Höhe des eingetretenen und vom Landgericht seiner Einzelstrafzumessung zugrunde gelegten\nBetrugsschadens unklar. Alle drei Fälle betreffen Wohnmobile, die deren Eigentümer dem bzw. den Angeklagten zum Zwecke der Vermietung überlassen\nhatten, wobei jeweils vereinbart worden war, daß der erlöste Mietzins \"in einem\nbestimmten Umfang\" bzw. \"zu einem bestimmten Anteil\" an die Eigentümer\nausgekehrt werden sollte. Als Schadensbetrag nennt die Strafkammer jedoch\njeweils den gesamten Mieterlös, den der Angeklagte für sich behalten hatte. Zu\nwelchem Anteil der Mietzins nach den mit den Eigentümern getroffenen Ver-\n\neinbarungen dem Angeklagten zustand, teilt das Landgericht hingegen nicht\n\nmit; um diesen Anteil würde sich der angenommene \"Schaden\" jedoch verrin-\n\ngern.\n\nDa der Mitangeklagte Frank R. in den Fällen II 25 und II 7 als\nMittäter der Betrugstaten verurteilt worden ist, betreffen die dargelegten\nRechtsfehler auch ihn; die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall\nIl 25 bzw. nur des Strafausspruchs im Fall Il 7 ist deshalb gemäß § 357 StPO\n\nauf ihn zu erstrecken.\n\nDie übrigen gegen den Angeklagten Friedrich R. und gegen\nFrank R. verhängten Einzelstrafen werden von den Aufhebungen nicht\nberührt. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß die Gesamtstrafen\nbezüglich beider Angeklagter ohne die aufgehobenen Einzelstrafen niedriger\n\nausgefallen wären.\n\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\nPfister von Lienen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/3-str-449-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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